Full text : 1927 (0008)

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Bekanntmachung
betr. Errichtung einer Zwangsinnung im Klempuer⸗ und
Installationsgewerbe.
Von der freien Klempner- und Installateurinnung des Kreises
Ottweiler ist die Errichtung einer Klempner- und Installations⸗
zwangsinnung für den Kreis Ottweiler mit dem Siße zu NReun—
tirchen beantragt worden.
Zur Ermittelung, ob die Mehrzahl der beteiligten Gewerbe—
treibenden des Kreises Ottweiler der Errichtung dieser Zwangs—
innung bezw. der Einführung des Beitrittszwanges zustimmt, ist
der vHerr Stadtsynditkus Kamphausen zum Kommissar ernannt
worden.
Saarbrücken, den 29. März 1827.
Regierungskommission des Saargebietes,.
Abteilung Handel und Gewerbe
gez. Dr. Tils.

Bekanntmachung
betr. Errichtung einer Dachdeckerzwangsinnung ·
Von der freien Dachdeckerinnung, Sitz Neunkirchen ist die
Errichtung einer Dachdeckerzwangsinnung für die Kreise Ott—
weiles und St. Wendel und die Bezixksämter St Ingbert und
Homburg mit, dem Sitze zu Neunkirchen beantragt worden.
Zur Ermittelung, ob die Mehrzahl der beteiligten Gewerbe—
treibenden der Errichtung dieser Zwangsinnung bezw. der Ein—
führung des Beitrittszwanges zustimmt. ist der Herr Stadtsyndikus
Kamphausen zu Neunkirchen zum Kommissar ernannt worden.
Saarbrücken, den 5. April 1927.
Regierungskommission des Saargebietes.
Abteilung Handel und Gewerbe:
gez. Dr. Tils.

—ü —— —

—

Verordnung
betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeitern inu Glnehütten, Glasschleifereien und Glas⸗
beijereien sowie Saudbläsereien.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zum Abschnitt IJV (Teil 3)
des Friedensvertrages von Versailles und der 88 120e und 1394
der Gewerbeordnung verordnet die Regierungskommission gemäk
hrem Beschiusse vom 6. Aptil 1927 was folgi:
Einziger Paragtaph.
Die Gültigkeit der Bestimmungen in Ziffer J bis IV der Be—
kannsmachung, hetreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und
jugendlichen ürbeitern in Glashütten, Glassshleifereien und Glas—
beizereien sowie Sandbläserelen vom 6. März 1913 (KReichsgesetzbldit
 1913, Seite 129) wird über den in der Verordnung vom
21. Apuii 1925 (Amisblatt 1826, Seite 74) angegebenen Zeitpunit
hinaus bis zum 31. März 1928 mit der Maßgabe verlängert, daß
sich die Dauer der Arbeitszeit und der Pausen nach den Vor—
schriften der Verordnung betreffend die Regelung der Arbeitszeit
ind Pausen der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter in ge—
werblichen Betrieben vom 18. Juli 1923 (Amtsblatt 1923, Seite
169) und 21. April 1826 (Amtsblatt 1926, Seite 75) richtet
Saarbrücken, den 6. April 1927.
Im Namen der Regierungskommission,
Der Prasident:
gez. Dr. Bezensky.

Yerordnung
betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugenduchen
 Arbeitern in Walze und Hammerwerken.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zum Abschnitt IV CTeil 3)
des Friedensvertrages von Versailies und des 8 1392 der Ge⸗
werbeordnung verordnet die Regierungstkommission gemäß ihrem
Beschluffe vom 6. April 1827 was folat.
Einziger Paragravh.
Die Gültigteit der Bestimmungen in Ziffern J bis V der
Bekannimachung. betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen
und jugendlichen Arbeitern in Walz⸗ und Hammerwerken vom
20. Mal 1012 (GKeichsgesetzblatt 1912. Seite 311) wird über den
d VRerorrung vom 21. April 1926 1Amtsblatt 1926. Seite 74)

angegebenen Zeitpunkt binaus bis zum 31. März 10928 mit der
Möäßgabe verlängert, daß sich die Dauer der Arbeitszeit und
der Rausen nach den Vorschriften der Verordnung betreffend die
Regelung der Arbeitszeit und Pausen der Arbeiterinnen und ju—
gendlichen Urbeiter in gewerblichen Betrieben vom 18. Juli
1923 (Amtsblatt 1023, Seite 169) und 21. April 1928 (Amtsblatt
1926, Seite 75) richtet.
Saarbrücken, den 6. April 1927.
Im Namen der Regierungskommission,
Der Prasident:
J. V.
gez. Dr. Vezensky.

Hhinweis.
Ich verweise auf die im Regierungsamtsblatt vom 8. 4
1927. Nr. 14 erschienene grundsäßliche Entscheidung des Landos—
versicherungsamtes in Saarlonis.
Ottweiler, den 11. 4. 1927.
Der Landrat:
Dr. Rech.

Abschrift
Ortsgesehß
betreffend Müll⸗-, Aschen- und Hauskehrichtbeseitigung in
der Gemeinde Schiffweiler

Auf Grund des 8 11t der Landgemeindeordnung für die
Rheinprovinz und des Beschlusses des Gemeinderats der Gemeinde
Schiffweiler vom 9. März 1927 wird für diese Gemeinde folgen—
des Ortsgesetz erlassen:

81.
Die Gemeinde übernimmt die regelmäßige Abfuhr der Haus—
Küchen- und sonstigen Abfälle. Unter Abiälle im Sinne des
Ortsgesetzes wird der in den Wohnungen. Verkaufsläden, Büros,
Werkstätten und sonstigen Räumlichkeiten beim Reinigen entste—
hende Unrat, einschl. Asche, Scherben, Schornstein- und Ofenruß
und sonstige nichtflüssige Hausabfälle, sowie der beim Reinigen
der Straßen und Bürgersteige entstehende Kehricht verstanden.
Ausgeschlossen von der Abfuhr sind Asche und Abfälle von ge—
werblichen Anlagen jeglicher Art, Bauschutt. Dünger aus Ställen
und der Inhalt von Abortgruben. größere Mengen von Papier,
Stroh, Heu und dergleichen, Tierleichen, die bei der Kranken—
behandlung abfallenden Verbandsstoffe usw., ferner Schnee und
Eis. Solche Abfälle dürfen nicht mit dem Hauskehricht zur
Abfuhr bereitgestellt werden.

82.
Die Abfuhr geschieht wöchentlich einmal und erfolat durch
die Gemeinde oder durch den von der Gemeinde beauftragten
Unternehmer. Die Abfuhrtage und Abfuhrzeiten werden haälb—
un und zwar Anfana April und Anfang Ottoher bhekannt
zegeben.

83.
Die Kosten der Absuhr trägt die Gemeinde. Zur Deckunag
der Kosten wird eine Gebührenordnung erlassen.

84.
Dieses Ortsgesetz tritt mit dem Tage seiner Veröffentlichung
im Kreislatt in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt das Orts—
gesetz vom 11. März 1921 außer Kraft.
Schiffweiler, den 28. März 1927

Der Bürgermeister:
gez. König.

K. A. Nr. 1514
Genehmigt:
Ottweiler, den 1. 4. 1927
Namens des Kreisausschusses
S.) Der Vorschende
gez. Dr. Rech
Londrat
            
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