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dürfen „mit Ausnahme von nur einmal verwendbaren, nicht
beigegeben werden.
Die zur Herstellung von Speiseeis bestimmten Stojsfe
sind in sauberen, gut verschlossenen Behältern mit deutlicherv
und haltbarer Inhaltsbezeichnung aufzubewahren und vor Ver—
unrcinigung zu schützen.
Schlafräume dürfen zur Aufbewahrung nicht benützt
werden.
84.
Die zur Herstellung von Speiseeis bestimmten Räumlich—
keilen dürfen nur nach erfolgter Genehmigung der örtlichen
Polizeiverwaltung in Benutzung genommen werden. Sie müs—⸗
sen sich in gutem baulichem Zustande befinden, hinreichend
hych und groß, trocken, ausreichend belichtet, sauber gehalten
und unmittelbar ins Freie lüftbar sein. Der Fußboden muß
glatt, dicht und leicht zu reinigen, die Wände müssen glatt,
sauber und leicht in sauberem Zustande zu halten sein.
Dz“ Mäume dürfen nicht als Koch-— Wohn- oder Schlaf⸗
räume oder sonst in einer Weise benutzt werden, die auf die
Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware von nachteiligem
Cinfluß sein oder Ekel erregen kann.
In jedem Raum ist für ausreichende Waschgelegenheit
mit fließendem Wasser und unmittelbarem, mit Siphon ver—
sehenem Abfluß nebst reinen Handtüchern zu sorgen
8 5.
Das Wasser, das zur Erzielung der Gefriertemperatur
des verwendeten Kunsteises und zur Herstellung von Speise—
eis dient, muß aus der öifentlichen Zentralwasserleitung
stammen.
Zur Herstellung von Speiseeis, welches unter ausdrück—
licher Benennung nach einer bestimmten Fruchtart feilgehal—
ten und verkauft wird, dürfen nur vollwertige, natürliche
Fruchtsäfte oder Fruchtmark neben Rohr-, Rüben- oder In—
vertzucker als Versüßungsmittel verwendet werden.
Der Zusatz von künstlichen Süßstoffen, von Konservie—
rungsmitteln (wie Mehl, Gelatine, Agar, Traganth usw.
sowie von künstlichen Aromastoffen ist bei solchem Speiseeis
verloten. Ebenso ist verboten die künstliche Auffärbung von
Vanille-, Zitrone- und Schokoladeneis. Cremeeis muß aui
ein Kilogramm fertiges Erzeugnis mindestens den Gehal:—
von drei Eiern und mindestens 34 Liter Vollmilch ent—
halten.
Speiseeis, welches diesen Bestimmungen nicht entspricht,
darf nicht als Fruchteis oder unter einer anderen auf die
Verwendung bestimmter Stoffe hindeutenden Bezeichnung, son—
dern nur schlechthin als „künstliches Speiseeis“ feilgehalten
werden
höhere Strafe verwirkt ist, im preußischen Gebietsteil mit
Geadfrerafe bis zu sechzig Franken, im bayherischen Gebietstei!
nach Artikel 75 des Polizeistrafgesetzbuches für Bavern bestraft
Saarbrücken, den 31. März 1928.
Das Mitglieder der Regierungskommission für die Angelegen—
heiten des Innern.
gez.: E. C. Wilton.
Polizeiperordnung.
An' Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Poli—
ze:verwaltung vom 11. März 1850 und des 8 142 des Ge—
setzes üher die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli
1883 wird mit Genehmigung des Kreisausschusses für den
Umfangç des Kreises Ottweiler folgende Polizeiverordnung
érlassen:
Speéeiseeis und auf Eis gekühlte Genußmittel und Ge—
tränke (z. B. Bier, Limonaden, Selters und andere Mineral—
wässer usw.) dürfen an Kinder unter 14 Jahren und an
Schüler, welche als solche kenntlich sind, auf öffentlichen
Wegen, Straßen und Plätzen zum Genuß auf der Stelle
nicht verkauft werden.
81.
82.
Personen, welche diese Genußmittel (61) feilhalten, dür—
fen zur Ausübung ihres Gewerbes Spielplätze während der
Dauer von Bewegungsspielen weder betreten, noch sich ihnen
auf waeniger als 200 Meter nähern. Ebenso ist ihnen verboten
zu diesem Zwecke sich den Schulgrundstücken während der
Zeit von einer halben Stunde vor Beginn des Unterrichts
bis eine halbe Stunde nach dessen Schluß auf weniger als
109 Meéter zu nähern.
83.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mf
im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft
Deese Verordnung tritt am 1. Mai 1913 in Kraft.
Ottweiler, den 23. April 1913.
Der Königl. Landrat: gez. v. Halfern
84.
Vorstehende Polizeiverordnung bringe ich hiermit in Er
innerung.
Ottweiler. den 11. Mai 1928.
Der Landrat: Dr. Rech.—
86.
Die Verkaufsstätten für Speiseeis sind dauernd in sau—
berem Zustande zu erhalten und müssen mit einer Reinigungs—
bvorrichtung mit fließendem Wasser versehen sein.
Di zum Verkauf von Speiseeis dienenden Wagen müssen
in cllen Teilen sauber gehalten werden und ein Gefäß mit
Wasser zur Reinigung der Geräte mit sich führen. Das Was—
ser ist nach Bedarf zu erneuern.
Suubere Hand- und Wischtücher sind stets vorrätig zu
halten.
Das zur Kühlung benutzte Eis darf mit dem Speiseeis
nicht in Berührung gelangen.
Das Gebäck, welches mit dem Speiseeis abgegeben wer—
den soll, ist in verschließbaren, mit glatten, leicht zu reinigen—
den Innenwänden versehenen Behältern aufzubewahren und
außer bei der Abgabe verschlossen zu halten.
87.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmun—
ren worden. insofern nach anderen Bestimmungen nicht eine
Hinweis.
Ich verweise auf die im Regierungsamtsölatt vom
8. Mai 1928 Nr. 20 erschienene Verordnung:
Nr. 262: Nachweisung der im ersten Vierteljahr 1928 amt—
lich gemeldeten Fälle übertragbarer Krankheiten
Ottweiler, den 12. Mai 1928.
Der Landrat: Dr. Rech—
Erster Nachtrag
zur Ordnung über die Erhebung einer gemeindlichen
Lufitbarleitssteuer der Gemeinde Stennweiler
Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung von
Stennweiler vom 23 März 1928 wird in Gemäßheit does