Full text : 1928 (0009)

119

fluchtlinienfestsetzung.
Der Fluchtlinienplan der neu anzulegenden Kreis—
straße Nr. 7 von der Kaiser-Wilhelmstraße bis zur Ein—
mündung in die Lauerstraße zu Landsweiler wird hier—
mit auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 28. Sep—
tember 1928 festgesetzt und liegt gemäß 8 8 des Flucht-—
liniengesetzes vom 2. Juli 1878 in der Zeit vom 12. bis
einschl. 26. November 1928 auf dem hiesigen Gemeindebau—
amt offen.
Schiffweiler, den 9. November 1828.
Der Bürgermeister.

Bekanntmachung—.
Der Bergmann Jakob Becker aus Landsweiler hat sein
Amt als Gemeindeverordneter niedergelegt. An seine
Stelle ist der Bergmann Karl Mannbar aus Landsweiler,
Kohlgrubstraße 49 zum Mitglied der Gemeindevertretung
oon Landsweiler bestimmt worden.
Schiffweiler, den 9. November 1928.
Der Bürgermeister.

Oeffentliche Aufforderung.
Auf Grund des Art. 3, Abs. II, in Verbindung mit Art.
5 der Verfügung Nr. 565 vom 10. Oktober 1928, betreffend
die Gewährung von Steuererleichterungen für Kriegs—
und Zivilbeschädigte (Amtsblatt S. 842) wird jeder im
Bezirke des Finanzamtes Neunkirchen wohnende kriegs—

oder zivilbeschädigte Arbeitnehmer, dessen Erwerbsbe—
schränkung am 1. Oktober 1928 mindestens 25 v. H. betra⸗
gen hat, und der zu diesem Zeitpunkte Arbeitslohn im
Sinne der 88 55 ff. Einkommensteuerverordnung bezogen
hat, aufgefordert, spätestens bis zum 30. November 49289
sein Steuerbuch der Gemeindeverwaltung seines Wohn—
ortes zur Eintragung der Bescheinigung der Erwerbsbe—
schränkung vorzulegen. Auf Erfordern sind alle Beweis
stucke und Unterlagen zum Nachweise der Erwerbsbeschrän
kung der Gemeindeverwaltung vorzulegen.
Befindet sich ein Steuerbuch im Gewahrsam des Ar—
beitgebers, so hat dieser es dem Arbeitnehmer zum Zwecke
der Eintragung der Bescheinigung auszuhändigen. Der
Arbeitnehmer hat das mit der Bescheinigung versehene
Steuerbuch dem Arbeitgeber zurückzugeben, da dieser ohne
Vorlegen des Steuerbuches bei der Steuereinbehaltung die
Kürzung des Bruttolohnes um die Abzüge nicht vornehb—
men darf.
Kriegs- oder zivilbeschädigte Selbstbesteuerer im Sinne
des 8 64 Einkommensteuerverordnung, deren Erwerbsbe—
schränkung mindestens 25. v. H. beträgt, haben in gleicher
Weise ihr Steuerbuch der Gemeindeverwaltung ihres
Wohnortes vorzulegen.
Die nach dem 30. November 1928 erfolgten Eintragun—
gen der Bescheinigungen über die Erwerbsbeschränkung
im Steuerbuche werden erst von der auf diese Eintragung
folgenden Lohnzahlung wirksam.
Neunkirchen. den 9. November 1928.

Finanzamt.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.