Amtliches Nachrichtenblatt fiüür den Kreis Ottweiler
herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. / Druck und Erpedition: Saar- und Blies-Zeitung, Neun—
zirchen-Saur, Unterer Markt v, Fernspr. 3003, 3004. / Erscheinungsweise: Wöchentlich Jj mal (Donnertags
Ar. 3
Montag, den 23. JFanuar
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Inhaltsverzeichnis:
Verfügung betr. die Einführung des ununterbrochenen
Dienstes bei dem Fernsprechamt in Neunkirchen-Saar.
2. Hinweis auf Verordnungen im Regierungsamtsblatte.
3. Bekanntmachung betr. Ergänzungswahl zur Hand—
werkskammer.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
5. Bekanntmachung betr. Hengststation in Dirmingen.
5. Bekanntmachung betr. Vorauszahlung von Militär—
renten an Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene.
Bekanntmachung betr. Schließung der Räume des
Versorgungsamtes für jeglichen Personenverkehr bis
15. Februar 1922.
3. Ausschreibung zur Unterhaltung des Kreisstraßennetzes.
VDerfügung
betr, die Einführung des ununterbrochenen Dienstes bei dem
Fernsprechamt in Neunkirchen⸗Saar.
Mit Rücksicht auf den Umfang des Fernsprechdienstes in
Neunkirchen-SSaar und das Anwachsen der an das dortige
Amt angeschlossenen Teilnehmersprechstellen ist bei diesem Amt
der ununterbrochene Dienst eingeführt.
Gegenwärtige Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in
Kraft.
Saarbrücken, den 10. Januar 1928.
Der Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten,
Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen:
gez. Lambert.
vercine in der Zeit vom 23. bis einschl. 30. Januar 1928 au
Zimmer 7 des Landratsamtes zur Einsichtnahme der Beteilig
ten wührend der Bürostunden offen.
Etwaige Beschwerden gegen das Verzeichnis sind bis spä
testens 13. Februar 1928 bei mir anzubringen.
Ottweiler, den 13. Januar 1928.
Der Landrat: J. V.: Roth.
Diehseuchenpolizeiliche Anordnung
betr. Mau'- und Klauenseuche in Dirmingen.
Auf Grund der 88 18 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26
Juni 1909 (R. G. Bl. S. 519) wird meine viehseuchenpolizei
liche Anordnung vom 10. d. M. (Kreisblatt Nr. 2) wie folgt
abgeändert:
Das verseuchte Gehöft des Jakob Wagner wird zum
Sperrgebiet, der übrige Ort Dirmingen zum Beobachtungsge
hiet erklärt. Für das Sperrgebiet gelten die in meiner vieh
seuchenpolizeilichen Auordnung vom 10. d. M. angegebenen
Bestimmungen.
Im Beobachtungsgebiet gelten folgende Bestimmungen
1. Der Auftrieb von Klauenvieh auf Märkte ist ver
boten.
Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der Schlach
tung kann durch die Polizeibehörde gestattet werden
wenn die frühestens am Tage vor dem Abgange vor
zunehmende amtstierärztliche Untersuchung ergibt, daf
der gesamte Viehbestand seuchenfrei ist.
Die Ausfuhr zu Zucht- und Nutzzwecken kann von
dem Landrat unter den gleichen Bedingungen gestatter
werden, wenn die Ortspolizeibehörde des Bestimmungs
ortes sich mit der Einfuhr einverstanden erklärt. Die
Tiere sind am Bestimmungsort für zwei Wochen der
polizeilichen Beobachtung unterworfen.
Das Durchfahren von fremdem Klauenvieh durch das
Beobachtungsgebiet ist verboten.
5. Sämtliche Hunde sind festzulegen.
Ottweiler, den 18. Januar 1928
Finweis
5.
Ich verweise auf folgende im Regierungsamtsblatt vom
Januar 1928 Nr. 3 erschienenen Verordnungen:
Nr. 33. Verordnung betr. Abänderung der Strafprozeß—
ordnung.
Nr. 34. Verordnung betr. Abänderung der Zivilprozeßordnung
Nr. 35. Verordnung zur Abänderung der Wechselordnung.
Nr. 36. Bekanntmachung betr. Uebersicht über die Ver—
hreitung der Tierseuchen im Saargebiet im 3.
Vierteljahr 1927.
Ottweiler, den 19. Januar 1928.
Der Landrat: J. V.: Roth
Hengststation Dirmingen.
Auf der Deckstation Dirmingen ist vom 1. Februar ab
fr die Deckperiode 1928 der Hengst
„Maxwell“ — Fuchs, 9 Jahre alt,
des Rheinischen Landesgestüts Wickrath aufgestellt. Er wird
oraussichtlich bis 1. Juli ds. Is. dort verbleiben.
Das Landgestüt hat das Deckgeld auf 15 RM., das Fohlen
geld auf 7,550 RM. festgesetzt. Außerdem kommt zu dem Deck
geld noch eine Deckstellengebühr von 1,560 RM. für jede gedeckt
Stute hinzu.
Der Kreisausschuß hat in seiner heutigen Sitzung be
schlossen, die Hälfte des Deckgeldes mit 7,0 RM. auf den Kreis
Der Landrat: Dr. Resch.
Bekanntmachung
betr. Ergänzungswahl zur Handwerkskammer.
Auf Anordnung der Regierungskommission Abt. Handel
und Gewerbe in Saarbrücken soll eine Ergänzungswahl für
die zum 1. April 1928 durch das Los ausscheidenden Mit⸗
glieder der Handwerkskammer in Saarbrücken stattfinden.
Zur Durchführung der ersorderlichen Ergänzungswahl liegt
zas Verzeichnis der wahlberechtigten Innungen und Gewerbe—