Ottweiler Kreisblatt
Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Druck und Lxypedition : Neunkircher Volkszeitung, Reunkirchen Saard
HLüttenbergstr. 46, Fernsprecher 7. — Erscheinungsweise: Wöchentlich J mal Donnerstaasd.
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Donnerstag, den Jo. März
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Inhaltsverzeichnis:
1. Bekanntmachung betr. Maß- und Gewichtsordnung.
2. Polizeiverordnung betr. die Gedenkfeier für die Opfer des
Weltkrieges am 13. März 10927.
Verfügung betr. das Wohnungswesen in der Gemeinde Has—
born⸗Dautweiler, Kr. Ottweiler.
Verfügung betr. die Steuerbefreiung von Vorzugsrenten
nach dem Reichsgesetze vom 16. Juli 1925 über die Ablösung
öffentlicher Anleihen.
Verordnung betr. Neuregelung der Gebühren für Hebammen.
Hinweis betr. Verordnungen im Regierungsamtsblatt
Jagdscheininhaber.
Anstellung eines Bezirksschornsteinfegermeisters.
Nachtrag zur Licht- u. Kraftgebührenordnung der Gemeinde
Ldandsweiler.
2. Nachtrag über die Erhebung einer gemeindlichen Lustbar—
keitssteuer der Gemeinde Landsweiler.
Bekanntmachung betr. Wechsel in der Gemeindevertretung
der Gemeinde Schiffweiler.
Bekanntmachung betr. den Bau eines Schlachthauses in
Hirzweiler.
Friedhofs- und Begräbnisordnung für die Friedhofsanlage
der Gemeinde Humes.
Belanntmachung betr. Bau von Telegraphenlinien in Ott⸗
weiler.
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des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 1. März 1850, so⸗
wie ferner gemäß Artitel 2, Ziffer 5 des Polizeistrafgesetzbuches
für Bayern vom 86. Dezember 1871. wird folgendes angeordnet:
Artikel 1.
Am 13. März 1927, dem Gedenkfeiertag für die Opfer des
Weltkrieges, sind Tanzmusiken. Bälle und sonstige Lustbarkeiten,
Konserte Theater- und Musikaufführungen sowie Kinovorführungen
und Schaͤustellungen jeder Art bis 6 Uhr nachmittags verboten,
nuch wenn sie in geschlossenen Gesellschaften stattfinden
Artikel 2.
Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 366 Ziffer 1 des Reichs—
strafgesetzbuches in Verbindung mit 8 1der Verordnung vom 10.
Joandar 1023 (Amtsbl. S. 22) betreffend Festsetzung der Geldstrafen
mit Geldstrafe bis zu 60 Francs oder mit Haft bis zu 14 Tagen
hestraft.
Saarbrücken, den 1. März 1927
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. G. W. Stephens.
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12.
Verfügung
betr. das Wohnungswesen in der Gemeinde Hasborn-Daufweiler,
Kr. Ottweiler.
13.
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Gemäß Artikel 51 der Verordnung vom 27. Juli 1926 be—
treffend Abänderung der Bestimmungen über das Wohnungs—
wesen wird nach Anhörung des Gemeinderates und der Wohnungs⸗
zuteilungskommission sowie mit Zustimmung des Landrates hier—⸗
hurch angeordnet, daß die Vorschriften der genannten Verordnung
in der Gemeinde Häsborn-Dautweiler keine Anwendung mehr
inden.
Diese Anordnung erfolgt unter Vorbehalt des Widerrufs.
Saarbrücken, den 25. Februar 1927
Der Prästdent der Regierungskommission:
gez. G. W. Stephens.
Bekauntmachung.
betr. Maß- und Gewichtsordnung.
Auf Grund des 8 19 der Maß- und Gewichtsordnung vom
30. Mai 1808 (R. G. Bl. S. 349) wird bestimmt:
Einziger Artikel.
Die von der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt für Maß
und Gewicht zur Aenderung und Ergänzung der Eichordnung er—
lassenen Bekanntmachungen vom
16. September 1920 (Reichsgesetzbl. S. 1667),
2. Maͤrz 1921 (Reichsgesetzbl. S. 206)
27. Dezember 1921 (Keichsgesetzbl. 1922 6. 2, S. 208),
26. Mai 1922 (Reichsgesetzoͤl. Teil J. S. 525),
owie die Verordnungen vont
24. September 1923 (Reichsgesetzbl. Teil J. S. 967),
5. Maͤrz 1925 Reichsgesetzol. Teil J. S. 28),
18. Juni 1925 (Reichsgesetzbl. Teil J. S. 85).
290. Ottober 1926 (Reichsgesetzbl. Teil J. S. 483),
finden im Saargebiet Anwendung.
Saarbrücken, den 19. Februar 1927
Das Mitglied der Regierungskommisston
rür Handel und Gewerbe;
gez.: J. Mo riae.
IXAIT
Verfügung
vnetr. die Steuerbefreiung von Vorzugsvrenten nach dem
cicsgesehe von 16. Iun 1925 ber die Ablösung öffentlicher
Anleihen.
Auf Grund des 8 108 Abs. 2 der Abgabenordnung wird mit
Zustimmung der Regierungskommission folgendes verfügt:
Vorzugsrenten, die auf Grund des Reichsgesetzes über die
Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1825 (X. G. Bl.J
S 137) gewährt werden, sind von der Einkommensteuer befrett.
Saarbrücken, den 3. März 1927.
Das Mitglied der Regierungskommisston
für die Finanzen:
gez. J. Morize
Polizei⸗· Verordnung
betr. die Gedenkfeier für die GOpfer des Weltkrieges am
14. är; 1927.
Auf Grund der z 137 und 139 des Gesetzes über die Allge⸗
meine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und der Allerhöchsten
Kabinettsorder vom 7. d poe 1837. sowie der 88 6. 12 und 15
Verordnung
betr. Ueuregelung der Gebühren für Hebammen.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV Ceil 8)
des Friedensvertrages von Versailles und gemäß ihrem Be—
schiusse vom 9. Februar 1927 verordnet die Regierungskommission
fur den Beteich des Saargebietes was fsolgt: