Full text : 1927 (0008)

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Il. Werden von einer Hypothekenbank Schuldverschreibungen
der in den 88 41, 42 des Hypothekenbankgesetzes bezeichneten
Art ausgegeben, deren Rennwert nach Maßgabe des Ärtikels1
bestimmt ist, so gelten die Vorschriften des Artikels 9, J ent
sprechend.

Artikel 10.
Die Regierungskommission wird ermächtigt, die zur Durch—
führung dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsbestim—
mungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu erlassen,
insbesondere die für die Umrechnung des Feingoldpreises in die
Währungen makgebenden Anordnungen zu fkreffen. Die Re—
gierungssommission kann diese Befugnisse auf ihre zuständigen
Mitglieder übertragen.
Artikel 11.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in
Kraft.
Saarbrücken, den 20. Januar 1927.
Im Namen der Regierungskommission:
Der Präsident:
gez.: G. W. Stephens.

— — —

Anlage zu Artikel 1 der Verordnung über
Feingoldhypotheken.
Beschluß.
In der Grundbuchsache Saarbrücken Blatt 1698 hat der II.
Zivilsenat des Obersten Gerichtshofes in Saarlouis auf die wei—
lere Beschwerde des. .gegen den Beschluß des Land⸗
gerichts 7. Zivilkammer in Saarbrücken, vom 18. Mai 1926 in
der Sitzung vom 22. Juni 1826 beschlossen:
Anter“ Aufhebung des Beschlusses der 7. Ziviltkawmer des
Landgerichts in Saarbrücken vom 18. 3. 1926 und des Beschlusses
des Amtsgerichts Saarbrücken vom 19. 4. 1926 wird, das Grund⸗
buchamt angewiesen, dem Antrage des Beschwerdeführers vom
17. 4. 1926 auf Eintragung der bewilligten Dollarhypothek statt⸗
zugeben, — vorausgesetzt daß nicht anderweitige Bedenken dieser
Eintragung entgegenstehen, — bei der Eintrgaung jedoch zum
Ausdrucke zu bringen, daß der eingetragene Dollarbetrag lediglich
der Wertmesser fuͤr die in der gesetzlichen Währung des Saarge—
bietes bestehende Darlehnsforderung und die zu zahlenden Geld⸗
iummen ist.

— — —

Aus führungsbestimmungen zur Verorduung
über Feingoldhypotheken.
Auf Grund des Artifels 10 der Verordnung über Feingold—
hypoiheken pom 20. Januar 1927. Amtsblatt vir. 8. wird versüat:

81

Als amtlich festgestellter Vreis jür Feingold gilt nur der
von der Direktion für wirtschastliche Angelegenheiten im Regier⸗
ungsamtsblatt bekanntaegebene Londoner Goldpreis. Die Umrech⸗
nung in die gesetzliche Wäkrung erkolgt nach dem Mittelkurs der
Pariser Börse auf Grund der 'letzten amtlichen Notiz vor dem
Tage, der für die Berechnung der Kapital-Tilgungs- und Zinus⸗
beträge, sowie der sonstigen Nebenleistungen maͤßgebend ist. Ist
ein Durchschnittspreis maßgeb'nd, so erfolgt die UÜmrechnung nach
dem Durchschnittspreise desselben Zeitraumes.
82.
Für eine Hypothekenbank, welche gemäß Artikel 8 der Ver⸗
ordnung betr. Feingoldhypotheken. Pfandbriefe in Dollar Gold⸗
währung der. Vereinigten Staaten von Amerika von oder ent⸗
sprechend dem, gegenwärtigen Gewichte und, Feingehalt) ausoibt,
onnen Hypotheken oder Grundschulden gleicher Art in das Grund—
buch eingetragen werden.
Ein Dokllar (Goldwährung der Vereinigten Staalen von
Amerika von oder entwprechend dem gegenwärtigen Gewicht und
Feingehalt) entspricht? 1j1359463 gr. Feingold.
Für die Umrechnung der wiederkehrenden Leistungen? in die
gesehliche Währung gilt als letzter ämtlich-festgestelltet Kurs
derjenige“ von der Direttion für wirtschastiiche Angelegenheiten
festgestellte Kurs, zu welcheinn die Hypothekenbank inBorz-oder
Tarminnerkeht die fätltgen odor fällic werdenden wiederkehrenden

Leistungen mit Ausschluß derjenigen, welche zur Zeit der Ein—
deckung bereits erledigt sind, nach vorheriger Zustimmung der
Direktion für wirtschaftliche Angelegenheiten in der gesetzlichen
Währung des Saargebietes eingedeckt hat. Falls mehrere Käufe
zu demselben Deckungszweck stattgefunden haben, ist der Durch—
schnittskurs unter Berücksichtigung der einzelnen Kapitalbeträge
festzustellen.
Für die Umrechnung sonstiger Leistungen wird der Umrech—
nungskurs besonders von der Direktion für wirtschaftliche Angele—
zenheiten festgestellt gemätßß demjenigen Kurs oder Durchschnittskurs,
 zu welchem die Hypothekenbant die sonstigen Leistungen in
der gesetztichen Währung eingedeckt hat.
Die Kosten der Eindeckung sind der ermittelten Summe hin—
zuzurechnen und soweit erforderlich zum gleichen Kurse umzu—
rechnen.
Saarbrücken, den 17. Februar 1927.
Das Mitglied der Regierungskommission
fiir die wirtschaftlichen Angelegenheiten:
gez.: J. Morize.
Beschluß.

Auf Grund des 8 795 des Bürgerlichen Gesetzbuches und des
Artikels 8 der Ausführunasbestimmungen zum B. G.B. vom 16.
November 1899, gemäß der Verordnung der Regierungskommission
vom 2. August 1921 (Amtsblatt Seite 126) wird der Hypotheken—
bank Saarbrücken die Ermächtigung erteilt, im Saargediet Schuld—
verschreibungen auf, den Inhaber bis zu einer Gesamthöhe von
ünf Millionen Dollar, in einzelnen Serien von je einer Million
Dollar und in Stücken von 510 oder 1000) Dollar Nominalwert
in Verkehr zu bringen.
Saarbrücken, den 17. Februar 1927.
Im Namen der Regierungskommission:
Der Prüsident:
qgez.:; G. W. Stephens

Verfügung
betr. Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen
in anderer als der gesetzlichen Währung.
Auf Grund des Beschlusses der Regierungskommission des
Saargebieles vom 17. Febtuar 1927 und auf Grund des Art. 9
Ziffer 6 der Verordnung der Regierungskommission vom 20. Ja—
nuar 1927 vetr. Feingoldhypotheken wird der „Sypothekenbank
Saarbrücken“ die Genehmigung erteilt, die erste Serie (Serie A)
der Shuldverschreibungen auf den Inhaber, die sie laut oben—
genannten Beschluß der Regierungskommission in Verkehr zu
bringen ermächtigt ist. in Form von auf Dollar der Vereinigten
Staaten lautenden Hypothekenpfandbriefen bis zu: Gesamthöhe
von einer Million Dollar nominell zum Zinsfuße von bo/ in
Stücken von 500 und 1000 Dollars auszugeben.
Saarbrücken, den 17. Februar 1927.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die wirtschaftlichen Angelegenheiten:
gez.: J. Morize.

Verfügung
betr. das Wohnungswesen in der Gemeinde Hasborn-Dautweiler.
 Kr. MOttweiler.
Gemäß Art. 51 der Verordnung vom 27, Juli 1926 betr. Ab—
änderung Dder Bestimmungen über das Wohnungswesen wird nach
Anhörung des Gemeinderates und der Wohnungszuteilungskom—
mission sowie mit Zustimmung des Landrats hierdurch angeordnet,
daß die Vorschriften der genannten Verordnung in der Gemeinde
Hasborn-Dautweiler keine Anwendung mehr finden.
Diese Anordnung erfolgt unter Vorbehalt des Widerrufs—
Saarbrücken, den 25 Februar 1922..
Der Präsident der Regierungskommission
ez. G. M. Stehhens.
            
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