Artikel 7.
Der Vorsitzende des Pachteinigungsamtes kann ohne Zuziehung
von Beisitzern Vorverhandlungen abhalien, wenn sie sofort erfolgen
können und die Beteiligten es verlangen.
Gegen eine in diesem Falle von ihm getroffene Entscheidung
können die Beteiligten innerhalb der Notfrist von einer Woche
das Pachteinigungsamt anrufen.
Artikel 8.
Gegen die Entscheidung des Pachteinigungsamtes können die
Parteien innerhalb 14 Tagen nach Zustellung beim Vachteinigungsamt
Revision einlegen. Als Revisionsgericht entscheidet das Re—
Revisionsgericht für Mietsstreitigkeiten.
Auf die Einlegung der Revision finden die Vorschriften des
Artikels 5 entsprechende Anwendung.
Artikel 9
Für das Verfahren vor den Pachteinigungsämtern finden
entsprechende Anwendung die Bestimmungen der Artilel 40, 41
Abs. 1, Satz 2 der Verordnung vom 27, Juli 1926 betreffend
Aenderung der Bestimmungen üher das Wohnungswesen.
Zur Entscheidung der zur Zuständiglkeit der Pachteinigungs—
ämter gehörigen Pachtstreitigkeiten können die ordentlichen Ge—
richte nicht angerufen werden
Artikel 10.
Hinsichtlich der Erhebung von Gebühren und Auslagen sowie
ihre Verteilung auf die VParteien finden die Artikel 38 und 839
der Verordnung vom 27, Juli 1926 Anwendung.
Abschnitt I.
JZagd und Fischereipachtverträge.
Artikel 11.
Die Vorschriften des Abschnittes J dieser Verordnung finden
auf Jagd- und Fischereipachtverträge entsprechende Anwendung
mit folgender Maßgabe:
Soweit das Pachteinigungsamt zur Entscheidung über die
Nachprüfung von Jagdverträgen angerufen wird, sind äls Beisitzer
je ein Jagdbe'itzer EEigenjagdbesitzer oder Mitglied einer Jagd—
genossenschaft) und ein Jagdpächter zuzuziehen.
Die Jagdbesitzer werden durch die Landwirtschaftskammer
des Saargebietes, die Jagdpächter durch das Mitglied der Re—
gierungskommission für die Angelegenheiten des Innern aus Vor—
schlagslisten der im Saargebiet bestehenden Jäger- und Jaad—
ichukvereine bestimmt.
Für Fischereisachen entscheidet das Pachteinigungsamt unter
Zuziehung von je einem Fischereiberechtigten und einem Fischerei—
pächter, von denen einer durch die Landwirtschaftskammer des
Saargebietes und einer von dem Mitglied der Regierungskom—
mission für die Angelegenheiten der Offentlichen Arbeiten bezeich—
net wird
Artikel 12.
Innerhalb 7 Tagen, nachdem die Entscheidung des Pacht—
einigungsamtes bezw. des Revisionsgerichtes Rechtskraft erlangt
hat, kann der Jagdpächter durch eingeschriebenen Brief an den
Verpächter von dem Vertrag zurücktreten.
Das gleiche gilt auch für den Fischereipächter.
Artikel 13.
Die Mitglieder der Regierungskommission für die Angelegen⸗
heiten des Innern und für Landwirtschaft und Forsten erlassen
—X
Artikel 14.
Die vorliegende Verordnung tritt in Kraft mit dem Tage
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt.
Die Dauer ihrer Gültigkeit beträgt zunächst ein Jahr.
Saarbrücken. den 10. Januar 1927.
Im Namen der Regierungskommission,
Der Präsident:
aez3. G. W. Btephens.
Bekaunntmachung
betr. Ladenschluß innerhalb der Gemeinde Eppelborn.
Nachdem sich mehr als zwei Drittel der bei der Abstimmung
beteiligt gewesenen Geschäftsinhaber in ordnungsmäßig erfolgtem
Feststellungsverfahren in Gemäßheit des 8, 139 f. Abs. I. GO.
für Abänderung der bisherigen Ladenschlußzeit erklärt haben
wird hiermit angeordnet, daß alle offenen Verkaufsstellen inner
halb der Gemeinde Eppelborn
an Wochentagen ab 7 Uhr abends,
an Tagen vor Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr abends
für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein müssen.
Saarbrücken, den 31. Tezember 1926.
Regierungskommission des Saargebietes
Abteiluug Handel und Gewerbe:
gez Dr. Tils.
Hinweis.
Ich verweise auf folgende im Regierungsamtsblatt vom 4
Januar 1927 Nr. 1lerschienene Verordnungen pp.
Nr. 5 Erlaß betr. Aenderung des saarländischen Gegen—
Dated des Goldfranken im Verkehr mit dem Aus—
ande—
Nr. 11 Uebersicht über die Verbreitung, der Tierseuchen
im Saargebiet im 3. Vierteljahr 1926.
Ottweiler, den 11. Januar 1927.
Der Landrat:
Dr. Rech.
Jagdscheininhaber.
Im Monat Dezember 1926 wurden an folgende Personen
Jagdscheine ausgestellt:
1. Neuhaus Johann Fritz, Fabrikant, Ottweiler,
Konrad Ph., Gastwirt und Bäckermeister, Hangard.
DHofmann Peter, Gastwirt und Bäckermeister. Raßweiler,
Franzmann Wilhelm, pf. Bergm u. Schreiner, Heiligenwald
Keinshagen Adoif Conrad, Gärtnereibesitzer, Ottweiler.
Bard Joses, Ackerer, Theley.
Lauck Änton, Gastwirt, Hasborn,
Schröder Andreas, Landwirt, Steinbach,
Böhm Paul, Generaldirektor, Neunkirchen,
Volz Karl, ps. Bergmann, Wiebelskirchen,
Menzel Wilhelm, Bildhauer, Ottweiler,
Ackermann Nikolaus, Bauingenieur, Merchweiler.
Ames Lorenz, Kaufmann, Kaisen,
Simmet Reinhold, Unternehmer, UAchtelfangen.
Fischer Wilhelm, Landmesser, Neunkirchen,
Hoppstädter Karl, Baumeister, Spiesen,
Soppftädter Friedrich, Bauunternehmer. Spiesen.
Ottweiler, den 3. Januar 1927.
Der Landrat
Dr. Rech.
Verdingung.
Zur Unterhaltnng des Kreisstraßennetzes soll die Lie⸗
ferung von
rund 4000 Tonnen Harftsteinkleinschlag
gach Losen getrennt, vergeben werden. Gleichzeitig soll die
Anfuhr des leinschlages von den Bahnstationen aus nach den
Verbrauchsstellen vergeben werden.
Angeboisvordrucke sind auf dem Kreisbauamt Zimmer Nr.
70 gegen Erstattung der Selbstkosten zu haben.
Sie Angebole und verschlossen bis Sämstag, den 22. d. M.
bormittags 8 Uhr an die Kreisstrakenverwaltung in Ottweiler
einzureichen.
Ottweiler, den 11. Januar 10927.
Die Kreisstraßenverwaltung:
Er t.