Full text : 1928 (0009)

Ottweiler Kreisblatt
Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. / Druck und Erpedition: Saar- und Blies-Zeitung, Neun⸗
kirchen⸗Saar, Unterer Markt 5, Pernspr. 3003, 3004 / Erscheinungsweise: Wöchentlich Imal (Donnerstags)

ae. 39

Donnerstag, den 27. Dezember

1928

—

— ⏑⏑—

seuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (R. G. Bl. S. 519) zum
Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche die Hauptstraße
von der Berschweilerstraße bis zur Urexweilerstraße zum
Sperrgebiet und der übrige Ort Dirmingen zum Beobach—
tungsgebiet erklärt.
Im Sperrgebiet gelten folgende Bestimmungen:
1. Sämtliches im Sperrgebiet befindliche Klauenvieh
(Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine) ist der Stall—
sperre unterworfen.
2. die Plätze vor den Stalltüren und den Gehöftseingän—
gen, sowie die gepflasterten Wege an den Ställen und
auf den Höfen der verseuchten Gehöfte sind mehrmals
täglich durch Uebergießen mit Kalkwasser zu desinfizie—
ren.
Das Geflügel der verseuchten Gehöfte ist so zu verwab—
ren, daß es den Hof nicht verlassen kann.
4. Sämtliche Hunde sind festzulegen.
5 Das Betreten der Ställe ist nur den Besitzern und den
mit der Wartung und Pfelege der Tiere beauftragten
Personen und Tierärzten gestattet.
Händlern, Schlächtern, Milchrevisoren, Viehkastrierern
und anderen in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden
Personen ist das Betreten der Ställe und Gehöfte des
Sperrgebietes untersagt.
Die Abgabe von roher Milch aus den verseuchten Ge—
höften ist verboten.
Die Einfuhr von Klauenvieh in das Spoerrgebiet ist
verboten.
9. Das Durchtreiben von Klauenvieh durch das Sperrge—
biet ist verboten.
10. Die Ausfuhr von Stroh, Rauhfutter und Dünger aus
den verseuchten Gehöften ist verboten.
11. Felle geschlachteter oder gefallener Tiere dürfen nur init
polizeilicher Erlaubnis ausgeführt werden.
12. Der Besitzer, seine Dienstboten und Hausgenossen der
verseuchten Gehöfte dürfen seuchenfreie Stallungen an—
derer Gehöfte nicht betreten.
Im Beobachtungsgebiet gelten folgende Bestimmungen
1. Der Auftrieb von Klauenvieh auf Märkte ist verboten.
2. Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der Schlach—
tung kann durch die Polizeibehörde gestattet werden,
wenn die frühestens am Tage vor dem Abgange vorzu—⸗
nehmende amtstierärztliche Untersuchung ergibt, daß
der gesamte Viehbestand seuchenfrei ist.
Die Ausfuhr zu Zucht- und Rutzzwecken kann von dem
Landrat unter den gleichen Bedingungen gestattet wer⸗
den, wenn die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsor—
tes sich mit der Einfuhr einverstanden erklärt. Die
Tiere sind am Bestimmungsort für zwei Wochen der po—
lizeilichen Beobachtung unterworfen.

l.
2.
3.
4.
5

Inhaltsverzeichnis:
Hinweis auf Verordnungen im Regierungsamtsblatt
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
Bekanntmachung betr. Bestätigung einer Wahl zum
stellbvertretenden Gemeindevorsteher der Gemeinde
Macherbach
Bekanntmachung betr Fluchtlinienfestsetzung
Bekanntmachung betr. Fluchtlinienfestseßung
Bekanntmachung betr. Fluchtlinienfestsetzung
Bekanntmachung betr. die Entrichtung der Umsatz⸗
steuer für das Kalenderjahr 1928
Bekanntmachung betr. die Entrichtung der Umsatz⸗
steuer auf Luxusgegenstände.

0.
7
8.
9

0.

HFinweis.
Ich verweise auf die im Regierungsamtsblatt vom 15.
Dezember 1928, Nr. 49, erschienenen Verordnungen:
Nr. 688: Verfügung betr. Zulassung von „Weihnachts- und
Neujahrsglückwunschtelegrammen“ im Verkehr zwi⸗
schen dem Saargebiet und anderen Ländern des
europäischen Vorschriftenbereiches.
Nr. 690 Verfügung betr. Ausgabe von Feingoldhypothe⸗
kenpfandbriefen in Frankenwährung.
Ottweiler den 21. Dezember 1928.
Der Landrat: Dr. Resch.
Diehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Da die in dem Gehöfte des Peter Frisch in Schiffwei—
ler, Auguststraße, vorhanden gewesene Maul⸗ und Klauen⸗
seuche erloschen, die Desinfektion ausgeführt und die
Beobachtungsfrist abgelaufen ist, wird die Sperre des
Gehöftes hiermit aufgehoben.
Ottweiler, den 17. Dezember 1928.
Der Landrat Dr. Rech.
Diehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Die s. Zt. in Ottweiler und Schiffweiler festgestellte
Maul- und Klauenseuche ist erloschen. Die angeordneten
Sperrmaßnahmen werden daher hiermit aufgehoben.
Ottweiler, den 19. Dezember 1928.
Der Landrat: Dr. Resch.
Diehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In dem Gehöfte des Landwirtes Peter Schorr in Dir—
mingen ist die Maul- und Klauenfseuche amtlich festgestellt
worden. Es wird daher auf Grund der 88 18 ff. des Vieh⸗
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.