Ottweiler Kreisblutt
Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
Serausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Druck und Lypedition: Neunkircher Volkszeitung, Keunkirchen Saar
üttenbergstr. 46, Fernsprecher 7. — Erscheinungsweise: Wöchentlich J mal Donnerstags.
ur. 5
Donnerstag, den 24. März
1527
Inhaltsverzeichnis:
Bekanntmachung betr. die Höhe des Mietvreises für den
Monat März 1027.
Verordnung über die Beschäftigung Schwerbeschädigter im
Saargebiet.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
VBekanntmachung betr. Haushaltsplan der Bürgermeisterei
Stennweiler.
5. Bekanntmachung betr. Einsicht von Haushalisplänen.
3. Bekanntmachunga betr. Ladenschluß.
Bekanntmachnung
vetr. die Höhe des Mietpreises für den Monat März 1927.
Nach Anhörung der durch Artikel 24 der Verordnung vom
27. Juli 1926 betreffend Abänderung der Bestimmungen über das
MWohnungswesen eingesetzten Kommission hat die Regierungskom—
mission beschlossen, den Umrechnungsfaktor für den Monat, März
auf der bisherigen Höhe zu belassen, derart, daß 1 Mark Frie—
densmiete — 355 Franken gerechnet wird.
Saarbrücken, den 9. März 1927,
Der Präsident der Regierun gskommission:
. B.
gez. Dr. Vezensky.
Verordnung
über die Beschäüftigung 3chwerbeschädigter
im Saargebiet.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zum Abschnitt
IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles,
nach Anhörung der gewählten Vertreter der Bevölkerung
und der Arbeitskammer
verordnet die Regierungskommission des Saargebietes gemäß
ihrem Beschlusse vom 16. März 1927 was folgt:
IJ. Allgemeine Bestimmungen.
81
1. Grundlegende Vorschrift.
Alle Arbeitgeber im Saargebiet sind verpflichtet, die Ar—
beitsplätze in ihren Betrieben nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften mit Schwerbeschädigten zu besetzen.
82.
2. Arbeitgeber.
(1) Arbeitgeber im Sinne dieser —— wer einen
oder mehrere Arbeitsplätze im Sinne dieser Verordnung au
besetzen berechtigt ist.
II). Arbeitgeber im Sinne dieser Verordnung sind auch die
Körperschaften, Stiftungen und Anstalten, des öffentlichen Rech—
tes, Arbeitsplätze auch die Beamtenstellen. Die besonderen
Vorschriften und Grundsätze über die Besetzung, der Beamtenstellen,
insbesondere über Vorbildung, Rerhenfolge und Warte—⸗
zeit der Anwärter für Beamtenstellen und über die Beförderung,
Versetzung und Entlassung der Beamten werden durch, diese
Verordnung nicht beseitigt. sind aber so zu gestalten. daß sie die
Einstellung Schwerbeschädiater erleichtern.
8 3.
3. Arbeitsplaũtkze.
(D Arbeitsplätze im Sinne dieser Verordnung sind alle
Stellen, auf denen Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung
beschäftiat werden können.
(I Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind alle im
Dienste anderer gegen Entgelt oder als Lehrlinge beschäftigten
Perfonen beiderlei Geschlechts. Arbeitnehmer im Sinne dieser
Verordnung sind daher insbesondere
a) die gewerblichen Arbeiter und Arbeiterinnen sowie Lehrlinge,
ferner die Hausgewerbetreibenden, soweit sie in der Ge—
meinde des Betriebes oder in wirtschaftlich mit ihr zusam—
menhängenden nahe bei ihr liegenden Gemeinden wohnen, in
der Hauptsache für denselben Betrieb arbeiten und selbst
keine Arbeitnehmer beschäftigen.
die eine der im 8 1Abs. i des Versicherungsgesetzes für
Angestellte angeführten Beschäftigungen gegen Entgelt, ausübenden
Personen, auch wenn sie nicht versicherungspflichtig
sind, sowie die in einer geregelten Ausbildung zu einer dieser
Beschäftigung befindlichen Lehrlinge und die mit niederen
der lediglich mechanischen Dienstleistungen beschäftigten
Büroangestellten.
rnenihichen Beamten und Beamtenanwärter (vergl. 82
(Ih) Nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung
gelten
IJ die Familienangehörigen des Arbeitgebers, soweit sie in dem
Zaushalt des letzleren Aufnahme gefunden haben, auch wenn
se gegen Entgelt beschäftigt werden.
die Vorstandsmitglieder und gesetzlichen Vertreter von juri—
flischen Personen und von Personengesamtheiten des öffentlichen
und privaten Rechtes, ferner die Geschäftsführer und
Betriebsleiter, soweit sie zur selbständigen, Einstellung und
Entlassung der übrigen im Betriebe oder in der Betriebs-⸗
seitung beschäftigten Arbeitnehmer bexechtigt sind oder soweit
hnen Prokura oder Generalbollmacht erteilt ist.
diejenigen Personen, deren Beschäftigung nicht in erster
dinie ihrem Erwerb dient, sondern mehr durch Rücksichten
der körperlichen Heilung, der, Wiedereingewöhnung, der sitt⸗
lichen Besserung oder Erziehung oder durch Beweggründe
haritativer, reugiöser, wissenschaftlicher ader künstlerischer
Arxt bestimmt wird.
(iV) Dos Arbeitsamt der Regierungskommission kann all⸗
gemein oder im einzelnen Falle aus, besonderen Gründen be—
immen. daß nur vorübergehend besetzte Arbeitsplätge sowie
einzelne Arten von Lehrstellen und einzelne Arten von Stellen
der Hausgewerbetreibenden (Heimarbeiter) nicht als Arbeits⸗
plätze bei der Feststellung, der Beschäftigungspflicht des Arbeit⸗
ebers demäß 87 diefser Verordnung mitzuzählen sind.
84.
4. Schwerbeschädigte.
Schwerbeschädigte im Sinne dieser Verordnung sind Per—
sonen, die infolge einer Dienstbeschädigung oder durch Unfall
oder durch beide Ereignisse um wenigstens 590 vom Hundert in
ihrer Erwerbsfähigkeit beschränkt sind und auf Grund des
Reichsversorgungsgesezes, der vorangehenden Militärversor—
zungsgesetze oder von Gesetzen, die das Reichsversorgungsgesetz
ir Anwendbar erklären, oder auf Grund der reichsgesetzlichen
Unfallversicherung, des Unfallfürsorgegesetzes vom 18. Juni 1901
Reichsgesetzblatt, 1901 Seite 211) pder entsprechender landesrechtlicher
Vorschriften oder auf Grund sonstiger gesetzlicher
Bestimmungen der Kriegs- und Unfallversorgung Anspruch auf
eine Pension oder auf eine der Minderung ihrer Erwerbsfähiaieit
entsprechende Rente haben.
8
5. Friedensblinue, Erwerbsbeschränkte, Minderbeschädigte.
(j) Das Arbeitsamt muß einem Blinden, der nicht bereits
nach'8 4 geschützt ist, den Schutz dieser Verordnung zuerkennen,
wenn“'er sich bhne Hilfe dieser Verordnung einen geeianeten