Full text : 1926 (0007)

Erhebung von Marktstandgeld vom 26. 4. 1872 wird in
der Gemeinde Elversberg gemäß Beschluß der Gemeinde—
vertretung vom M. 2. 1926 mit Genehmigung des Ver—
waltungsausschusses des Saargebietes in Saarbrücken
für die Benutzung der öffentlichen Plätze und, Straßen
zum Feilbieten von Waren an den Markttagen ein Markt—
flaändgeld nach folgendem Tarif erhoben:

81.
An Standgeld sind zu entrichten:
Von einem zum Transport benützten 4-räde—
rigen Wagen 5 Fres.
Von einem vVastauto 10 Fres.
Von einem zum Transport benützten kleine—
ren Wagen oder Karren, Hundewagen und
dergleichen 1 Fres.
Von einem zum Transport benützten einräde—
rigen Hand- oder Schubkarren 0.50 Fres.
Von einer Bude, einem Tisch oder sonstigen
erhöhten Gegenständen, welche zum Feilbie—
tenn von Marktwaren dienen, für jeden ange—
fangenen dim
bon einem Stande zum Niederlegen von Obst,
Gemüse, sowie von einem Raifen, einer Kiste
der einem Packkorb, für den angefangenen quul Fr.
Von einem Trage- oder Handkorbe, Schiebe,
Kasten, Kübel oder ähnlichen Behälter, Trag—
last und Sack 09.50 Fres.
Von einem Schwein, einem Schaf, einem
Kalb oder Ziege 1 Fres.
Von einem Hafen, Spanferkel, Truthahn, En—
te, Gans, Huhn, einem Paar Tauben, einem
Kaninchen 0,50 Fres.
Von einer Stange feilgebotener Waren
pro Meter 9.,50 Fres.

2.
3

)

10

*
Die Sätze des Marktstandgeldes sind für je einen Tag
zu entrichten. Jeder angefangene Tag gilt als ein gan—
zer.

85.
Gegen die Heranziehung zu den Marktstandgeldern
teht den Marktbesuchern gemäß 8 41 des Kommunalabga—
kengesetzes vom 14. 7. 1893 in der Fassung der Bekannt—
unchung der Regierungskommission vom 214. 12. 1923 bin—
nen 4 Wochen das Recht des Einspruches bei dem Bürger—
meister, gegen den Beschluß desselben binnen einer mit
den ersten Tage nach erfolgter Zustellung beginnenden
Frist von zwei Wochen die Klage im Verwaleungsstreitver—
rahren zu.

8 4.
Dieser Tarif tritt mit dem Tage der Veröffentlichuug
in Kraft.
Spiesen, den 1. Februar 1926.
Der Bürgermeister:
Heinrichs
Boschl. L. Nr. 61.26. Beschluß.
Auf Grund des Artilels 1der Verordnung der Re—
Jierungskommission vom 13. Juli 1924 zur Abänderung
des preuß. Gesetzes vom 26. April 1872 betr. die Erhebung
von Marktstandgeldern und des 8 130 des Zuständigkeits—
zrsetzes vom 1. August 1883 werden die von den Gemein
deycrtretungen von Spiesen und Elversberg am 28. Fe—
bruawund 29. Februgr 1926 beschlossenen Ordnungen betr.
die Erhebung von Marktstandgeld in der Gemeinde El—
versberg und Spiesen hiermit genehmigt.
Saarbrücken, den 24. März 1926.
Der Verwaltungsausschuß des Saargebietes
L. S. gez. Unterschrift: Oberregierungsrat.

Veröffentlicht.
Spiesen, den 7. April 1926.
Der Bürgermeister:
Heinrichs.
            
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