Full text : 1928 (0009)

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stande (Bürgermeister) einzulegen. Ueber den Einspruch
beschließt der Bürgermeister. Gegen den Beschluß steht
dem Pflichtigen binnen einer mit dem ersten Tage nach
erfolgter Zustellung beginnenden Frist von zwei Wochen
die Klage im Verwaltungsstreitverfahren offen. Zustän—
dig ist in erster Instanz der Kreisausschuß zu Ottweiler.
Duürch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung zur
Zahlung nicht aufgehoben.

88
Dieses Ortsgesetz tritt nach erfolgter Genehmigung und
Veröffentlichung in Kraft.
Spiesen, den 15. Oktober 1928
Der Bürgermeister: Heinrichs.
K. A. Nr. 5265. Genehmigt.
Namens des Kreisausschusses:
Der Vorsitzende: gez. Dr. Recch, Landrat.

vom 30. Juli 1883 wird die in 8 3 der Polizeiverordnung
betreffend das öffentliche Anschlagwesen in den Gemeinden
Spiesen-Elversberg vom 15. Oktober 1928 enthaltene
Strafandrohung in Höhe von 30 Frs. hiermit genehmigt
Das Mitglied der Regierungskommission für die
Angelegenheiten des Innern:
gez.: E. C. Wilton.

Veröffentlicht!
Spiesen, den 12. November 1928.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister: Heinrichs.

Ortsstatut
für die Stromversorgung der Bürgermeisterei Spiesen.

Siegel)

Polizeiverordnung
betreffend das öffentliche Anschlagwesen in den
Gemeinden Spiesen-Elversberg.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Poli—
zeiverwaltung vom 11. 3. 1850 und mit Genehmigung des
Mitgliedes der Regierungskommission für die Angelegen—
heiten des Innern hinsichtlich der Höhe des angedrohten
Strafmaßes wird hiermit für den Bezirk der Gemeinden
Spiesen-Elversberg nachstehende Volizeiverordnung erlas—
sen:

81.
Oeffentliche Anzeigen, Aufrufe und dergleichen Be—
kanntmachungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen der
Gemeinden Spiesen-Elversberg dürfen nur nach Maßgabe
des von den genannten Gemeinden erlassenen, das öffent—
liche Anschlagwesen regelnden Ortsgesetzes zur allgemeinen
Kenntnis adebracht werden.

82.
Das Anschlagen, Entfernen oder Ueberkleben von An—
zeigen der im 81 genannten Art auf den Anschlaatafeln
ist Unbefugten verboten.

83.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
Polizeiverordnung werden, so weit sie nicht in den allge—
meinen Strafgesetßzen mit höheren Strafen bedroht sind,
bis zu 30 Frs. und im Unvermögensgalle mit entsprechen—
der Haäaft bestraft.

84.
Diese Polizeiverordnung tritt am 3. Tage nach Veröf⸗
fentlichung im amtlichen Kreisblatt des Kreises Ottweiler
in Kraft.
Spiesen, den 15. Oktober 1928.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister: gez. Heinrichs.
Regierungskommission Saarbrücken, den 7. Nov. 1928.
des Saargebietes.
J.C. Tab. Nr. XIV. 71/28. H.
Genehmigung.
Auf Grund des 85 Abs. 2 des Gesetzes über die Polizei—
perwaltung vom 11. März 1850 in Verbindung mit 8 144
Abs. 1 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung

Die Bürgermeisterei Spiesen betreibt im Anschluß an
das Ueberlandwerk der Saarland-Lothringen Elektrizi
tätsgesellschaft unter dem Namen „Betriebswerke Spiesen
Elversberg“ die Stromversorgung in diesen beiden Ge—
meinden für Rechnung der Bürgermeisterei. Im Interesse
einer ordnungsmäßigen Durchführung der Stromversor
gung wird auf Grund des Beschlusses der Bürgermeisterei—
vertretung vom 12. Ottober 1925 nachstehendes Ortsstatu—
erlassen

81.
Die Betriebswerke übernehmen die Lieferung von
elektrischem Strom Tag und Nacht in ausreichendem Maße
soweit das vorhandene Leitungsnetz und die sonstigen Be
triebsmittel dies zulassen und insbesondere die Stromliefe
rung durch die Saarland-Lothringen Eelektrizitätsgesell—
schaft dies ermöglicht.
Zwecks Vornahme von Reparaturen oder Revisionen
kann die Stromlieferung, wenn nötig, an Sonn- und
Feiertagen vormittags bis zum Einbruch der Dunkelheit
und an den Wochentagen in der Zeit von 12 bis 1 Uhr
mittags unterbrochen werden
Wenn Naturereignisse oder höhere Gewalt oder Ursa
chen, deren Verhinderungen nicht in der Macht der Be—
triebswerke liegen, die Stromversorgung unterbrechen, so
ruht die Verpflichtung solange, bis die Störung und deren
Ursache beseitigt sind. Eine Entschädigung für nicht er—
folgte oder mangelhafte Stromlieferung kann der Abneh—
mer nicht beanspruchen. Die elektrische Arbeit wird als
Drehstrom mit einer Spannung von etwa 380 Volt fü—
Kraft und 220 Volt für Licht bei ca. 50 Perioden geliefert

82.
Die Betriebswerke können von jedem Abnehmer elek
trischer Arbeit aus dem Leitungsnetz eine Entnahmever
pflichtung auf mindestens 3 Jahre verlangen. Die Ver
pflichtung tritt am Tage der Inbetriebnahme seiner An
lage in Kraft.
Erfolgt nicht drei Monate vor Ablauf der Verpflich—
tung eine schriftliche Kündigung, so tritt stillschweigend
eine Verlängerung der Verpflichtung ein auf ein weiteres
Jahr und so fort von Jahr zu Jahr.
Bei einem Wegzug aus der Gemeinde ist der Strom—
abnehmer berechtigt, während des Verbrauchsjahres zu
kündigen. Er ist jedoch verpflichtet, wenn es möglich ist.
die Kündigungsfrist inne zu halten.
            
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