Ottweiler Kreisblatt
Amiliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
Herausgegeben vom Landraisamt Otiweiler. Druck und Expedition: Neunkirchener Zeitung, Neunklirchen (Saar)
Hütitenbergstr. 42, Tel. 20 und 73. — Erscheinungsweise: Wöchentlich 1 mal (ODonnersiags).
1926
Nr. 23
Donnerstag, den 1. Juli
Inhaltsverzeichnis:
t. Bekanntmachung betr Höchstpreise für den Verkauf von Brot
2. Bekanntmachung betr. Höchstpreise für den Verkauf von Brot
3. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung (Neunkirchen).
4. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung (Wiebelskirchen).
5. Bekanntmachung betr. Taxe für die Bezirksschornsteinfeger
meister des Kreises Ottweiler.
b. Bekanntmachung betr. Jagdscheininhaber.
7. Bekanntmachung betr. Prothesentage in Neunkirchen.
8. Bekanntmachung batr Neuwahlen Schiffweiler.
9. Bekanntmachung beir. Rotlaufseuche
10. Bekanntmachung betr. Backsteinblattern.
11. Bekanntmachung betr. Ortskirmes in Landsweiler.
12. Bekanntmachung betr. Ortskirmes in Schiffweiler
13. Bekauntmachung betr Jagdnutzung des Jagdbezirks Welsch—
bach
81.
Die Bekanntmachung betr. Höchstpreise für den Ver—
kauf von Brot vom 24. Juni 1926 (Amtsblatt S. 132)
wird aufgehoben.
82.
Für Gemischtbrot, das je zur Hälfte aus Weizenmehl
und Roggenmehl hergeftellt ist, wird ein Höchstpreis von
Fr. 1.20 für das Pfund festgesetzt.
Als Weizenmehl im Sinne dieser Bestimmung gilt
das Weizen-Einheitsmehl, das 80/0 Zusatz von Roggen-—,
Reis- oder Gerstenmehl enthält.
83.
Ist in einer Brotverkaufsstelle Brot vorstehender
Mischung nicht vorrätig, so gilt dieser Preis für das in
der Qualität zunächststehende, bessere Brot, das in der
Brotverkaufsstelle vorhanden ist.
84.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1926 in Kraft.
Saarbrücken, den 28. Juni 1926.
Das Mitglied der Regierungskommission
für Handel und Gewerbe:
gez. J. Morize.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Im Schlachthof in Neunkirchen ist die Maul- und
Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Der Schlachthof
wird zum Sperrgebiet erklärt.
Im Sperrgebiet gelten folgende Bestimmungen:
Sämtliches im Sperrgebiet befindliche Klauenvieh
(Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine) ist der
Stallsperre unterworfen.
Die Plätze vor den Stalltüren und den Gehöftsein—
gängen, sowie die gepflasterten Wege an den Ställen
und auf den Höfen der verseuchten Gehöfte sind mehr—
mals täglich durch Uebergießen mit Kalkwasser zu
desinfizieren.
Das Geflügel der verseuchten Gehöfte ist so zu ver—
wahren, daß es den Hof nicht verlassen kann.
Sämtliche Hunde sind festzulegen.
Das Betreten der Ställe ist nur den Besitzern und
den mit der Wartung und Pflege der Tiere beauf—
ragten Personen und Tierärzten gestattet.
dändlern, Schlächtern, Milchrevisoren, Viehkastrierern
und anderen in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden
Personen ist das Betreten der Ställe und Gehöfte
des Sperrgebietes untersagt.
Die Abgabe von roher Milch aus den verseuchten
Gehöften ist verboten.
Die Einfuhr von Klauenvieh in das Sperrgebiet ist
derboten.
Das Durchtreiben von Klauenvieh durch das Sperr—
gebiet ist verboten.
Die Ausfuhr von Stroh, Rauhfutter und Dünger aus
den verseuchten Gehöften ist verboten.
Felle geschlaͤchteter oder gefallener Tiere dürfen nur
mit polizeilicher Erlaubnis ausgeführt werden.
Bekanntmachung
betr. Höchstpreise für den Verkauf von Brot.
Auf Grund der Verordnung der Regierungskommission
betr. die Festsetzung der Höchstpkeise für den Verkauf von
Brot, Nr. 43 vom 11. Januar 1924 (Amtsblatt Nr. 3, S. 26)
wird folgendes bestimmt:
81.
Die Bekanntmachung betr. Höchstpreise für den Ver—
kauf von Brot vom 5. Juni 1926 (Amtsblatt S. 132)
wird aufgehoben.
82.
Für Gemischtbrot, das je zur Hälfte aus Weizenmehl
und Roggenmehl hergestellt ist, wird ein Höchstpreis von
Fr. 1,15 für das Pfund festgesetzt.
Als Weizenmehl im Sinne dieser Bestimmung gilt
das Weizen-Einheitsmehl, das 80 Zusatz von Roggen—-,
Reis- oder Gerstenmehl enthält.
83.
Ist in einer Brotverkaufsstelle Brot vorstehender
Mischung nicht vorrätig, so gilt dieser Preis für das in
der Qualität zunächststehende, bessere Brot, das in der
Brotverkaufsstelle vorhanden ist.
84.
Diese Bekanntmachung tritt am 28. Juni 1926 in Kraft.
Saarbrücken, den 24. Juni 1926.
Das Mitglied der Regierungskommission
für Handel und Gewerbe;
gez. J. Morize
Bekanntmachung
betr. Höchstpreise für den Verkauf von Brot.
Auf Grund der Verordnung der Regierungskommission
betr. die Festsetzung der Höchsipreise für den Verkauf von
Brot, Nr. 43 vom 11. Januar 1924 (Amtsblatt Nr. 3, S.
26) wird folagendes bestimmt: