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Hiuweis.
Ich verweise auf den im Regierungsamtsblatt vom 25. Fe—
bruat 1927 Nr. 8 erschienenen Erlaß betr. die Amtsdauer der
Plitglieder des Landesschiedsgerichts.
Ottweiler, den 28. Februar 1927.
Der Landrat:
J. V.
Roth,
Regierungsrat.
Viehseuch enpolizeiliche Anordnung.
Die s. Zt. in Dirmingen und Wiebelskirchen festgestellte
Maul- und Klauenseuche ist erloschen,
Die angeordneten Sperrmaßnahmen werden daher aufgehoben.
—J—
Der Landrat:
J. V.
Roth.
2. Nachtrag
zu der Friedhofs- und Begräbnisordunng für die Ge—
meinde Schiffweiler vom 10. BRanunar 1905
Auf Grund der Beschlüsse der Gemeindevertretung vom 20.
Oktober 1926 und 28. Januar 1827 wird die Friedhofs- und Be—
gräbnisordnung für die Gemeinde Schiffweiler vom 10. Januar
1905 in nachstehender Weise abgeändert:
Zwischen 8 2 und 3 wird eingeschaltet:
8 24
Die Ueberweisang von Eigengrabstellen und Familiengrä—
bern erfolgt nach Zahlung einer einmaligen Gebühr von soviel
Franken pro Quadratmeter als sie den Gegenwert von 15. — RMi.
jeweils entsprechen an Gemeindeeingesessene in der von der Fried—
hofskommission angegebenen Reihenfolge. Zwei Eigengräber
können zu einer Grabstätte vereinigt werden.
Familiengräber können aus 2. 3 oder 4 Grabfeellen bestehen.
Die Vereinigung mehrerer Familiengröber zu einer Grabstätte
ist zulässig. Ueber den Erwerb von Eigen- und Familienaräbern
wird eine Urkunde ausgestellt
g 26
In Familiengräber dürfen nur beerdigt werden: Die Er—
werber, deren Eltern, Großeltern, Nachkommen, Adoptivkinder
und Geschwister sowie die Ehegatten aller vorgenannten.
Die Frage, wer im Laufe der Zeit ein Recht auf die Be—
nutzung des Familiengrabes hat, entscheidet sich nach den gesetz—
lichen, erbrechtlichen Bestimmungen. Streitigkeiten über das
Recht der Benutzung entscheidet die zuständige Kommission end—
gültig mit Ausschlusz des Rechtsweges. Bis zur endgültigen
Entscheidung kann jede Benutßung der Grab'telle untersaat
moeordon
8 20
Das Recht auf Benutzung von Eigen- und Familiengräbern
erlischt nach 30 Jahren; diese Frist kann durch Zahlung einer
weiteren, in jedem einzelnen Falle zu bestimmenden Gebühr, ver—
längert werden. Die Zahlung dieser Gebühr gewährt jedoch
kein Recht auf Neubelegung sondern dient nur zur Erhaltung der
Grabstätten
Vor Ablauf der erwähnten Frist darf auf derselben Stelle
leine fernere Beerdigung stattfinden. Bei Schließung des Fried—
hofes hört auch das Recht auf Benutzung der Eigen- und Fami—
liengräber auf.
8 2d
Dieser Nachtrag tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft
Schiffweiler. den 1. Februar 1927.
Der Bürgermeister:
gez. König
Regierungskommission des Saargebietes
Direktion des Innern und Vräsidialbüro
Tab. Nr. 968/ 27 5
Saarbrücken, den
14. Februar 1927.
Menehmiguug.
Der auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates von
Schiffweiler vom 28. Januar 1927 erlassene 2. Nachtraqg zu der
Friedhofs und Begräbnisoidnung für die Gemeinde Schiffweiler
vom 10. Januar 1905 erhält hiermit die landespolizeiliche Geneh—
migung.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. G. W. Stephens.
Veöffentlicht.
Schiffweiler. den 24. Februar 1927.
Der Bürgermeister.
Die Erneuerung des gesamten Außen- und Innenanstrichs
am Pavillon des Kreiskrankenhauses soll vergeben werden.
Angebotsvordrucke können beim Kreisbauamt — Zimmer 66 —
woselbst auch die Bedingungen ausliegen, gegen Erstattung von
3. — Frs. entnommen werden.
—— Montag, den 14. März 1927, vormittags
z1/3 Uhr.
Angebote müssen veischlossen sein und entsprechende Aufschrift
ragen.
Ottweiler, den 3. März 1927.
Kreis bauaumt:
Erk.
—A
NUeunkirchen-Haar
Die Aktionäre werden hiermit zur
ordentlichen Generalversammlung
auf Mittwoch, den 30. März 1927, nachmittags 412 Uhr in den
Sttzungssaal des Rathauses zu Neunkirchen eingeladen
Tagesordnung:
Geschäftsbericht,
Abnahme der Jahresrechnung sowie Festsetzung der Gewinn—⸗
und Verlustrechnung,
3. Entlastunng des Vorstandes und des Aufsichtsrates.
z. Neuwahl zum Aufsßfsichtsrtat
Der Vorstand
Dr. Blank,
Bürgermeister