Ottweiler Kreisblatt
Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. / Druck und Erpedition: Saur- und Blies-Zeitung, Neun—
kirchen⸗-Saur, Unterer Markt y, Pernspr. 3003, 3004. / Erscheinungsweise: Wöchentlich Jj mal (Donnertags
ar ssDonmer⸗tao, den 18. novemeee is2s
—
Inhaltsvperzeichnis:
1. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über Reinigung
und Desinfektion von Kraftwagen azur Beförderung
von lebenden Tieren
Bekanntmachung betr. viehseuchenpolizeiliche Anord⸗
nung
Hinweis auf Verordnungen im Regierungsamtsblatt
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
Aufhebung einer Straßensperre
Aufhebung einer Straßensperre
Ortsgesetz betr. die Regelung des Anschlagwesens
für die von den Gemeinden Spiesen-Elversberg er⸗
richteten Anschlagtafeln
Polizeiverordnung betr. das öffentliche Anschlagwesen
in den Gemeinden Spiesen-Elversberg
Ortsstatut für die Stromversorgung der Bürger⸗
meisterei Spiesen
Polizeiverordnung über die Beaufsichtigung der elek—
trischen Licht- und Kraftversorgungsanlage der Bür—
germeisterei Spiesen
Bekanntmachung betr. Ladenschluß
— betr. Offenlage eines Fluchtlinien⸗
planes
aaninaccune betr. Offenlage eines Fluchtlinien—
planes
Bekanntmachung betr. Bestimmung eines neuen Mit—⸗
gliedes der Gemeindevertretung von Landsweiler
15. Oeffentliche Aufforderung.
Diehseuchenpolizeiliche AInordnung
über Reinigung und Desinfektion von Kraftwagen zur
Beförderung von lebenden Tieren.
Zum Schutze gegen Tierseuchen wird auf Grund des
8 19 der Anlage zum Abschnitt IV (Teil 3) des Friedens⸗
vertrages von Versailles und der 88 17, Nr. 11, 78 und 79
Abs. 2 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs⸗
gesetzblatt S. 519) für den Umfang des Saaraebietes hier—
mit folgendes angeordnet?
des Transportes verhindern. Die Wagen sollen so ein—
gerichtet sein, daß die zu befördernden Tiere mit den
Köpfen nicht darüber hinwegkommen können. Die Ver—
wendung von Wagen mit Lattenauffätzen ist zulässig, so—
fern der untere Teil der Wagenwände wenigstens bis zu
einer Höhe von 1 Meter dicht gefugt ist. Die Innenwände
sind mit einem haltbaren und leicht zu reinigenden An—
striche zu versehen.
83.
Kraftwagen nebst Anhängewagen, die zur Beförderung
von Klauenvieh und Geflügel benutzt worden sind, sind
nach jedesmaligem Gebrauche zu reinigen und verschärft zu
desinfizieren (zu vergl. 8 6.)
Bei Kraftwagen, die zu kurz aufeinanderfolgenden
Transporten von Vieh des gleichen Geschäfts benutzt wer—
den, hat die Reinigung und Desinfektion sogleich nach
Beendiqung des letzten Transportes stattzufinden.
84.
Der Wagenhalter haftet für die Ausführung der Reini—
gung und Desinfektion und trägt deren Kosten.
8 5.
Die Reinigung und Desinfektion hat alsbald, spätestens
24 Stunden nach der Entladung, zu erfolgen.
Die für die Vornahme der Desinfektion bestimmten
Oertlichkeiten müssen undurchlässige Fußböden und gute
Abflußmöglichkeiten besitzen, um das bei der Reinigung
abfließende Schmutzwasser zur Unschädlichmachung in einer
Grube sammeln oder unschädlich ableiten zu können
86.
Die Reinigung und Desinfektion der Kraftwagen, der
etwa benutzten Anhängewagen und der dazu gehörigen
Geräte erfolgt nach den für die verschärfte Reinigung und
Desinfektion der Eisenbahnviehwagen geltenden Bestim—
mungen.
87.
Soweit die Desinfektion in Schlachthöfen vorgenom—
men wird, kann die Aufsicht einem Beamten des Schlacht:
hofes übertragen werden, erfolgt sie an anderer Stelle
so sind im Benehmen mit dem zuständigen beamteten
Tierarzt (Veterinärrat) von der Ortspolizeibehörde be
sondere Beamte mit der Aufsicht zu betrauen.
Die Ortspolizeibehörde und der beamtete Tierarz!
(Veterinärrat) sind jederzeit befugt, sich über die Desin—
fektionsarbeiten zu unterrichten.
88.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen
den Strafvorschriften im 88 74 ff. des Viehseuchengesetzes
vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt S. 519).
81.
Viehhändler, Kommissionäre, Viehverwertungsgenos—
senschaften, Großschlächter und Transportunternehmer, die
Klauenvieh oder Geflügel gewerbsmäßig mit Kraftwagen
befördern wollen, haben dies der Ortspolizeibehörde an—
zuzeigen.
82.
Die zum Viehtransporte verwendeten Kraft- und An—
hängewagen müssen möglichst undurchlässige Böden und
Wände haben, die jegliches Herausfallen oder Herausflie—
ßen von Streu. Kot und Urin aus dem Wagen während