Full text : 1928 (0009)

Ottweiler Rreisblatt
Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
Hherausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. / Druck und Erpedition: Saaur- und Blies-Zeitung, Neun⸗
kirchen⸗Saaur, Unterer Markt y, FYernspr. z3003, 3004. / Erscheinungsweise: Wöchentlich j mal (Donnertags

—

Donnerstag, den 8. november

1928

—

Inhaultsperzeichnis:
—DDD—
die Monate November und Dezember 1928
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung betr. die
Beschäftigung von Erwerbslosen
3. Bekanntmachung betr. Aufhebung einer Straßensperre
4. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
5. Bekanntmachung betr. Erteilung von Jagdscheinen
b. Bekanntmachung betr. Ladenschlußzeit.
Bekanntmachung betr. Offenlage von Plänen über
die Errichtung unterirdischer Telegraphenlinien.

Bekanntmachung —
betr. die Höhe des Mietpreises für die Monate
November und Dezember 1928.
Nach Anhörung der durch Artikel 24 der Verordnung
vom 27. Juli 1926 betreffend Abänderung der Bestimmun—
gen über das Wohnungswesen eingesetzten Kommission hat
die Regierungskommission beschlossen, den Umrechnungs—
faktor für die Monate November und Dezember 1928 au
der bisherigen Höhe zu belassen, derart, daß 1 Mark Frie—
densmiete — 3,55 Franken gerechnet wird.
Saarbrücken, den 24. Oktober 1928.
Namens der Regierungskommission
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.
Ausführungsbestimmungen
zur Verordnung betr. die Beschäftigung von Erwerbs⸗
losen.
Auf Grund der Ziffer Il der Verordnung Nr. 506 vom
18. September 1928 betreffend die Beschäftigung von Er—
werbslosen (Amtsblatt 1928 Seite 742) werden nach—
stehende Ausführungsbestimmungen erlassen:

81.
(zu Ziffer 1 der Grundsätze)
(1) Die Anträge sind vor Beginn der Arbeit nach dem
Muster A durch den Landrat des Kreises oder Bezirkes, in
welchem die Arbeit ausgeführt werden soll, beim Arbeits—
amt der Regierungskommission einzureichen. Der Landrat
hat zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
(2) Ueber die Bewilligung eines Antrages wird dem
Antragsteller eine „Anerkennung“ (Muster B) ausgestellt.
Eine Anerkennung erlischt, soweit die Arbeiten nicht in
der vorgesehenen Zeit ausgeführt werden.
(3) Die Verwendung der Erwerbslosen hat der Träger
in einer Liste der beschäftigten Erwerbslosen fortlaufend
nachzuweisen.

(4) Die Abrechnung hat monatlich nach den für die
Erwerbslosenfürsorge geltenden Grundsätzen zu erfolgen.
Nach Beendigung einer Arbeit ist eine Schlukrechnung auf—
zustellen.

82.
(zu Ziffer 6 der Grundsätze).
Der Antrag hat eine Erklärung des Trägers zu ent—
halten, daß für die Arbeit nicht bereits ein Zuschuß aus
staatlichen Mitteln gewährt wird oder noch nachgesucht
werden soll und die Ausführung der Arbeit sowie Be—
schäftigung der Erwerbslosen unter Beachtung der hierübe—
bestehenden Vorschriften erfolgt.

83.
(zu Ziffer 7 der Grundsätze).
Bei der Zuschußgewährung darf nur die Beschäftigung
von Erwerbslosen aus solchen Gemeindebezirken angerech—
net werden. in denen die Zahl der Hauptunterstützungs—
empfänger in der Erwerbslosenfürsorge 1 vom Hundert
der Zahl der Einwohner erreicht und in absehbarer Zei—
voraussichtlich nicht unter diese Grenze herabgehen wird

84.
(zu Ziffer 8 und 9 der Grundsätze).
Der Zuschuß wird im allgemeinen nur für solche Arbei—
ten gewährt, bei denen mindestens 60 vom Hundert der
beschäftigten Arbeiter aus Erwerbslosen im Sinne der
Ziffer 11 der „Grundsätze“ zusammengesetzt sind und die
wenigstens 29000 Erwerbslosentagewerke umfassen

8 5.
(zu Ziffer 10 der Grundsätze).
(1) Die förderungsfähige Höchstbeschäftigungsdauer
cines Erwerbslosen beträgt drei Monate innerhalb von
zwölf Monaten vom Tage des Arbeitsbeginns gerechnet.
(2) Die Beschäftigungszeit wird nicht auf die Höchst
unterstütßungsdauer in der Erwerbslosenfürsorge angerech—
net, da die beschäftigten Erwerbslosen als im freien Ar—
beitsverhältnis stehend anzusehen sind vorbehaltlich der
Vorschriften in Ziffer 12 der Grundsätze.

86..
(zu Ziffer 12 der Grundsätze).
(1) Der Arbeitsnachweis muß den beschäftigten Er—
werbslosen abrufen, wenn er ihm eine freie Arbeitsstelle
vermitteln kann. Die Arbeitsverträge sind daher so ab—
zuschließen, daß sie beim Abruf des Erwerbslosen sofort ge—
löst werden können (Arbeitsvertrag mit auflösender Be—
dingung). Der Träger hat durch entsprechende Verein—
barungen mit dem Unternehmer sicherzustellen, daß die
Arbeitsperträge in dieser Form geschlossen werden
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.