Full text : 1927 (0008)

Arbeitsplatz nicht zu verschaffen oder zu erhalten vermag und
dadurch die, Unterbringung der Schwerbeschädigten (84 nicht
gefährdet wird.
(II) Anderen Personen, die um wenigstens 50 vom Hundert
dauernd in ihrer Erwerbsfähigkeit beschränkt und, nicht bereits
nach 8 4 geschützt sind (Schwererwerbsbeschränkte), sowie Kriegsund
 Unfallbeschädigten, bei denen die Minderung der Erwerbs—
fähigkeit weniger gls 50, aber wenigstens 30 vom Hundert be—
trägt (Minderbeschädigte), kann das Arbeitsamt unter den
en in Abs. 1 erwähnten Voraussetzungen diesen Schutz zu—
erkennen.
(III) Vor der Entscheidung soll der zuständige örtliche Ar—
beitsnachweis gehört werden. Die Entscheidung kann von dem
Arbeitsamt widerrufen werden. Der Widerruf ist am Ende des
Kalendervierteliahres wirksam, das auf den Widerruf solgt.
86.
6. Sonderfälle.
(I) . Das Arbeitsamt ist ermächtigt, Kriegs- und Unfallbeschä—
digte, für die eine Rente noch nicht rechtskräftig festgesetzt ist, bis
zur Feststetzung ihrer Rente den Schwerbeschädigten gleichzustellen,
wenn bestimmt anzunehmen ist, daß ihre Erwerbsbeschränkung auf
50 vom Hundert ober mehr bemessen wird.
(II) Schwerbeschädigte (8 4), deren Rente bei erneuter Fest—
setzung auf weniger als 50 vom Hundert herabgesetzt wird, ge—
nießen noch für ein Jahr von der Rechtskraft der neuen Ent—
scheidung den Schutz dieser Verordnung.
II. Vflichten der Arbeitgeber.
87.
1. Beschäftigungspflicht.
—DDD
verfügt, muß wenigstens einen Schwerbeschädigten (84), ein Ar—
beitgeber, der über mehr Arbeitsplätze verfügt, auf je 509 weitere
Arbeitsplätze wenigstens einen weiteren Schwerbeschadigten be—
schäftigen. Solange ein Arbeitgeber die vorstehenden Verpflich—
tungen nicht erfüllt hat, ist er verpflichtet, wenn er einen Arbeits—
platz besetzen will, einen Schwerbeschädigten, der für diesen Ar—
beitsplatz geeignet ist, anderen Bewerbern vorzuziehen.
(II) Bei der Berechnung der Arbeitsplätze werden mehrere
Betriebe, die ein Arbeitgeber im Saargebiet hat, zusammengerech—
net. Das Nähere regeln hinsichtlich der Betriebe der Regierungs—
kommission das zuständige Mitglied der Regierungskommission
mit Zustimmung des Miitgliedes für die Angelegenheiten des Ar—
beitswesens, hinsichtlich der Betriebe anderer Körperschaften, Stif—
tungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes die Aufsichtsbehörde
im Benehmen mit dem Arbeitsamt. Bei Meinungsverschiedenheiten
 entscheidet endgültig auf Anrufen eines der Beteiligten
die Regierungskommission, wenn es sich um Betriebe der Re—
gierungskommission handelt, im übrigen das zuständige Mitalied
der Regierungaskommission

88.
2. Auskunftspflicht und Setriebsführüng.
(I) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitsomt die Aus—
künfte zu erteilen, die im Interesse der Schwerbeschädigten noöt—
wendig sind. Der Arbeitgeber ist weiter verpflichtet, dem Ar—
beitsamt Einblick in seinen Betrieb zu gewähren, soweit das im
Interesse der Schwerbeschädigten erforderlich ift und hierdurch Be⸗
triebsgeheimnisse nicht gefähtdet werden; die Besichtigungen sollen
nur im Benehmen mit den Organen der Gewerbegufsicht und in—
nerhalb der diesen gezogenen Grenzen erfolgen. Die für das Ar—
beitsamt tätigen Personen sind zur Geheimhaltung der Geschäfrs⸗
und Betriebsverhältnisse verpflichtet, die bei dieser Gelegenheit
zu ihrer Kenntnis gelanzgen.“ Die Strafbestimmung des 8 1453
der Reichsgewerbeordnung gilt entsprechend.
I) Soweit es erforderüch ist, um die dauernde Unterbringung
der Schwerbeschädigten sicherzusteilen, ist der Arbeitgeber auf Ver—
langen des Arheitsamtes veipflichtet, die Arbeitsräume, Betriebs—
vorr ichtungen, Maschinen und werätschaften so einzurichten und zu
unterhalten und den Betrieb so zu rebein, daß eine tunlichst große
Zahl von Schwerbeschädigten in seinem Betrieb Beschäftigung
finden kann. Diese Verpflichtungen bestehen nicht, soweit ihre
Durchführung den Betrieb ernstlich schädigen würde 'oder mit un—
verhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit
die staatlichen oder berufsgenossenschaftiichen Arbeiterschutzvor—
schriften ihnen entgegenstehen

89.
3. Anzeigepflicht. —
(I), Das Freiwerden eines durch einen Schwerbeschädigten be—
etzten Arbei tsplakes hat der Arbeitgebet Undeßüglich den Abene

amt anzuzeigen, soweit nicht nach 8 13 die Zustimmung des
Arbeitsamtes zur Kündigung erforderlich ist.
(II) Die Wiederhbesetzung eines freigewordenen Arbeitsplatzes
hat im Einvernehmen mit dem Arbeitsamt unter vorzugsweise
Berücksichtigung der Schwerbeschädigten zu erfolgen.
(III) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn es
sich um eine Beamtenstelle bei einer Vienststelle der Reglierungs
tommission handelt.

8 10.
4. Befreiungen.
), Das Arbeitsamt kann die Anwendung der Bestimmungen
des 8 7 auf einzelne Berufsgruppen ausschließen und die Zähl
der einzustellenden Schwerbeschädigten im Rahmen der Bestimm—
ungen des 8 7 für verschiedene Berufsaruppen verschieden fest—
etzen.
ß (II) Das Arbeitsamt kann einzelne Arbeitgeber von den Ver—
oflichtungen, die ihnen durch die Bestimmungen des87 auferlegi
sänd, ganz oder zum Teil befreien, wenn es nach der besonderen
Lage des Falles erforderlich ist, insbesondere dann, wenn es nach
der Eigenart des Betriebes, z. B. bei überwiegender Beschäftigung
weiblicher Personen erfordeilich erscheint. Die Befreiung kann
an Bedingungen geknüpft werden, die der Förderung der AÄrbeits
zürsorge oder sonst der Schwerbeschädigtenfürsorge dienen.
8 11.
5. Freihaltung bestimmter Arbeitsplätze.
) Das Arheitsamt kann nach Anhörung des Arbeitgebers und
der Vertretung seiner Arbeitnehmer auch anordnen, daͤß ein pri—
vater Arheitgeber seine Verpflichtungen nach 87 dadurch zu er—
üllen hat, daß er Arbeitsplätze bestimmter Urt oder einzelne be—
timmte Arbeitsplätze, die sich für Schwerbeschädiate vorzugsweise
eignen, freihält.
(I) Werden Arbeitsplätze frei, die nach der Bestimmung des
Abs. 1 für Schwerbeschädigte freizuhalten sind, so hat sie der
Arbeitgeber unbeschadet sonst vorgeschriebener Anzeigepflichten
vinnen drei Tagen dem Arbeitsamt anzuzeigen. Er daͤrf sie erst
besetzen, wenn das Arbeitsamt ihm binnen zehn Tagen nach Ab—
sendung der Anzeige keine geeigneten Schwerbeschädigten genannt
hat. Diese Verpflichtung besteht nicht, soweit die Besetzung im
Interesse des Betriehs nicht aufgeschoben werden kann.
812.
6. Siedlungsstellen.
Arbeitgeber können ihren Verpflichtungen nach 87 mit Zu—
stimmung des Arbeitsamtes dadurch genügen, daß sie Schwerbe
schädigten Siedlungsstellen, die den Schwerbeschädigten und ihrer
Familie den angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen. zu Eigen
tum oder Vacht überlassen.
III. Schuß der Schwerbeschädigten.
8 13.
1. Ründigungsbeschränkung.
(1) Einem Schwerbeschädigten kann nur mit Zustimmung des
Arbeitsamtes gekündigt werden. Das Arbeitsamt hat seine Zu—
stimmung zu erteilen, wenn dem Schwerbeschädigten ein anderer
angemessener Arbeitsplatz gesichert ist. Die Kündigungsfrist be—
trägt mindestens vier Wochen. Die Zustimmung ist bei dem Ar—
deitsamt schriftlich zu beantragen. Die Kündigungsfrist läuft erst
hon dem Tage der Absendung des Antrages.“ Würd dem Arbeits
amt der Antrag zugestellt, so gilt mit Ablauf des 14 Tages nach
der Zustellung die Zustimmung als erteilt. falls sie nicht vorher
derweigert wird. Die Zustellüng wird durch eine Empfanas be—
icheinigung des Arbeitsamtes ersetzt.
(II) Die gesetzlichen Bestimmungen über die fristlose Kündig ung
werden nicht beruͤhrt. Wenn es sich Um eine Krankheit handelt,
die eine Folge der Kriegs- oder Unfallbeschädigung ist, muß die
zustimmung des Arbeitsamtes eingeholt werden.
(III, Schwerbeschädigte, denen lediglich wegen Teilnahme an
zinem Streik oder in Folge einer Aussperrung fristlos gekündigt
vurde, sind nach Beendiguͤng des Streikes oder der Aussper rung
vieder einzustellen.
IV) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Beamte
der Regierungskommission und Schwerbeschädigte, die gemäß der
Vorschrift des 8 3 Abj. 3 nicht als Arbeunehner' im Sunne dieer
Verordnung anzusehen sind

8 14.
2. Erlsatzeinstellung.
Die Zustimmung des Arbeitsamtes soll nicht versagt werden,
wenn der Arbeitgeber, der seine Beschäftigungspflicht nach Min—
destzahl und Art' (887 und A erfüllt hat aunf ben re 3
            
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