Full text : 1927 (0008)

Ottweiler Kreisblautt
Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
Herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Druck und KExpedition: Neunkircher Volkszeitung, Reunkirchen (Saard
Hüttenbergstr. 46, Fernsprecher 2807. — Erscheinungsweise: Wöchentlich ] mal Donnerstags).

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Donnerstag, den 30. Juni

—E

Inhaltsverzeichnis:
1. Verordnung betr. die Vornahme einer Volks-. Berufs- und
Betriebszählung im Jahre 10927.
Verfügung zur Durchführung der Verordnung betr. die Vor—⸗
nahme einer Volks-, Berufs- und Betriebszählung im Jahre 1927.
Aufhebung des Verbotes betr. Verbreitung der Druäckschrift
„Simplizissimus im Saargebiet.
Bekanntmachung betr. die Höhe des Mietspreises für den Monat
Juni 1927.
Bekanntmachung betr. Errichtung einer Zwangsinnung für das
Klempner- und Installationshandwerk im Kreise Ottweiler mit
dem Sitze zu Neunkirchen.
3. Bekanntmachung betr.: Errichtung einer Zwangsinnung für das
Dachdeckerhandwerk für die Kreise Ottweiler, St. Wendel und
die Bezirksämter Homburg und St. Ingbert, mit dem Sitze in
Neunkirchen.
Hinweis betr. Bekanntmachung im Regierungsamtsblatt.
Bekanntimachung betr.: Bildung einer Zwangsinnung für das
Sattler und Polstererhandwerk für die Kreise Ottweiler, St.
Wendel, sowie die Bürgermeistereien M.-Bexbach, O.Bexbdach,
Frankenholz, Friedrichsthal. Bildstock und Lebach, mit dem Sitze
in Neunfirchen

85.
Das Mitglied der Regierungskommission für wirtschaftliche
Angelegenheiten setzt den Tag der statistischen Aufnahmen fest
und erläßt die Bestimmungen zur Durchführung dieser Verord⸗
nung.

86.
Wer die auf Grund die'er Verordnung an ihn gerichteten
Fragen wissentlich wahrheitswidrig beantwortet oder diejenigen
Ängaben zu machen verweigert, welche ihm nach dieser Verord—
nung und den zur Durchführung erlassenen Vorschriften obliegen.
wird mit Geldstrafe bis zu 100.— Franken bestraft.
Saarbrücken, den 8. Juni 1927.
Im Namen der Regierungskommission,
Der Präsident:
J. V.
gez. Dr. Vezensky.

Verfügung
zur Durchführung der Verordnung betr. die Vornahme
einer Volis-, Berufs- und Betriebszählung im Jahre 1927.
Auf Grund des 8 5 der Verordnung betr. die Vornahme
einer Volks-, Berufs- und Betriebszählung im Jahre 1927 vom
Z.Juni 1927 wird hiermit verfügt:
81.
Die Volks-, Berufs- und Betriebszählung findet am 19. Juli
1927 statt.

Verordnung
XXX
zählung im Jahre 1927.
Auf Grund 88 19 und 23 der Anlage zu Abschnitt IV. (Teil
3) des Friedensvertrages und nach Anhörung der gewöählten
Vertreter der Bevölkerüng wird gemäß dei Beschluß der Regie—
rungskommission vom 8. Juni 1927 Folgendes verordnet;
81.
Im Jahre 1927 witd im Saargebiet eine Volkszählung vor⸗
genommen. Mit der Volkszählung wird eine Berufs- owie eine
iandwirtschafliche und gewerbliche Betriebszählung verhunden
82.
Die statistischen Aufnahmen er'olgen durch das Statistische
Amt der Regierungskommission.
Die unmittelbare Ausführung der Zählung obliegt den Ge—
meindebehörden. Hierbei können geeignete Personen als ehroen—
amtliche Zähler herangezogen werden. Beamte und Angestellte
des Stgates oder Kommunalverwaltung sind zur Annahme dieses
Ehrenamtes verpflichtet.
Die Verarbeitung des Materials erfolgt durch das Stati⸗
stische Amt der Regiexungskommission
83
Die erforderlichen Erhebungspapiere werden durch das Stati⸗
stische Amt der Regierungskommission geliefert.
Die Kosten der Drugsachen für die Zählung werden von der
Landeskasse des Saargebietes getragen.
84.
Die vorzulegenden Fragen dürfen sich nur auf den Personen⸗
und Familienstaͤnd, die Staatsangehörigkeit, die Saareinwohner⸗
schaft, die Mullersprache, die Religionszugehörigkeit und, den
Wohnsitz, sowie auf die Berufs- und Behtriebsvethältnisse bezie—
hen“ Jedes Eindringen in die Vermögensverhältnisse und Ein⸗
kommensverhältnisse ist ausgeschlossen.
Ueber die bel der Zählung über die Persönlichkeit des Ein—
zelnen sowie über die Verhältmüsse der einzelnen Betriebe gewon⸗
nenen Angaben ist das Umtsgeheimnis qu wahren; sie dürfen
nur zu stalistischen Arbeiten. nicht zu anderen Zwecken benutzt
werden

82.
Die Zählung erfolgt durch die Bürgermeisterämter. Diese
tönnen zurt Ausführung der Zählung einen oder mehrere Zählungs⸗
ausschüffe einseßen. Jede Buͤrgermeisterei bildet einen geschlossenen
Zählbezirk. der in lieinere Zählbezirke eingeteilt werden kann.
Bestehn eine Bürgermeisterei aus mehreren selbständigen oder
unselbständigen Gemeinden. Ortschaften oder Ortsteilen, so bildet
seder dieser Teile einen Zählbezirk,
Die Hausbesitzer oder deren Stellvertreter können durch die
Hemeindebehörden zuc Austeilung der Erhebungspapiere an ihr e
Zausimasfen und zur Wiedereinsammlung der ausgefüllten Pa⸗
biere verpflichtet werden.
83.
Bei der Zählung kommen folgenden Druchksachen aur Ver⸗
wendung:
Druck' 4. Faushaltungsliste,
Land⸗ und Forstwirtschaftsbogen
Gewerbebogen,
Anweisung für die Zähler.
Kontrolliste,
Anweisung für die Bürgermeister.
Bürgermeistereibogen.
84.
Die Angaben sind durch Eintragung in die Erhebungspapiere
zu machen. Die Pflicht der Angabe und der Eintragung selbst
liegt ob: für die Haushaltungslisten den Haushaltungsvorständen,
für die Land- und Forstwirtschaftsbogen und die Gewerbebogen
den Betriebsinhabern oder deren Verlretern. Aushilfsweise kön⸗
sen die Eintraägungen auf Grund der gemachten Angaben von
den Zählern vorgenommen werden.
Die Zähler haben auch für die zur Zeit der Zählung vorit⸗
bergehend abwesenden Haushaltungen Erhebungspapiere, beizu⸗
briugen. Die Ausfüllung ist in solchen Fällen von Hausbesitzern
HHer deren Vertretern mi möglichster Vollständigkeit vorzunehmen.
            
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