Full text : 1928 (0009)

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(2) Der Arbeitsnachweis hat den Träger der Not—
standsarbeit oder den Unternehmer so früh als möglich
von der bevorstehenden Abrufung zu benachrichtigen.
Saarbrücken, den 24. Oktober 1928.
Der Präsident Das Mitglied
der Regierungskommission der Regierungskommission
als Mitglied für die Ange— für die Angelegenheiten
legenheit des Innern: decs Arbeitswesen:
gez. E. C. Wilton. gez. Koßmann.

Muster A

Antrag
auf Bewilligung eines Zuschusses gemätßz 81 der Ver—⸗
ordnung der Regierungskommission vom 18. September
1928 betr. Beschäftigung Erwerbsloser (Amtsblatt 1928.
Seite 742).
1. Bezeichnung und Beschreibung der Arbeit:
2. Volkswirtschaftlicher Wert:
3. Bedeutung für die Entlastung des Arbeitsmarktes:
4. Beginn der Arbeit:
5. Voraussichtliche Beendigung der Arbeit:
3. Zahl der Erwerbslosentagewerke:
Zahl der gleichzeitig zu beschäftigenden Erwerbslosen:
Zahl der zu beschäftigenden Stammarbeiter:
Gesamtkosten: ... .. Frecs.
Davon a) für Material....... .
b) für Arbeitslöhne
Finanzierungsplan:
Von den Gesamtkosten sollen aufgebracht werden:
a) aus eigenen Mitteln des Trägers:. .. Fres
b) von anderen Geldgebern (welchen?) .. .
Begründung, weshalb die Arbeit ohne die Förderung
nicht durchführbar ist:
Wie soll die Durchführung der Arbeit erfolgen
(Eigene Regie, freihändige Vergebung, Ausschrei⸗
bung)?
11. Arbeits- und Lohnverhältnisse?
Die Ausführung der Arbeit und Beschäftigung von
Erwerbslosen daselbst wird unter Beachtung der hierzu er—
lassenen Vorschriften erfolgen. Sonstige Zuschüsse zu vor—
genannter Arbeit werden aus staatlichen Mitteln nicht ge—
währt und sind auch nicht beantragt.
Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben bestätigt:
..... den....
Ort) (Datum)
Träger des Unternehmens

(Unterschrift)
Anmerkungen:
Zu Ziff 1. Etwa vorhandene Pläne, Skizzen und dergl—
sind tunlichst beizufügen.
Hier ist insbesondere unter Angabe des
Stichtages die Zahl der Hauptunterstützungs—
empfänger in der Erwerbslosenfürsorge in
den einzelnen Gemeindebezirken anzugeben,
aus denen Erwerbslose zu der Arbeit vermit—
telt werden sollen, desgleichen die entsprechen—
den Einwohnerzahlen.
6. Kostenanschlag ist beizufügen.

10. Hier ist anzugeben:
a) welche Entlohnung die beschäftigten Er—
werbslosen erhalten sollen (Angabe des
Tarifvertrages),
b) ob auswärtige Erwerbslose beschäftigt wer—
den können und ob nötigenfalls die Fahrt—
kosten zur Arbeitsstelle übernommen wer
den.
wie Unterkunft und Verpflegung geregelt
werden.
Muster B

Anerkennung
eines Zuschusses gemäß Ziffer J der Verordnung Nr. 506
der Regierungskommission vom 18. September 1928 be—⸗
treffend Beschäftigung Erwerbsloser (Amtsblatt 1928.
Seite 742).
1. De..... . . . . wird als geeignet zur
Gewährung eines Zuschusses ausMitteln der Erwerbs
losenfürsorge anerkannt.
2. Träger der Arbeit istt.
3. Die Erwerbslosen, die bei der Arbeit beschäftig!
werden sollen, sind zu entnehmen dem Bezirke de
Arbeitsnachweise.....
4. Der Zuschuß erstreckt sich auf die Zeit vom
bis.. . . . und auf eine Gesamtzahl von
Erwerbslosentagewerken.
5. Die Gesamtkosten der Arbeit für diesen Zeitraum
sind auf . . . . Fres. veranschlagt.
6. Der höchstzulässige Vorschußbetrag beläuft sich aus
.... . Fres. insgesamt und auf Frcs
im Monatsdurchschnitt.
7. Der in Aussicht gestellte Zuschuß wird begrenzt auf
.... . . Fres. insgesamt und. . . . Fres. im
Monatsdurchschnitt, bezw. auf das Anteil der Landeskasse
an der Erwerbslosenunterstützung, die den Erwerbslosen
zustände, wenn sie noch erwerbslos wären, d. h. nicht be
schäftigt würden, falls dieser Betrag niedriger sein sollte
8. An Vorschüssen können geleistet werden:
sofort: WRV
nach 1 Monat... ...2
9. Eine ständige Ueberwachung der Arbeit bleibt dem
Arbeitsamt der Regierungskommission vorbehalten. das
die weiteren Maßnahmen zu treffen hat.
10. Der Zuschußempfänger ist verpflichtet, die für die
Beschäftigung von Erwerbslosen geltenden Bestimmungen
zu beachten (Verordnung Nr. 506 vom 18. September 1928
und Grundsätze — Amtsblatt 1928, Seite 742 — sowie
Ausführungsbestimmungen hierzu)
Saarbrücken, den . ..
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Arbeitswesens
Ausgestellt auf Grund des
Ergebnisses der Kommissions⸗
prüfung vome.

Aufhebung einer Stroßensperre.
Die seinerzeit angeordnete Sperrung der Kreisstraße
Nr. 24 zwischen Habach und Wiesbach wird, nachdem die
Arbeiten an der Brücke beendet sind, hiermit aufgehoben
Ottweiler, den 2. November 1928.
Die Chausseepolizeibehörde.
Der Landrat: Dr. Resch.
            
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