Full text : 1927 (0008)

Ottweiler
Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
Herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Druck und Expedition: Reunkircher Volkszeitung, Reunkirchen Saar)
Süttenbergstr. 46, Fernsprecher 7. — Erscheinungsweise: Wöchentlich ]J mal Donnerstagsd.

reigsblutt

Ar. 4

Donnerstag, den 3. Februar

1927

3—

Inhaltsverzeichnis:
. Veroxdnung hetr. die steuerliche Behandlung von Waren bei
der Einfuhr in das Saargebiet.
2. Verordnung zur Abänderung des Gesetzes betr. die Gesell—
schaften mit beschränkter Haftung.
Verordnung betr. den Verkauf von Betriebsstoffen.
Bekanntmachung betr, die Höhe des Mietpreises für den
Monat Januar 10927.
Verfügung betr. das Wohnungswesen in den Gemeinden
Uchtelfangen, Wustweiler Kreis Ottweiler.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Bekanntmachung betr. Jagdscheininhaber.
—— betr. Ersatzwahl eines Gemeinderatsmit—
gliedes.
Oeffentliche Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung
für die Veranlagung zur Einkommen- und Gewerbesteuer
für das Kalenderjahr (Steueriahr) 1926.

rechnung auf das Kontingent erfolgen, wenn die bereits einge—
führten und besteuerten Waren der im 8 2 bezeichneten Art noch
nicht weiterverkauft sind.
Ist die Entrichtung der erhöhten Einfuhr-Umsatzsteuer noch
nicht erfolgt, so wird unter Anrechnung auf das Kontingent die
erhöhte Einfuhr⸗Umsatzsteuer niedergeschlagen.
Jedoch finden im Falle der Rückerstattung oder Nieder⸗
schlagung die zollgesetzlichen Bestimmungen über die Erhebung
der allgemeinen Einfuhr-Umsatzsteuer Anwendung.
8 5.
Das Mitglied der Regierungskommission für Finanzen wird
ermächtigt. die notwendigen Ausführungs- und Etrgänzungsbe—
stimmungen zu dieser Verordnung zu erlassen.
86.
Diese Verordnung tritt unbeschadet der Bestimmungen des
8 4 mit dem 1.Oktober 1826 in Kraft.
Saarbrücken, den 14. Januar 1927.
Im Namen der Regierungskommission:
Der Pruͤstdent:
gez.:! G. W. Stephens.

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Verordnung
betr. die steuerliche Behandlung von Waren bei der Einfuhr
in das Saargebiet.
Auf Grund der 88 19, 21, 28 und 33 der Anlage zu Abschnitt
V Ceil 3) des Friedensvertrages von Versailles.
und nach Auhörung der gewählten Vertreter der Bevölkerung,
verordnet die Regierungskommission des Saargebietes gemäß
ihrem Beichlusse vom 14. Januar 1827, was folat:
81.
Bei der zollamtlichen Rehandlung der Einfuhr von Waren
in das Saargebiet finden die zollgesetzlichen VRestimmungen über
die Einfuhrumsatzsteuer und über die an ihrer Stelle erhobenen
Einfuhrabgaben sowohl hinsichtlich der Erhebung der Steuer als
auch hinsichtlich des Tarifs Anwendung.
Auf Waren, die unter die Einfuhrumsatzsteuer fallen, finden
die Bestimmungen in 81 Abs. 1 Ziffer 4 und Abs. 2 Ziffer 5
und 6 der Veroͤrdnung betr. die Umsatzsteuer vom 8. Dez. 1923
Amtsblatt S, 278) wonach das Verbringen und die Einfuhr von
Gegenständen in das Saargebiet allgemein umsatzteuerpflichtig
ist. keine Anwendung.

Verordnung
zur Abänderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
mit beschrünkter Haftung.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Abschnitt IV
(Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles und nach Anhörung
der gewählten Vertreter der Bepölkerung des Saargebietes, ver⸗
ordnet die Regierungskommission gemäß ihrem Beschluß vom 14
Januar 1927. was folgt:
Artikel 1.
Unter Aufhebung entgegenstehender Bestimmungen wird das
Geset betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom
20. April 1892 (R. G. Bl. S. 477) in der Form der Bekannt—
machung vom 20. Mai 1808 (R.G. Bl. S. 846) wie solat aeüändert
Es erhalten folgende Fassung:
1. 8 5 Abs. 1:
Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens hundert—
tausend Franken, die Stammeinlage jedes Gesellschafters mußk
mindestens zweitausendfünfhundert Franken betragen.
2. 8 5 Abs. 3.
Der Betrag der Stammeinlagen kann für die einzelnen Ge—
jellschafler verschieden bestimmt werden. Er muß in Franken
durch fünfhundert teilbar sein. Der Gesamtbetrag der Stamm—
einlägen muß mit dem Stamm?apital übereinstimmen.
3.87 Absatz 2:
Die Anmeldung darf nur erfolgen, nachdem von jeder Stamm⸗
einlage, soweit nicht andere als in Geld zu leistende Einlagen
auf das Stammkapital gemacht sind, ein Viertel. mindestens aber
der Betrag von eintausendzweihundertfünfzig Franken eingezablt
ist.

82.
Auf Waren, die nach den französischen, nicht aber nach den
saarländischen Bestimmungen einer erhöhten Umsatzsteuer (Luxus⸗
steuer) unterliegen, findet bei der Verzollung im Saargebiet eine
Erhebung der doligesetzlichen erhöhten Einfuhr-Umsatzsteuer nicht
stait, wenn es sich um Waren handelt, die innerhalb eines
Jahreskontingents von 1,4 Millionen Reichsmark Warenwert
eingeführt werden.
Dieé zollgesetzlichen Bestimmungen über die Erhebung der
allgemeinen Einfuhr⸗Umsatzsteuer finden auf diese Waren sedoch
Anwendung. —
a7 —— e e 83.
Für das Kalenderjahr 1926 wird das Jahreskontingent ge⸗—
mäk Art. 2auf 500000 Reichsmark Warenwert festgesetzt.
E 84.
Die auf bisher eingeführte Waren bereits erhobene Einfuhr⸗
Umsatzsteuer und ihr gleichgestellte Gebühren gelten uls zu Recht
erhoben und gewähren keinen Anspruch auf Rückerstattung; es
kann jedoch eide Rügerstattung der erhöhten Steuer unter An⸗

4.8 47 Abs. 2:
Jede fünfhundert Franken eines Geschäftsanteiles gewähren
eine Stimme.
Artikel 2.
Auf Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten dieser Verord⸗
nung in das Handelsregifter eingetragen oder zur Eintragung in
das Handelsregifter angemeldet wurden. findet diese Verordnuna
keine Anwendung.
            
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