Full text : 1926 (0007)

Ottweiler Kreisblatt

Amitliches Nachrichtenblati für den Kreis Ottweiler
Herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Oruck und Erpedition: Neunkirche ner Zeitung, Neunkirchen (Saar)
Hüttenbergstr. 42, Tel. 20 und 73. — Erscheinungsweise: Wöchentlich 1 mal (Oonnerstags).

Nr. 19

Donnerstag, den 10. Juni

1926

Inhaltsverzeichnis:
l. Bekanntmachung betr Gemeindeverordnetenwahlen.
2. „Jagdverpachtung.
3. Steuerordnung.

Jagdverpachtung.
Die Jagdnutzung in dem gemeinschaftlichen Jagdbe—
zirk Welschbach wird am Montag, den 28. Juni ds. Irs.
nachmittags 6 Uhr in der Wirtschaft Nikolaus Groß zu
Welschbach, Hausnummer 36, öffentlich meistbietend auf
6, 9, 12 Jahre verpachtet.
Die Pachtbedingungen liegen vom 12. ds. Mts. ab
2 Wochen lang bei dem Unterzeichneten und auf dem
Bürgermeisteramt Schiffweiler, Zimmer 16, zur Einsicht
offen.
Welschbach, den 8. Juni 1926.
Der Jagdvorsteher:
Groß.

* —
4. Polizei-Verordnung
5. Bekanntmachung betr. Zuständigkeitsgesetz.
z. Stencrordnung
ĩ. Gemeindeverordnetenwahlen.
3— * “ „Neuwahlen für die Gemeindevertre—
tungen des Bürgermeisterei-Bezirks Tholey.

Bekanntmachung
In meiner Eigenschaft als Wahlkommissar für die
Gemeinderatswahlen der Bürgermeisterei Stennweiler
fordere ich die Wahlberechtigten auf, spätestens am 27.
Juni 1926 die Wahlvorschläge bei mir einzureichen.
Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 20 Wäh—
lern unterzeichnet sein und dürfen nicht mehr Namen ent—
halten als Vertreter zu wählen sind. Ein und derselbe Be—
werber kann nicht gleichzeitig auf mehreren Wahlvor—
schlägen vorgeschlagen werden; auch kann jeder Wähler
nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Jeder Wahlvorschlag muß ferner enthalten:
. die Angabe der Bewerber nach Vor- und Zunamen,
Stand oder Beruf, Wohnort und Wohnung;
2. die Unterschriften der Unterzeichner und Angabe ihres
Standes oder Berufes, Wohnort und Wohnung.
Als Anlagen sind den Wahlvorschlägen beizufügen:
die durch 8 14 Absatz 2 der Wahlordnung vorgeschrie—
benen Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen
Bewerber.
2. Besche inigungen der Gemeindebehörde über die
Waͤhlbarkeit der Bewerber und das Wahlrecht der
Unterzeichner des Wahlvorschlages (Eintraaung in
die Wählerlisten).
Weiter soll der Wahlvorschlag enthalten die Bezeich—
nung eines Vertrauensmannes, der für die Verhand—
lungen mit dem Wahlkommissar und dem Wahlausschuß
sowie zur Rücknahme des Wahlvorschlages bevollmächtigt
ist. Fehlt die Bezeichuung des Vertrauensmannes, so
gilt der erste Unterzeichner als solcher.
Gesondert eingereichte Wahlvorschläge können nicht
miteinander verbunden werden.
Als Beisitzer zu dem gemäß 8 13 der Wahlordnung
(8 16 der Ausführungsverordnung vom 29. April 1920)
von mir zu bildenden Wahlausschuß habe ich folgende
Personen bestimmt:
1. Steiger Peter Ruloff zu Landsweiler,
2. pensionierter Bergmann Jakob Schorr, Stennweiler.
Schiffweiler, den 7. Juni 1926.
Der Bürgermeister:
Qönia

Steuerordnung
über die Aufbringung der Kosten der Zuchtstierhaltung
der Gemeinde Schiffweiler
Auf Grund des 8 4 der Verordnung über die Haltung
und Körung der Stiere, Ziegenböcke und Eber vom 19.
Dezember 1923 in Verbindung mit den 88 13 und 16 des
Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekannt—
machung vom 21. Dezember 1923 und auf Grund des
Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde Schiffweiler vom
13. ds. Mts. wird nachstehende Steuerordnung erlassen.
81.
Zur teilweisewn Deckung der Unterhaltungskosten der
Gemeinde-Zuchtstierhaltung wird von den Rindviehbe—
itzern eine Steuer erhoben, welche für jede von ihnen ge—
Jaͤltene Kuh und für jedes gedeckte Rind 50.— Francs
sährlich beträgt.

82.
Die Steuer ist in zwei Teilzahlungen und zwar je zur
Hälfte spätestens bis 15. Mai und 15. November j. Irs
an die hiesige Gemeindekasse zu entrichten.
83.
Rückständige Steuerbeträge unterliegen der Beitrei—
bung im Verwaltungszwangsverfahren.,

8 4.
Einsprüche gegen die Heranziehung zur Steuer sind
binnen einer Frist von vier Wochen nach erfolgter Zah—
sungsaufforderung beim Bürgermeister, der darüber be—
chließt anzubringen. Gegen den Beschluß des Bürger—
neisters findet innerhalb 2 Wochen, vom Tage der Zu—
tellung an gerechnet, die Klage im Verwaltungsstreitver—
fahren statt. Durch Einspruch oder Klage wird die Ver—
oflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.
8 5.
Steuerordnung tritt sofort nach Veröffentlichung
raft.
Schiffweiler, den 15. April 1926.
Der Bürgermeister:
gez. König
            
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