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Die Abgeordneten werden mit einfacher Stimmen—
mehrheit gewählt; für jeden derselben ist ein Ersatzmann
zu wählen, der im Falle der Behinderung des Ersteren
auch ohne besondere Einladung für ihn eintreten kann.
Bei Behinderung der Bürgermeister oder Gemeinde—
vorsteher treten an ihre Stelle deren gesetzliche Vertreter.
Für die Wählbarkeit und Wahlperiode gelten dieselben
Bestimmungen wie für die Wahl der Gemeindevertretun—
gen.
85.
Der Verbandsausschuß ist bei Anwesenheit von mehr
als der Hälfte der berechtigten Mitglieder beschlußfähig.
Wird nach festgestellter Beschlußunfähigkeit eine neue Sil—
zung zur Beschlußfassung über denselben Gegenstand anbe—
raumt, so ist diese Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlußfähig. Auf diese Folge ist in der
Einladung zur 2. Sitzung aufmerksam zu machen. Wer bei
einer zur Verhandlung stehenden Angelegenheit persönlich
interessiert ist, daff weder an der Beratung noch an der
Abstimmung teilnehmen. Die Abstimmung' erfolgt mit
einfacher Stimmenmehrheit. Eine Satzungsänderung, eine
Aenderung in der Verteilung der zu wählenden Abgeord—
neten auf die einzelnen Verbandsglieder oder eine Auf—
lösung des Verbandes kann nur mit zweidrittel Mehrheit
der vertretenen Stimmen beschlossen werden.
Verbandsvorsteher.
86.
Zum Verbandsvorsteher wird der jeweilige Bürger—
meister der Bürgermeisterei Uchtelfangen und zum Stell—
vertreter dessen gesetzlicher Vertreter für dauernd be—
stimint.
Der Verbanbdsvorsteher führt den Vorsitz im Ausschuß
und gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag, sofern ein—
fache Stimmenmehrheit genügt.
Die Geschäfte des Verbandsvorstehers werden unent—
geltlich geführt.
Allgemeine Bestimmungen.
87.
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. April und en—
digt mit dem 31. März.
88.
Die Vermögensbeteiligung der einzelnen Gemeinden
in Hinsicht auf die Rechnungslegung und eine eptl. Ver—
mögensauseinandersetzung im Falle der Liquidation des
Zweckverbandes regelt sich wie folgt:
Jede der beiden Gemeinden ist mit gleichen Teilen an
der Wasserversorgungsanlage soweit sie in 82, Absatz 1
umschrieben ist, beteiligt und hat deshalb auch bei der Er—
stellung der bezeichneten Anlagen nebst dem notwendigen
Grunderwerb usw. die Hälfte der Kosten zu übernehmen.
Sollten Erweiterungen der Sammelanlagen, Pumpen
usw. notwendig werden, so regelt sich die Kostenfrage pro—
zentual nach dem Wasserverbrauch der einzelnen Gemein—
den. Diese Beteiligung trifft auch zu bei Leistung von
evtl. Zuschüssen.
Die Verteilung der laufenden Betriebs- und Unter—
haltungskosten der Anlage geschieht in der Weise, daß
sämtliches Wasser in den Hochbehälter gepumpt, von dori
aus durch die Fall-Leitung jeder einzelnen Gemeinde zuge⸗
führt und durch die Hauptwasseruhr gemessen wird. Nach
dem Ergebnis dieser Messung hat jede Gemeinde verhält
nismäßig zu den fraglichen Kosten beizutragen.
89.
Im übrigen finden die Bestimmungen der Gemeinde—
ordnung für die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 in der
Fassung des Gesetzes vom 15. Mai 1856 (G. S. S. 43) sinn⸗
gemäke Anwendung.
8 10.
Der Verband tritt am 1. April 1928 in Tätigkeit
Illingen / Schiffweiler, den 27. März 1928.
Namens der beteiligten Gemeinden:
für Hirzweiler: für Welschbach:
Der Bürgermeister: Der Bürgermeister:
(L. S.) gez. Doppler, (L. S.) gez. König,
Der Gemeindevorsteher: Der Gemeindevorsteher
(L. S.) gez. Wagner, (L. S.) gez. Groß
Mr. 2046 K. A.
Bestätigt gemäß 8 9 des Zweckverbandsgesetzes.
Ottweiler, den 30. April 1928
Der Kreisausschuß des Kreises Ottweiler:
(L. S.) gez.: Dr. Resch, Landrat.
Wird veröffentlicht!
Illingen, den 13. Oktober 1928.
Der Bürgermeister: Doppler.