Full text : 1927 (0008)

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auszuüben unter den allgemeinen Voraussetzungen, wie sie in den
Bestimmungen über den gesetzlichen Arbeiterschutz vorgesehen sind.
Diese Kontrolle kann sich einzig auf die Effektivbestände der Be—
schädigten erstrecken, ohne einzugreifen in die Fragen der Disziplin,
der Einstellung, der Entlassung nnd der Arbeitseinrichtung.
V. Strafbestimmuugen.
822.
1. Strafuerfahren gegen Arbeitgeber.
(D) Ein privater Arbeitgeber, der vorsätzlich oder in grober
Fahrlässigkeit gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt.
ift von dem Schwerbeschädigtenausschuß auf Antrag des Arbeitsamtes
 für jeden einzelnen Fall des Verstoßes mit einer Buße bis
eintausend, im Wiederholungsfalle bis fünftausend Francs zu be—
legen. Er muß vor der Entscheidung gehört werden. Gegen die
Entscheidung des Schwerbeschädigtenausschasses können der Arbeit—
geber und das Arbeitsamt binnen dreißig Tagen vom Tage der
Entscheidung Beschwerde beim Obersten Gerichtshof in Saarlouis
erheben. Dieser kann die Buße für vollstreckbar ertlären, wenn die
Entscheidung des Schwerbeschädigtenausschusses rechtskräftig ge—
worden ist. Die Buße ist nach den Vorschriften über Gemeindeah—
Jaben beizutreiben und an das Arbeitsamt zu zahlen, das sie für
Zwecke der Schwerbeschädiagtenfürsorge verwendet.
(II) Eine Buße kann nicht festgesetzt werden, wenn der Arbeitgeber
 nachweist, daß er im Durchschnitt der letzten drei Monate
vor dem Verstoße wenigstens 10 vom Hundert seiner Arbeitsplätze
mit Schwerbeschädigten oder mit Versonen, die ihnen im Sinne
der 88 5 und 6 dieser Verordnung gleichstehen, besetzt hat. Dabei
ist in Betrieben, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des
Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, die höhere Zahl
der Arbeitskräfte zu Grunde zu legen.
8 23.
2. 5trafverfahren gegen Schwerbeschädigte.
Wenn ein Schwerbeschädigter ohne berechtigten Grund einen
Arbeitsplatz zurückweist oder verläßt, oder wenn er sonst durch sein
Verhalien die Durchführung der Verordnung schuldhaft vereitelt,
kann der Schwerbeschädigtenausschuß (8 18) beschließen, daß ihm
die Vorteile dieser Verordnung zeitweilig nicht zugute kommen.
Der Schwerbeschädigte muß vor der Entscheidung geyört werden.
Der Beschluß kommt nur zustande, wenn ihm zwei Drittel des
Ausschusses zustimmen. In dem Beschluß muß die Frist bestimmt
werden, für die er gilt. Sie läuft vom Tage des Beschlusses an
und darf nicht mehr als sechs Monate betragen. Der Beschluß ist
dem Schwerbeschädigten mitzuteilen.
VI. Schlußbestimmungen.
8 24.
J. Ausssführungsbestimmungen.
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Aus—
führungsbestimmungen erläßzt das Mitglied der Regierungskom—
mijsion für die Angelegenheiten des Arbeitswesens.
8 25.
2. Inkrafttreten.
Vorstehende Verordnung tritt am Tage der Veröffentlichung in
Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über die
Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 26. Juli 1922 (Amtshatt
1922 S. 160) außer Kraft.
Saarbrücken, den 16. März 1927.
Im Namen der Regierungskommission
des Saargebietes,
Der Präsident:
gez. G. W. Stephens.

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Die Plätze vor den Stalltüren und den Gehöftseingängen,
dowie die gepflasterten Wege an den Ställen und, auf den
Höfen der verseuchten Gehöfte sind mehrmals täglich durch
Uebergießen mit Kalkwasser zu desinfizieren.
Das Geflügel der verseuchten Gehöfte ist so zu verwahren,
zaß es den Hof nicht verlassen kann.
Saͤmtliche Hunde sind festzulegen.
Das Betreten der Ställe ist nur den Besitzern und den mit
der Wartung und Pflege der Tiere beauftragten Personen
ind Tierärzten gestattet.
dändlern, Schlächtern, Milchrevisoren, Viehkastrierern und
inderen in den Ställen gewerbsmäßig verkehrenden Perso—
en ist das Betreten der Ställe und Gehöfte des Sperrge—
hbietes untersagt—
Die Abgabe von roher Milch aus den verseuchten Gehöften
st verboten.
Die Einfuhr von Klauenvieh in das Sperrgebiet ist verboten.
Das Durchtreiben von Klauenvieh durch das Sperrgebiet
st verboten.
Die Ausfuhr von Stroh, Rauhfutter und Dünger aus den
»erseuchten Gehöften ist verboten.
Felle geschlachteter oder gefallener Tiere dürfen nur mit
polizeilicher Erlaubnis ausgeführt werden
Der Besitzer, seine Dienstboten und Hausgenossen der ver—
seuchten Gehöfte dürfen seuchenfreie Stallungen anderer
Behöfte nicht betreten.
Im Beobachtungsgebiet gelten folgende Bestimmungen:
Dder Auftrieb von Klauenvieh auf Weärkte ist verboten,
Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der Schlachtung
kann durch die Polizeibehörde gestakttet werden, wenn die
frühestens am Tage vor dem Abgange vorzunehmende amtslierärztliche
 Untersuchung eraibt, daß der gesamte Viehbestand
seuchenfrei ist.
Die Ausfuhr zu Zucht- und Nutzzwecken kann von dem Land—
rat unter den gleichen Bedingungen gestattet werden, wenn
die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes sich mit, der
Finfuhr einverstanden erklärt. Die Tiere sind am Bestim—
mungsort für zwei Wochen der volizeilichen Beobachtung
unterworfen.
Das Durchfahren von fremdem Klauenvieh durch das Beo
dachtungsgebiet ist verboten.
Sämtliche Hunde sind festzulegen.
Ottweiler. den 114. März 1927.

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10.
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Der Landrat:
J. V.
Roth.
Regierungsraf.

Bekanntmachung.
Der Entwurf zum Haushaltsplan der Bürgermeisterei Stenn—
weiler für das Rechnungsjahr 1927, liegt vom 14. ds. Mts. ab
14 Tage lang zim Rathause hierselbst, Zimmer 9, zur Einsicht
der Gemeindeglieder und der Forensen der Bürgermeisterei offen
Schiffweiser. den 8. März 1927

Der Büraermeister.

Bekanntmachung.
Die Entwürfe zum Haushaltsplan der Gemeinden Stenn—
weiler, Schisfweiler, Landsweiler und Welschbach für das Rech—
nungsjahr 1927 liegen vom 25. d. Mits. ab im Rathause hierselbst,
Zimmer 9, 14 Tage lang zur Einsicht der Gemeindeglieder und dor
Forensen offen.
Schiffweiler. den 22. März 1927

Der Bürnermeister.

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In den Gehöften des Gastwirts Jakob Guthörl und der
Geschwister Heint in Dirmingen ist die Maul- und Klauenseuche
amtlich festgestellt worden.
Die Bahnhofstraße sowie die Gehöfte von J. V. Heintz,
Geschwister Heintz und J. V. Schäfex in der Hauptstraße werden
wn Sberrgebiet und der übrige Ort zum Beobachtungsgebiet
erklärt.
Im Sperrgebiet gelten folgende Bestimmungen:
Sae im Sperrgebiet befindliche Klauenvieh (Rindvieh,
Schafe. Ziegen und Schweine) ist der Stallsperre untermarfen.

Bekanntmachung.
Die in der Bekanntmachung vom 8. Juni 1905 auf Grund
des 8 139 e Absatz 2 Ziffer 2 der Reichsgewerbeordnung getrof⸗
enen Festsetzungen über Zulassung von Ausnahmen von der ge—
setzlichen Ladenschlußzeit werden hiermit aufgehoben. Ueber
Uhr Abends dürfen Verkaufsstellen daher nur noch für unvorher—
gesehene Notfälle geöffnet sein.
Schiffweiler. den 15. März 1927.
Die Polizeibehörde.
Der Büragermeister
            
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