Full text : 1927 (0008)

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Wochen auf die besondere Lichtart unter Anleitung eines
hierfür geprüften Vorführers verwendet worden sind. Die
Prüfung erstreckt sich auf die allgemeine Kenntnis der für
die Erzeugung der betreffenden Lichtart erforderlichen
Einrichtungen und ihrer Bedienung. In dem Zeugnis ist
zu bemerken, auf welche Lichtarten sich die Prufung er—
streckt hat.
Wer nach erfolgter Ablegung einer Prüfung etne Er—
gänzungsprüfung in einer anderen Lichtart nachholen will,
bedärf zur Anmeldung nur des Nachweises der dreiwöchi—
gen Sonderausbildung. Das Zeugnis ist nach bestandener
Prüfung entsprechend zu ergänzen.
86.
Ergebnis der Prüfung.
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Bewerber
auf allen der im 8 4 bezeichneten Gebieten ausreichende
Kenntnisse aufweist.
Ueber die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis er—
teilt. Das Zeugnis hat für das Saargebiet Gültigkeit.
87.
Wiederholung der Prüsung.
Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann sie erst nach
einer erneuten Ausbildung, über die gleichfalls eine poli—
zeilich beglaubigte Bestätigung beizubringen ist, wieder—
holt werden. Die Dauer der erneuten Ausbildung wird
von der Vorführerprüfstelle bei Feststellung des Vrüfer—
gebnisses festgesetzt; sie muß mindestens vier Wochen be—
tragen. Dem Antrag auf Wiederholung sind die nach 8 8
geforderten Anlagen erneut beizufügen.
Weitere Wiederholungen der Prüfung sind nur mit Zu—
stimmung des Direktors des Innern zulässig. Die Zustim—
mung ist durch die Vorführerprüfstelle einzuholen.
838.
Entziehung des Zeugnisses.
Bei wiederholten groben Verstößen gegen die polizei—
lichen Vorschriften für Lichtspieltheater sowie bei Unzu—
verlässigkeit oder bei eintretender körperlicher oder geisti—
ger Untauglichkeit kann das Zeugnis auf Antrag der Poli—
zeibehörde nach Einholung eines Gutachtens der Vor—
führerprüfstelle durch den Direktor des Innern entzogen
werden.
Eine Wiedererteilung des Zeugnisses ist nur mit Zu—
Rimmung des Direktors des Innern zulässig, jedoch nicht
Ablauf eines Jahres. ę
9.
Zweitausfertigung von Zeugnissen.
Zweitausfertigungen von Zeugnissen können erteilt
werden. Vor der eend hat die Ungültigkeitserklä⸗
rung der Erstanserticun⸗ urch Bekanntmachung im
Amtsblatt der Regierungskommission zu erfolgen.
810.
Gebühren.
Die Gebühr für das Zeugnis incl. Stempelgebühr be—
rrägt 200.— Fr. Bei einer Zusatzprüfung gemäßz 8 5 wird
nur die Hälfte der in Abs. 1 bezeichneten Gebühr erhoben.
Bei Ausstellung eines Duplikats des Zeugnisses ist eine
Gebühr von 300.— Frs. zu entrichten, in der 20.— Frs.
zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Regierungskom—
mission einbegriffen sind.
Die für die Prüfung entstehenden Unkosten hat der
Prüfling zu tragen.

8 11.
Uebergangsbestimmungen.
Vorstehende Grundsätze treten mit der Veröffentlichung
im Amtsblatt in Kraft.

Personen, die nachweislich vor Erlaß dieser Verord
nung an öffentlichen Lichtspielvorführungen als Borfüb
rer sätig gewesen sind, wird zur Ablegung der Prüfun
eine Frist von einem Jahre nach Inkrafttreten der Vei
ordnung gewährt. Vorführer, die sich bereits im Besit
eines von einer Behörde ausgestellten Vorführerzeugniss⸗
befinden, sind von der Nachprüfung befreit. w
In besonderen Fällen kann Befreiung von der Nag—
orüfung erteilt werden.
8 12.
Die Verfügung tritt mit dem Tage der Veröffen
lichung im Amtsblatt der Regierungskommission in Kro
Saarbrücken, den 10. Oktober 1927.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. E. C. Wilton.

Bekanntmachung. J
Die über das Gehöft des Grubenhüters Adam Gem—
mel zu Landsweiler, Madenfelderhofstraße Nr. 4, wege
Ausbruchs der Rotlaufseuche verhängte Sperre wird. d
die Seuche erloschen ist, aufgehoben.
Schiffweiler, den 19. Oktober 1927.
Der Biürgermeister

Bekanntmachung.
Die über die Bebauung der
1. Kreuzstraße,
2. Paulstraße,
3. Verbindungsstraße zwischen Gertrude und Kro
prinzenstraße,
i. anuengsrvhe zwischen Augaust- und Hob
traße
in Mexrchweiler aufgestellten Fluchtlinienpläne liegeng
mäß 8 7 des Gesetzes betr. Anlegung und Veränderur
bon Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen O
schaften vom 2. Oklober 1875 in der Zeit vom 16. Oktob
bis 13. November 1927 in der Verwaltungsnebenstelle
Merchweiler zu Jedermanns Einsicht offen.
Einwendungen gegen diese Pläne sind während de
Zeit der Offenlage bei dem Unterzeichneten schriftlich eir
zureichen oder mündlich zu Protokoll zu erklären. Späte
eingehende Einsprüche können nicht mehr berücksichtie
werden.
Illingen, 13. Ottober 1927.
Der Bürgermeister
Doppler.
Nachdem gegen die offengelegenen Fluchtlinienplän
von dem Herrengartenweg und der Wegestrecke am un
teren Hundsberg in Dirmingen keine Einsprüche erhobe
den sind, werden beide Vläne hiermit förmlich festa⸗
etzt.
Eppelborn, den 21. Oktober 1927.
Der Bürgermeister.
Der Plan über die Errichtung einer unterirdischen Te
legraphenlinie in Tholey liegt bei dem Postamt in Thole—
vom 29. Oktober ab vier Wochen aus.
Saarbrücken, 21. Oktober 1927.
Telegraphenbauamt.
            
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