Ottweiler Kreisblautt
Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Druck und Expedition: Neunkircher Volkszeitung, Neunkirchen GSaar!
⸗üttenbergstr. 46, Fernjprecher 2807. — Erscheinungsweise: Wöchentlich ]J mal Donnerstagsd.
9— 25
Donnerstag, den L9. September
1925
——— ü— —
Inhaltsverzeichnis.
1. Bekanntmachung betr.: Hinweis im Regierungsamtsblatt.
2. Bekanntmachung betr.: Prothesentage des Versorgunasamts
Neunlirchen.
3. Bekannimachung betr.: Wegeeinziehung in Neunkirchen.
1. Bekanntmachung betr.: Ortsstatut für die Stromversorgung der
Bürgermeisterei Spiesen.
Hinweis.
Ich verweise auf folgende im Regierungsamtsblatt vom 22.
A0
Nr. 470 Ergänzung der Unstellungsgrundjsätze. Grundsätze
für' die Anstellung der Inhaber eines Versorgungs⸗
cheines).
Verordnung zur Abänderung der Umsatzsteuerverord⸗
nung vom“8. Dezember 10923, 28. April 1926. 27.
Juli 1926, 22. April 1927.
Nr. 476 Ausführungsverordnung zur Verodnung vom 14. Sep⸗
tember 1927 über die Abänderung der Umsatzsteuer—
derordnung vom 8. Dezember 1928, 28. April 1926,
27. Juli 1926, 22. April 1927.
Nr. 483 Bekanntmachung betr. Uebersicht über die Verbrei—
tung der Tierseüchen im II Vierteljahr 1927.
Ottweiler. den 26,. September 1027.
Der Landrat
Dr. Rech.
Prothesentage
im IV. Vierteljahr 1927 des Versorguugsamts Heunkirchen.
beim Versorgunggamt Oktober November Dezember
Neunkirchen 4. u. 18. 8. u. 22. 6. u. 20.
Dr. Rech.
Wegeeinziehung.
Die Hohenlohestraße unterhalb dem Viktoriahospital zwischen
der Blies- und Molttkestraße, Teil aus Parzelle Flur 2 Mr.
1262/78 2c, soll dem öffentlichen Verkehr entzogen werden.
Dieses Vorhaben bringe ich gemäß 8 57 des Zuständigkeitsge—
setzes vom 1. August 1883 mit dem Bemerken zur allgemeinen
Kenntnis, daß Einsprüche gegen die Wegeeinziehung binnen 4
Wochen, vom Tage des Erscheinens des diese Bekanntmachung
enthaältenen Amtsvlattes an gerechnet, bei dem unterzeichneten
Stadtvorstand schriftlich einzureichen oder auf dem Stadt-Ver—⸗
messungsamt mündlich zu Protokoll zu bringen sind.
Die Lage des einzuziehenden Wegeteiles kann in der Flur⸗
darte auf dem Stadt-Vermessungsamt Gasstraße 2 eingesehen
werden.
Neunkirchen, den 19. September 1027. 2984
Die Wegepolizeibehörde
Der Bürgermeister:
gez. Dr. Blank.
Oxtsstutut
für die Stromversorgung der Bürgermeisterei Hpiesen.
Die Bürgermeisterei Spiesen betreibt im Anschluß an das
Ueberlandwert der Saarland-Lothringen Elektrizitäts-Gesellichaft
unter dem Namen „Betriebswerke Spiesen-Elversberg“ die Strom'
versorgung in diesen heiden Gemeinden für Rechnung der Bür—
meisterei. Im Interesse einer ordnungsmäßigen Dürchführung
der Stromversorguug wird auf Grund des Beschlusses der Bür—
germeistereivertretung vom 12. Oktober 1925 nachstehendes Orts—
statut erlassen.
81.
Die Betriebswerke übernehmen die Lieferung von elektrischem
Strom Tag und Nacht in ausreichendem Maße, soweit das vor—⸗
handene Leitungsnetz und die sonstigen Betriebsmittel dies zu—
lassen und insbesondere die Stromlieferung durch die Saarland⸗
Lothringen Elektrizitäts-Gesellschaft dies ermöglicht.
Zwecks Vornahme von Reparaturen oder Repisionen kann
die Stromlieferung, wenn nötig, an Sonn- und Feiertagen vor—
mittags bis zum Einbruch der Dunkelheit und an den Wochen—
tagen in der Zeit von 1221 Uhr mittags unterbrochen werden.
Wenn Naturereignisse oder höhere Gewalt oder Ursachen
deren Verhinderungen nicht in der Macht der Betriebswerke lie⸗
gen, die Stromversorgung unterbrechen, so ruht die Verpflichtung
solange, bis die Störung und deren Ursache beseitigt sind. Eine Ent—
schädigung für nicht erfolgte oder mangelhafte Stromlieferung
kann der Abnehmer nicht beanspruchen.
Die elektrische Arbeit wird als Drehstrom mit einer Span—
nung von etwa 380 Volt für Kraft und 220 Volt für Licht bei
ca. 50 Verioden geliefert.
8 2.
Die Betriebswerke können von jedem Abnehmer elektrischec
Arbeit aus dem Leitungsnetz eine Entnahmeverpflichtung auf
mindestens 3 Jahre verlangen, Die Verpflichtung tritt am Tage
der Inbetriebnahme seiner Anlage in Kraft.
Erfolgt nicht 3 Monate vor Ablauf der Verpflichtung eine
schriftliche Kündigung, so tritt stillschweigend eine Verlängerung
der Degrhichtuung ein auf ein weiteres Jahr und so fort von Jahr
zu Jahr.
Bei einem Wegzug aus der Gemeinde ist der Stromabnehmer
herechtigt, während des Verbrauchsjahres zu kündigen. Er ist
—— wenn es möalich ist. die Kündiaungsfrist inne
zu halten
83.
Behufs Anmeldung zum Strombezug sind von den Abnehmern
oder deren zugelassenen Installateuren die bei den Betriebswerken
erhältlichen vorgeschriebenen Strombezugsanmeldeformulare auszufüllen.
Ist der Anmeldende nicht selbst Eigentümer des anzu—
schließenden Grundstückes oder Gebäudes, so hat er die schriftliche
Fenehmigung des Eigentümers beizubringen und dafür zu sorgen,
daß bei den Anschlußarbeiten seitens des Besitzers keine Hinder—
nisse bereifet werden. Die Betriebswerke behalten sich in iedem
Falle die Genehmigung des Anschlusses vor.
Wünscht ein Abnehmer den Strombezug dauernd einzustellen,
so hat er neben der Kündigung die Betriebswerke mindestens 8
Tage vorher schriftlich zu verstäüdigen. Erst mit der schriftlichen
Abmeldung und den näch erfolgtet Ablesung des Zählers gelei⸗
teten Zahlungen erlöschen die aus der Anmeldung hervorgegange⸗
en Pflichhten. Die Zählermiete ist in solchem Falle bis zum
Ende des betreffenden Monats zu entrichten. Sofern der Ab⸗
sehmer Mieter ist, hat auch der Vermieter oder Anwesensbesitzer
vbon der Aenderung im Mieisverhältnis den Betri ebswerken schrift—
lich Kenntnis zu geben. Im Unterlassungsfalle haftet der Ver⸗
mieter oder Eigentümer mit dem Abnehmer für den bis zu er—
folgter Abmeldung und Ablesung des Zählers von diesem ange⸗
zeigten Stromverbrauch.
84.
Die Hausanschlüsse einschließlich Zählerleitung und Zähler—
jafel find Eijgentum der Beiriebswerke und 4war merden diese