Full text : 1927 (0008)

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Bekanntmachung
betr. die Entrichtung der Umsatzsteuer auf Luxusgegen⸗
stünde.
Auf Grund des 8 12 der Umsatzsteuerverordnung und
Art. 9 der Ausf.-Best. dazu werden die zur Entrichtung
der Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände (Anlage A zur
Umsatzsteuerverordnung) verpflichteten gewerbetreibenden
Personen, Gesellschaften und sonstigen Personenvereinmi—
gungen im Finanzamtsbezirk Neunkirchen aufgefordert,
die vorgeschriebenen Erklärungen über den Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Entgelte im Monat Dezember 1927
his spätestens 15. Januar 1928 dem unterzeichneten Fi⸗—
nanzamt schriftlich einzureichen oder die erforderlichen
Angaben an Amtsstelle mündlich zu machen.
Die Steuerpflicht erstreckt sich nicht auf Angehörige
freier Berufe (Aerzte, Rechtsanwälte, Künstler üsw.)
Die Steuer wird auch erhoben, wenn und soweit die
teuerpflichtigen Personen usw. Gegenstände aus dem ei—
genen Betriebe zum Selbstgebrauch entnehmen. Als Ent—
gelt gilt in letzterem Falle der Betrag, der am Ort und
zur Zeit der Entnahme von Wiederverkäufern gezahlt zu
werden pflegt. Bei Tauschgeschäften gilt jede der Liese—
rungen als Entgelt für die andere.
Die nicht in der gesetzlichen Währung vereinnahmten
Entgelte sind nach dem amtlichen Kurse der Pariser Börse
Tage des Einganges des Entgeltes in Franken umzu—
echnen.
Der Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände unterliegen
auch diejenigen Personen usw., bei denen die Gesamtheit
der Entgelte in einem Monat oder Kalenderjahre nicht
nehr als 5000 Franken beträgt.
Zur Einreichung der schriftlichen Erklärung sind Vor—
drucke zu verwenden. Sie können bei dem unterzeichneten
Finanzamt kostenlos entnommen werden.
Steuerpflichtige sind zur Anmeldung der Entgelte ver—
oflichtet, auch wenn ihnen Vordrucke zu einer Erklärung
aicht zugegangen sind.
Die Abgabe der Erklärung kann im übrigen durch nö—
tigenfalls zu wiederholende Geldstrafen erzwungen wer—
den, unbeschadet der Befugnis des Finanzamtes, die Ver—
anlagung auf Grund schätzungsweiser Ermittelung vor—
zunehmen.
Diese Aufforderung wird nicht allmonatlich wieder—
solt. Die Steuerpflichtigen haben vielmehr künftig die
Erklärung über den Eesamtbetrag der steuerpflichtigen
Entgelte innerhalb zweier Wochen nach Ablauf jeden Mo—
nats, für diesen Monat unaufgefordert abzugeben.
8 19 der U. St. V. in Verbindung mit 88 355 ff. der
Reichrabgabenordnung bedroht denjenigen, der über den
Betrag der Entgelte wissentlich unrichtige Angaben macht
ind vorsätzlich die Umsatzsteuer hinterzieht oder einen ihm
nicht gebührenden Steuervorteil erschleicht, mit einer
Heldstrafe bis zum 20fachen Betrage der gefährdeten oder
hzinterzogenen Steuer. Der Versuch ist strafbar.
Neunkirchen. den 19. Dezember 1927.

Finanzamt.

Bekanntimachung
betr. die Entrichtung der Umsatzsteuer für das Kalender⸗
jahr 1927.
Auf Grund des 8 12 der Umsatzsteuerverordnung und
Art. 9 der Ausf.Best. dazu werden die zur Entrichtung
der allgemeinen Umsatzsteuer verpflichteten gewerbetrei—
zenden Personen, Gesellschaften und sonstigen Personen⸗
ereinigungen im Finanzamtsbezirk Neunkirchen aufge—
sordert, die vorgeschriebenen Erklärungen über den Ge—
amtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte im Jahre 1927
bis spätestens 15. Januar 1928 dem unterzeichneten Fi—
ianzamt schriftlich einzureichen oder die erforderlichen An—
zaben an Amtsstelle mündlich zu machen.
Als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt auch der Be—
xrieh der Torstwirtschaft der Viehzucht. der Ascherei und

des Gartenbaues sowie der Bergwerksbetrieb. Die Ab—
sicht der Gewinnerzielung ist nicht Vorausoetzung für das
Vorliegen eines Gewerbebetriebes im Sinne der U St. V.
Angehörige freier Berufe (Aerzte, Rechtsanwälte, Künst—
ler usw.) sind nicht steuerpflichtig.
Die Steuer wird auch erhoben, wenn und soweit die
steuerpflichtigen Personen usw. Gegenstände aus dem ei—
genen Betriebe zum Selbstgebrauch oder Perraug ent⸗
nehmen. Als Entgelt gilt in letzterem Falle der Betrag,
der am Ort und zur Zeit der Entnahme von Wiederver
käufern gezählt zu werden pflegt. Vei Tauschgeschäften
gilt jede der Lieferungen als Entgelt für die audere.
Die Umsatzsteuer ist ohne Rücksicht darauf, in welcher
Währung das Entgelt vereinnahmt wurde, in der gefetz
lichen Währung zu entrichten.
Die nicht in der gesetzlichen Währung veretnnahmten
Entgelte sind nach dem amtlichen Kurse der Pariser Börse
am Tage des Einganges des Entgeltes in Franken umzu—
rechnen.
Zur Einreichung der schriftlichen Erklärung sind Vor—
drucke zu verwenden. Sie können bei dem unterzeichneten
Finanzamt kostenlos entnommen werden.
Steuerpflichtige sind zur Anmeldung der Entgelte ver—
pflichtet, auch wenn ihnen Vordrucke zu einer Erklärung
nicht zugegangen sind.
Die Abgabe der Erklärung kann im übrigen durch nö—
tigenfalls zu wiederholende Geldstrafen erzwungen wer—
den, unbeschadet der Befugnis des Finanzamtes, die Ver—
anlagung auf Grund schäßungsweiser Ermittelung vorzu—
rehmen.
Eine Steuerpflicht besteht nicht, wenn die Gesamtheit
der Entgelte einschließlich der Entnahmen aus dem eige—
nen Betrieb in dem Kalenderjahr 1927 nicht mehr als
5000 Franken betragen hat. Zur Vermeidung von Erin—
nerungen empfiehlt es sich, in diesem Falle dem Finanz—
amt eine die Nichteinreichung begründete Mitteilung zu
machen.
8 19 der A. St. V. in Verbindung mit 88 355 ff. der
Reichsabgabenordnung bedroht denjenigen, der über den
Betrag der Entgelte wissentlich unrichtige Angaben macht
und vorsätzlich die Umsatzsteuer hinterzieht oder einen ihm
nicht gebührenden Steuervorteil erschleicht, mit einer
Heldstrafe bis zum 20fachen Betrage der gefährdeten oder
hinterzogenen Steuer. Der Versuch ist strafbar.
Der Steuerpflichtige hat auf die für das Kalenderjahr
1928 fällig werdende Umsatzsteuer bis 15. April, 15. Juli,
15. Oktober 1928 und 15. Januar 1929 ohne besondere
Aufforderung Abschlagszahlungen in Höhe von 1,6 vom
hundert der jeweils im abgelaufenen Kalenderviertel
fatsächlich erzielten steuerpflichtigen Umsätze zu leisten.
Das steuerpflichtige Entgelt ist hierbei auf volle Franken
nach oben, die Steuer auf 0.10 Franken nach oben abzu—
runden.
Die Leistung der Abschlagszahlungen kann durch Geld—
trafen erzwungen werden.
Uebersteigt die für das Kalenderjahr endgültig festzu—
etzende Steuer den Gesamtbetrag der zu leistenden Ab—
schlagszahlungen um mehr als 20 vom Hundert, jedoch um
mindestens 200 Franken, so wird ein Zuschlag in Höhe von
10 vom Hundert des Anterschieds zwischen dem vorstehend
bezeichneten Steuerbetrag und den geleisteten Abschlags⸗
zahlungen erhoben.
Neunkirchen, den 19. Dezember 1927.
Finanzamt.

Der Plan über die Errichtung unterirdischer Tele—
graphenlinien in Merchweiler und von Illingen nach
Wemmetsweiler liegt bei den Postämtern in Illingen,
Quierschied und Neunkirchen vom 15. Dezember ab vier
Wochen aus.
Saarbrücken. 9. Dezembo 12027

XX

Felearaphenbauamt
            
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