Ottweiler Kreisblatt
Amiliches Nachrichtenblait für den Kreis Ottweiler
Herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Druck und Erpedition: Neunkirche ner Zeitung, Neunkirchen (Saar)
Hüttenbergstr. 42, Tel. 20 und 73. — Erscheinungsweise: Wöchentlich 1 mal (Donnerstags).
Nr. 17
Donnerstag, den 27. Mai
1926
Inhaltsverzeichnis:
. Bekaunntmachung betr. Erftattung von Lohnsteuerbeträgen für
das Steuerjahr 1926.
Verordnung betr. Neuwahlen für die Gemeinde- und Kreis—
vertretungen.
Bekanntmachung betr. Höchstpreis für den Verkauf von Brot.
1. Verordnung betr. Erwerbslosenfürsorge in Saargebiet.
z. Bekanntmachung betr. Sprech- und Bauberatungstage der
Rhein. Wohnungsfürsorgegesellschaft Düsseldorf i. Neunkirchen.
Nachtrag zur Verordnung über Gebührenerhebung für
Abortentleerung der Gemeinde Ottweiler.
Bekanntmachung betr. Wählerlisten der Gemeinden Schiff—
weiler, Landsweiler, Stennweiler und Welschbach.
Maßgabe des kürzeren Zeitraumes dieses Arbeitsverhält—
nisses umzurechnen.
0I.) Die Unterschiedsbeträge im Sinne des Abs. 1
(Satz 3 und 4) belaufen sich im Regelfalle
a)] für den Steuerpflichtigen selbst auf:
4 mal (210 — 130 —) 80 — 320 Fres. bezw.
4 mal (260 — 160 —) 100 400 Franken bei Unter—
tagearbeit usw.;
für die Ehefrau und für jedes zur Haushaltung des
Steuerpflichtigen zählende Kind unter 14 Jahren auf
je 4 mal (60 — 30 —) 30 — 120 Fres.
Im fünffachen Monatsbetrage (Abs. 1 Satz 5) erhöhen
sich die vorbezeichneten Unterschiedsbeträge
zu a) auf 400 bezw. 500
zu b) auf 150 Franken.
(II1) Die um die Unterschiedsbeträge nach Abs. 2erhöh—
ten Bezüge sind bei der Steuereinbehaltung gelegentlich der
nächsten Lohnzahlung von dem Arbeitslohn (GBruttover—
dienste) zu kürzen. Uebersteigen die erhöhten Abzüge (Satz
1) den Arbeitslohn, so ist der Mehrbetrag der Abzüge bei
der darauf folgenden Lohnzahlung, erforderlichen Falles
auch noch bei den nach dem 30. Juni 1926 vorzunehmenden
Lohuzahlungen, entsprechend zu berücksichtigen. Die Vor—
schrift im Schlußsatze des Abs. 1 ist hierbei zu beachten.
(IV.) Die Vorschriften in Abs. 1 bis 3 finden keine An—
wendung auf diejenigen Fälle, in denen nach 8 57 Abs. 2
vorletztem Unterabsatz die Abzüge mit 20 v. H. des Brut—
tolohnes berechnet worden sind.
(v.) Die Betriebsgemeinden haben die vom Arbeit—
geber für das zweite Kalendervierteljahr 1926 gemäß Art.
8 Abs. 8 der Durchf. Best. z. Lohnabz. Verf. vom 28. Dezem—
ber 1923 (Amtsbl. 1924 S. 11 ff.) einzureichenden Listen
daraufhin zu prüfen, ob die Vorschriften in Abs. 1 bis 4
beachtet worden sind, und bei Feststellung etwaiger Män—
ael deren Beseitigung herbeizuführen.
(Erstattung an die Steuer—
pslichtigen: Markensystem.)
Artikel 2.
(1.“ Soweit die Einbehaltung und Ablieferung der
Lohnsteuer durch Markenentwertung (8 60 Abs. 2 und 8 64
Eink. St. V. O.) stattgefunden hat, haben die Wohnsitzge—
meinden (88 59 Eink. St. V. O.) die überzahlten Steuern
zunächst für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1926 den
Steuerpflichtigen von Amtswegen gemäß Abs. 2 und 3 zu
erstatten.
Hierbei werden die im Art. 1 Abs. 2 vorgesehenen Un—
terschiedsbeträge:
von 320 durch 240
von 400 durch 300
von 120 durch 90 Franken ersetzt.
(11.) Zur Ermittlung der zu erstattenden Lohnsteuer
haben die Wohnsitzgemeinden die von ihneu geführt na—
mentliche Nachweisung der Arbeitnehmer (Art. 5, Abs. 8
der Durchf. Best. z. Lohnabz. Verf. vom 28. Dezember 1913
— Amtsblatt 1924 S. 11 ff.) unter sinngemäßer Anwen—
dung der Vorschriften im Art. 1. dieser Bekanntmachung
in der Weise zu berichtigen, daß für das erste Kalendervier—
telijahr 1926 in rot die bisberigen Abzüge. der steuerpflich
Bekanntmachung
betr Erstattung von Lohnsteuerbeträgen für das Steuer—
jahr 1926 auf Grund der Verordnung vom 28. April 1926
zur Abänderung der Einkommensteuerverordnung.
Auf Grund des 8 22 in Verbindung mit 8 15, Abs. 1
der Verordnung Nr. 212 vom 28. April 1926 zur Abände—
rung der Verordnung betr. die Einkommensbesteuerung
(Amtsblatt S. 78 ff.) wird bestimmt:
Die vom Arbeitslohn einbehaltene Steuer — Lohn—
steuer — ist, soweit infolge der eingetretenen Erhöhung der
Einkommensabzüge nach 8 15, Absatz Ja. a. O. eine Ueber—
zahlung vorliegt, mit Wirkung vom 1. Januar 1926 ab nach
Maßgabe folgender Vorschriften zu ersiatten.
(Erstattung an die Steuer—
pflichtigen: Listensystem.)
Artikel 1.
(1). Die Erstattung der gemäß 860 Abs. 3 der Verord—
rung betr. die Einkommensbesteuerung (Eink. St. V. O.)
im Ueberweisungsverfahren abgeführten Lohnsteuer ob—
liegt dem Arbeitgeber hinsichtlich derjenigen Arbeitnehmer,
die im Zeitpunkt der Erstattung bei ihm beschäftigt sind,
und zwar für die Zeit dieser Beschäftigung. Im übrigen
erfolgt die Erstattung auf Antrag der Arbeitnehmer durch
die Wohnsitzgemeinden.
Soweit in dieser Verfügung nichts anderes bestimmt
wird, hat die Erstattung durch die Arbeitgeber in der Weise
zu erfolgen, daß bei den bis zum 30. Juni 1926 stattfin—
denden Steuereinbehaltungen die im 8 57 Abs. 2 Eink. St.
V. O. vorgesehenen Abzüge um die Unterschiedsbeträge
zwischen den dafür jetzt geltenden und den früheren Pau—
schalbeträgen erhöht werden. Die hiernach anzurechnenden
Beträge sind für den Regelfall von 4 Monaten (Januar bis
April) mit dem Vierfachen des Unterschiedes zwischen den
jetzt geltenden und den früheren im 8 57, Abs. 2 vorgesehe—
nen Monatsbeträgen in Ansatz zu bringen. Sofern beim
Inkrafttreten dieser Bekanntmachung eine Lohnzahlung
nebst Steuereinbehaltung unter Anwendung der früheren
Abzugs-Pauschalsätze bereits für den Monat Mai stattge—
funden hat, erhöhen sich die Unterschiedsbeträge entspre—
chend bis auf das Fünffache der Monatsbeträge. Hat der
Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1926
nicht ununterbrochen in den Diensten eines und desselben
Arheitagebers gestanden, so sind die Unterschiedsbeträge nach