Full text : 1928 (0009)

Austgarten; Flur 6: In der langen Gewann, Bruch—
wiesgärten, Auf der Krummheck; Im langen Feld,
Im Tenn. Flur 7: Auf der Bann Eich, Auf der Esp,
Im Eselsfeld, Auf der Lehmkaul, Am Ring, Oben
m Schäferstrich, Beim Apfelbaum, Bruchborn, Auf
den alten Feldern, Auf der Heid.
Sperrgebiet: Die verseuchten und die an sie anstoßenden
Grundstücke.

Gemeinde Merchweiler.

Reue Zone.

Beobachtungsgebiet: Der ganze Bann Merchweiler.
Sperrgebiet: Die verseuchten Parzellen und zwar:
n) Auf der Gemarkung Großhirschseiters, die Fläche, die
hegrenzt wird durch den Verbindungsweg Forsthaus
Merchweiler und Forsthaus Theissen, Banngrenze
Wemmetsweiler—Merchweiler und Eisenbahnlinie.
Auf dem Bann Kösdssseiters die verseuchte Par—
zelle von Philipp Zimmer in Merchweiler, Lud—
vigstraße und Jakob Klär, Merchweiler, Ludwig—
traße sowie der nebenliegenden Stoppelparzelle von
Philipp Zimmer, Merchweiler, Ludwigstraße.
Am Schafwald das verseuchte Grundstück in Größe
hon 3 ar von Bergmann Nikolaus Christmann in
Merchweiler, Kaiserstraße 12.
Ottweiler, den 9. Januar 1928.

Der Laäandrat: Dr. Rech.

Diehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In dem Gehöfte des Jakob Wagner in Dirmingen ist
»ie Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Es
— DD—
»om 26. Juni 1909 (R. G. Bl. S. 519) zum Schutze gegen
ie Maul- und Klauenseuche folgendes bestimmt:
Der ganze Ort Dirmingen wird zum Sperrgebiet erklärt.
Im Sperrgebiet gelten folgende Bestimmungen:
) Sämtliches im Sperrgebiet befindliche Klauenvieh
Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine) ist der Stall—
werre unterworfen.
Die Plätze vor den Stalltüren und den Gehöftsein—
jängen, sowie die gepflasterten Wege an den Ställen
und auf den Höfen der verseuchten Gehöfte sind mehr—
mals täglich durch Uebergießen mit Kalkwasser zu des—
nfizieren.
3) Das Geflügel der verseuchten Gehöfte ist so zu ver—
wahren, daß es den Hof nicht verlassen kann.
Sämtliche Hunde sind festzulegen.

5) Das Betreten der Ställe ist nur den Besitzern und
den mit der Wartung und Pflege der Tiere beauf
tragten Personen und Tierärzten gestattet.
Händlern, Schlächtern, Milchrevisoren, Viehkastrierern
und anderen in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden
Personen ist das Betreten der Ställe und Gehöft«
des Sperrgebietes untersagt.
7) Die Abgabe von roher Milch aus den verseuchten
Gehöften ist verboten.
8) Die Einfuhr von Klauenvieh in das Sperrgebiet ist
verboten.
9) Das Durchtreiben von Klauenvieh durch das Sperr
gebiet ist verboten.
10) Die Ausfuhr von Stroh, Rauhfutter und Dünger aus
den verseuchten Gehöften ist verboten.
t1) Felle geschlachteter oder gefallener Tiere dürfen nur
mit polizeilicher Erlaubnis ausgeführt werden.
12 Der Besitzer, seine Dienstboten und Hausgenossen der
verseuchten Gehöfte dürfen seuchenfreie Stallungen an—
derer Gehöfte nicht betreten.
Ottweiler, den 10. Januar 1928.
Der Landrat: J. V. Roth.

Bekanntmachung.
Unter dem Schweinebestande des Landwirtes Wilhelm Reins
hagen, hier Wilhelmstraße Nr. 34 wohnhaft ist die Schweine
euche amtstierärztlch festgestellt worden.
Ueber die Stallung ist die Sperre verhängt.
Ottweiler, den 2. Januar 1928.

Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Bekanntmachung.
Die Entwurfsstücke (Lageplan und Bauwerksvoerzeichnis
für die Verlegung der Eisenbahnstraße in Landsweiler nack
dem Bahnhof Reden von Kilom. 8,7 bis Kilom. 9,.0 — 37
der Bahnstrecke Bexbach—Stieringen liegen zwecks Vorberei
tung der landespolizeilichen Prüfung in der Zeit vom 14. bis
27. ds. Mts. in der Wohnung des Herrn Gemeindevorsteher⸗
Bechtel zu Landsweiler zu jedermanns Einsicht aus.
Während dieser Zeit kann jeder Beteiligte im Umfangt
seines Interesses Einwendungen gegen den Entwurf geltent
machen Solche Einwendungen sind bei dem Unterzeichneter
schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu er
ären.

Schiffweiler, den 10. Januar 1928.

Der Bürgermeister
            
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