Ottweiler Kreisblaott
Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. / Druck und Erpedition: Saur- und Blies⸗Zeitung, Neun—
circhen⸗Saaur, Unterer Markt ↄ, Fernspr. 3003, 3004. / Erscheinungsweise: Wöchentlich ] mal Donnertags)
nr 28
198
Inhaltsverzeichnis:
l. Bekanntmachung betr. die Höhe des Wietpreises für
die Monate August, September und Oktober 1928.
Verfügung betr. die Einkommensteuerbefreiung der den
Bergarbeitern durch die Regierungskommission bewil—
ligten einmaligen Beihilfe.
Verordnung zur Abänderung der Verordnung betr.
die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen
einschl. des Wanderlagerbetriebes).
4. Polizeiverordnung über Außenantennen.
5. Erlaß betr. Zulassung höherer Fahrgeschwindigkeit
für Straßenbahnen.
5. Bekanntmachung betr. Ausstellung von Jagdscheinen.
7. Nachweisung, enthaltend die Namen der Vertrauens⸗
männer und deren Stellvertreter für die landwirtschaftl.
Berufsgenossenschaft für das Saargebiet.
Hinweis auf eine Verordnung der Regierungskom—
mission.
—— betr. Offenlegung eines Fluchtlinien⸗
planes.
O. Bekanntmachung betr. Einspruch gegen die Veran—
lagung zur Einkommen- und Gewerbesteuer für das
Jahr 1927.
Derordnungꝗ
zur Abänderung der Verordnung betr. die Besteuerung
des Gewerbebetriebes im Umherziehen (einschl. des
Wanderlagerbetriebes.)
Auf Grund der 88 19, 23 und 26 der Anlage zum Ab—
schnitt IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles
und nach Anhörung der gewählten Vertreter der Bevölke—
rung verordnet die Regierungskommission gemäß ihrem
Beschluß in der Sitzung vom 19. Juli 1928, was folgt:
Die Verordnung vom 7. Dezember 1923 betr. die Be
steuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen (einschl.
des Wanderlagerbetriebes) — Amtsblatt S. 272 ff. —
wird wie folgt geändert:
2.
81.
Der gemäß 8 4 Abs. Jl der Verordnung als Anlage
beigefügte Tarif wird durch den hierunter beigefügten
Tarif ersetzt.
82.
Im 8 13, Ziffer 3 werden die Zahlen
80 durch 110,
120 durch 160,
160 durch 220,
200 durch 300
Bekanntmachung
betr. die Höhe des Mietpreises für die Monate August,
September und Oktober 1928.
Nach Anhörung der durch Artikel 24 der Verordnung
bom 27. Juli 1926 betreffend Abänderung der Bestimmun—
gen über das Wohnungswesen eingesetzten Kommission hat
die Regierungskommission beschlossen, den Umrechnungs⸗
faktor für die Monate August, September und Oktober
1928 auf der bisherigen Höhe zu belassen, derart, daß
Mark Friedensmiete — 3,55 Franken gerechnet wird.
Saarbrücken, den 31. Juli 1928.
Namens der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.
ersetzt.
83.
(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver—
öffentlichung mit der Maßgabe in Kraft, daß es mit den
bis dahin erfolgten Steuerfestsetzungen sein Bewenden hat.
(11) Das Mitglied der Regierungskommission für die
Finanzen erläßt die zur Durchführung dieser Verordnung
etwa erforderlichen Ausführungbestimmungen.
Saarbrücken, den 19. Juli 1928.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.
Polizeiperordnung
über Außenantennen.
Auf Grund der 886, 12 und 15 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und der 88 137
i39 und 140 des Gesetzes über die allgemeine Landesver—
waltung vom 30. Juli 1883, sowie ferner gemäß Artikel2
und Artikel 101 des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern
vom 26. Dezember 1871 wird mit Zustimmung des Ver—
waltungsausschusses für den Umfang des ganzen Saar
gebietes nachstehende Polizeiverordnung erlassen:
Derfügung
betr. die Einkommensteuerbefreiung der den Bergarbeitern
durch die Regierungskommission bewilligten ein maligen
Beihilfe.
Auf Grund des 8 108 Abs. 2 der Abgabenordnung
wird mit Zustimmung der Regierungskommission folgen⸗
des verfügt:
Die den Bergarbeitern durch Beschluß der Regierungs⸗
kommission vom 28. Juli 1928 bewilligte einmalige Bei⸗
hilfe ist steuerfrei.
Saarbrücken, den 31. Juli 1928.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Finanzen:
gez. J. Morize.
81.
Außenantennen, d. h. im Freien angeordnete Luft
leiter, die zum Empfange der von einem Sender ausge
strahlten elektrischen Wellen dienen, gehören zu denjeni—
gen baulichen Anlagen im Sinne der Bauordnung, die