Full text : 1927 (0008)

Ottweiler RKreisblutt
Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
Serausgegeben vom landratsamt Ottweiler. Druck und Lypedition: Neunkircher volkszeitung, Reunkirchen Saar!
Hüttenbergstr. 46, Fernsprecher 7. — Erscheinungsweise: Wöchentlich J) mal Donnerstagsd.

ar. 3

Donnerstag, den 27. Januar

1927

Inhaltsverzeichnis:

3. Die Ausfuhr zu Zucht-und Nutzzwecken kann von dem Land—
rat unter den gleichen Bedingungen gestattet werden, wenn
die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes sich mit der
Einfuhr einverstanden erklärt. Die Tiere sind am Bestim—
mungsort für zwei Wochen der volizeilichen Beobachtund
unterworfen.
Das Durchfahren von fremdem Klauenvieh durch das Be—
obachtungsgebiet ist verboten.
Sämtliche Hunde sind festzulegen.
Ottweiler, den 20. Januar 1027.
Der Landrat.
J. V.
Roth,
Regierungsrat.

1. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
2. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
3. Polizeiperordnung über weitere Maßnahmen zur Bekämpfung
des Kartoffelkrebses im Kreise Ottweiler.
Bekanntmachung betr. Bekämpfung des Kartofielkrebses im
Kreise Ottweiler—
Bekanntmachung betr. Hengststation Dirmingen.
Bekanntmachung betr. Stimmliste zur Neuwahl des Vor—
slandes der Ent- und Bewässerungsgenossenschaft Sotzweiler II.
Nachtrag zur Ordnung über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung des Wasserwerks der Gemeinde Schiffweiler.
Ordnung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
der Gemeinde-Fuhrwerkswage in Schiffweiler.
Bekanntmachung betr. Wahlergebnis der Gemeinderatsnach—
wahl in Heilidgenwald.

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In dem Gehöft des Jakob Weitzmann in Neunkirchen, Stein—
waldstraße 78, ist die Uaul- und Klauenseuche amtlich festgestellt
worden. Die Steinwaldstraße und die Friedrichstraße einschl. deren
Rebenstraßen werden zum Soerrgebiet erklärt.
Im Sperrgebiet gelten folgende Bestimmungen:
Sämtliches im Sperrgebiet befindliche Klauenvieh (Rindvieh,
Schafe, Ziegen und Schweine) ist der Stallsperre unterworfen.
Die Plätze vor den Stalltüren und den Gehöftseingängen, sowie
die gepflasterten Wege an den Ställen und auf den Höfen der
verseuchten Gehöfte sind mehrmals täglich durch Uebergießen
mit Kalkwasser zu desinfizieren.
Das Geflügel der verseuchten Gehöfte ist so zu verwahren
daß es den Hof nicht verlassen kann.
Sämtliche Hunde sind festzulegen.
Das Betreten der Ställe ist nur den Besitzern und den mit
der Wartung und Pflege der Tiere beauftragten Personen und
Tierärzten gestattet.
Händlern. Schlächtern, Milchrevisoren, Viehkastrierern und an—
deren in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden Personen ist das
Betreten der Ställe und Gehösfte des Sperrgebietes untersagt.
Die Abgabe von roher Milch aus den verseuchten Gehöften
ist verboten.
8. Die Einfuhr von Klauenvieh in das Sperrgebiet ist verboten.
9 Das Durchtreiben von Klauenvieh durch das Sperrgebiet ist
jerboten.
10. Die Ausfuhr von Stroh, Rauhfutter und Dünger aus den ver—
seuchten Gehöften ist verboten
11. Felle geschlachteter oder gefallener Tiere dürfen nur mit poli—
zeilicher Erlaubnis ausgesührt werden.
12. Der Besitzer, seine Dienstboten und Hausgenossen der ver—
seuchten Gehöfte dürfen seuchenfreie Stallungen anderer Gehöfte
nicht betreten.
Ottweiler. den 19. Januar 10927.
Der Landrat:
J. V.
Roth.

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.

In, dem Gehöfte des Peter, Wagnex in Berschweiler,
Haus Nr. 91, ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt
worden. Die DSorfstraße im Oberdorf wird zum Sperrgebiet
der übrige Ort Berschweiler zum Beobachtunasgebiet erärt.

Im Sperrgebiet gelten folgende Bestimmungen:
Sämtliches im Sperrgebit befindliche Klauenvieh (Rindvieh,
Schafe. Ziegen und Schweine) ist der Stallsperre unterworfen.
Die Plaͤte vor den Stalltüren und den Gehöftseingängen,
sowie die gepflasterten Wege an den Ställen und auf den
Höfen der verseuchten Gehöfte sind mehrmals täglich durch
HUebergießen mit Kalkwasser zu desinfizieren.
Das Geflügel der verseuchten Gehöfte ist so zu verwahren,
daß es den Hof nicht verlassen kann.
4. Saͤmtliche Hunde sind festzulegen.
5. Das Betreten der Ställe ist nur den Besitzern und den mit
der Wartung und Pflege der Tiere beauftragten Personen
und Tierärzten gestattet.
Händlern, Schlächtern, Milchrevisoren, Viehkastrierern und
anderen in den Ställen gewerbsmäßig verkehrenden Perso—
nen ist das Betreten der Ställe und Gehöfte des Sperrge—
bietes untersagt
Die Abgabe von roher Milch aus den verseuchten Gehöften
ist verboten.
8. Die Einfuhr von Klauenvieh in das Sperrgebiet ist verboten.
J. Das Durchtreiben von Klauenvieh durch das Sperrgebiet
ist verboten.
10. Die Ausfuhr von Stroh, Rauhfutter und Dünger aus den
verseuchten Gehöften ist verboten.
11. Felle geschlachteter oder gefallener Tiere dürfen nur mit
holizeilicher Erlaubnis ausgeführt werden.
Der Besitzer, seine Diensthoten und Hausgenossen der ver—
seuchten Gehöfte dürfen seuchenfreie Stallungen anderer
ehöfte nicht betreten.

!

Im Beobachtungsgebiet gelten folgende Bestimmungen.:
. Der Austrieb von Klauenvieh auf Märkten ist verboten.
». Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der Schlachtung
kann durch die Polizeibehörde gestaltet werden, wenn die
frühestens am Tage vor dem Abgange vorzunehmende amts—
lierärztliche Untersuchung ergibt. daß der gesamte Viehbe—
stand seuchenfrei ist.

Polizeiverordnung
über
weitere Maßnahmen zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses
im Rreise Ottweiler.

Auf Grund des 8 143 des Gesetzes über die allgemeine Lan—
desverwaltung vom 30. Juli 1883 und des Gesetzes über die Poli—
zeiperwaltung vom 11. März 1850 und des 5 34 des Feld- und
            
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