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Ottweiler Kreisblatt
Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
Serausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Druck und Lxpedition; Neunkircher Volkszeitung, Reunkirchen Saar!
—üttenbergstr. 46, Fernjprecher 2807. — Erscheinungsweise: Wöchentlich ] mal Donnerstaaqsd.
sAr. 28
Donnerstag, den 8. September
1927
— 8
Inhalftsverzeichnis.
1. Bekanntmachung betr. Genehmigung zur Erweiterung eines
Friedhofes.
Bekanntmachung betr. die Höhe des Mietvbreises für den
Monat September 10927.
3. Bekanntmachung betr. Schonzeit der Fische.
4. Erlaß betr. Wochenhilfe und Wochenfürsorge.
5. Bekanntmachung betr. Hinweis im Regierungsamtsblatt.
6. Bekanntmachung betr. Hinweise im Regierungsamtsblatt.
7. Bekanntmachung betr. Ausstellung von Jagdscheinen.
8. Bekanntmachung betr. Obstversteigerung an den Kreisstraßen
des Kreises Ottweiler.
9: Einladung betr. Zwangsinnung für das Dachdeckerhandwerk
für die Kreise Ottweiler und St. Wendel.
10. Bekanntmachung betr. Friedhofs- und Begräbnisordnung in
der Gemeinde Stennweiler.
11. Bekanntmachunaga betr. Ausbruch von Schweineseuche.
Genehmigung.
Der Gemeinde Stennweiler wird die landespolizeiliche Geneh—
migung zur Erweiterung ihres Friedhofes nach Maßgabe des vor—
gelegten Lageplanes und unter Vorbehalt der Rechte Dritter hier—
mit erteilt.
Gleichzeitig erhält die Friedhofs- und Begräbnisordnung der
vorgenannten Gemeinde vom 25. Juni 1927 unter Berücksichtigung
der in den 88 12 und 17 vorgenommenen Abänderungen die landes⸗
polizeiliche Genehmigung.
In der zu dieser Ordnung erlassenen Polizeiverordnung der
Polizeiverwaltung Schiffweiler vom 25. Juni 18927 wird die Höhe
der festgesetzten Strafandrohung gemäß 8,5 Abs. 2 des Gesetzes
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 gleichfalls genehmigt.
Der Prüsident der Regierungskommisston:
gez. Unterschrift.
Veröffentlicht
Schiffweiler, den 30. August 1927
Der LBürgermeister.
Bekannktmachung
betr. die Höhe des Mietpreues fir den Monat Feplember
Nach Anhörung der durch Artikel 24 der Verordnung vom
27. Juli 1926 betreffend Abänderung der Bestimmungen über das
Wohnungswesen eingesetzten Kommission hat die Regierungs—
tommission beschlossen, den Umrechnungsfaktor für den Monat
September auf der gleichen Höhe zu belassen, derart, daß 1 Mark
Friedensmiete — 3.55 Franken gerechnet wird.
Saarbrücken, den 2. September 1927
Der Urästdent der Regierungskommisston:
gez. E. C. Wilton
Bekanntmachung
betr. Schonzeit der Fische.
Während der Dauer der in 8 2 der Fischerei-Polizeiverord⸗
nung vom 30. September 1924 festgesetzten Frühjahrs- und Winter⸗
schoñzeiten wird die Angelfischerei und die stille Fischerei bis auf
weiteres erlaubt, soweit nicht die einzelnen Fischarten den beson—
deren Schonzeiten des 8 4 unterliegen. Diese Erlaubnis erstreckt
sich nicht auf die in 85 festgesetzte Schonzeit in den Schonbezirken
der Saar.
Saarbrücken, den 22. August 1927.
Die Regierungskommission Abteilung
Oeffentliche Arbeiten
gez. J. Lambert.
Erlaß
betr. Wochenhilfe und Wochenfürsorge.
Im Einvernehmen mit dem Regierungskommissar für die An—
gelegenheiten der Volkswohlfahrt wird hiermit angeordnet, daß
der Erlaß des preußischen Minister des Innern vom 21. Juni
i926 Ar. ————— betteffend Wochenhilfe und Wochenfürsorge
in der nachstehenden Form im preußischen Teil des Saargebietes
Geltung hat: J
„Um der Möglichkeit unberechtigter mehrfacher Inanspruch—
nahme von Leistungen der Wochenhilfe und Wochenfürsorge eni—
gegenzuwirken, wird bestimmt. daß die Standesbeamten die für
Krankenkassenzwecke bisher schon üblich gewesenen Geburtsbe—
scheinigungen mit der Bezeichnung „Nur für Krankenkassen“ oder
einer ähnlichen sinngemäßen Bezeichnung in jedem Falle nur ein—
nal ausstellen und die Krankenkassen regelmäßig nur auf Grund
dieser einen Geburtsbescheinigung die gesetzlichen und satzungs—
8 Leistungen der Wochenhilfse und Wochenfürsorge aus—
zahlen.
Die Standesheamten haben zum Nachweis der Aushändigung
der Geburtsbescheinigungen einen einfachen Vermerk in das Ge—
burtsregisterblatt durch Eintragung des Buchstaben „W“ vorzu—
aehmen, Sie sollen außerdem bei Aushändigung der Geburts—
hescheinigung auf deren Wichtigkeit hinweisen.
Die in Anspruch genommene Krankenkasse hat stets bei der
erstmaligen Anspruchserhebung die Geburtsbescheinigung einzube
halten. Sind im Falle der Familienwochenhilfe mehrere Kranken—
kassen oder knappschaftliche Krankenkassen beteiligt, so ist es der
Krankenkasse. für deren Wahl sich die Wöchnerin entschieden hat,
zu überlassen, den anderen beteiligten Krankenkassen sofort nach
der Wahl Mitteilung zu machen.
Ist eine Geburtsbescheinigung verloren gegangen, so haben
die Krankenkassen — und nur sie — ausnahmsweise eine zweite
Bescheinigung der Geburt herbeizuziehen.
Die Standesbeamten haben in diesem Ausnahmefall die Ge—
burt lediglich auf dem Ersuchungsschreiben der Krankenkassen noch—
mals zu bescheinigen.“
Saarbrücken, den 29. August 1927
Der Prästdent der Regierungskommission:
qez. E. C. Wilton.
Hinweis.
Ich verweise auf folgende im Regierungsamtsblatt vom
September 1927 Nr. 33 erschienenen Verordnungen:
Nr. 431 Verfügung betr. Aenderung der Stundungsordnung.
Nr. 440 Bekanntmachung — Uebersicht über die Verbreitung
der Tierseuchen im Saargebiet im J. Viertelijahr 1927
Ottweiler, den 2.' September 1927.
Der Landrat:
DrM—