rigen ist es gestattet, die Grabstätte mit Einfassung, Pflan—
zen, Rasen, Steinen, Grotten und Denkmälern mit ange—
messenen Inschriften zu verzieren. Ein Instandsetzen der
GBrahstätten an Sonn- und Feiertagen ist verboten.
89.
Der Totengräber hat den Friedhof an Mittwoch- und
Samstag-Nachmittagen, sowie an Sonn- und Feiertagen
mit bheiden Toren geöffnet zu halten.
Den Verwandten der daselbst ruhenden Toten ist der
Zutritt zu jeder Tageszeit gestattet. An den Tagen, wo der
Friedhof geschlossen gehalten wird, können dieselben den
Schlüssel zu den Toren beim Totengräber abholen, haben
aber auch die Pflicht solchen nach gemachtem Gebrauch so—
fort zurückzutragen. Kinder haben nur uͤnter Aufsicht von
Erwachsenen Zutritt, die für ein angemessenes Betragen der
nitgeführten Kinder verantwortlich sind.
810.
Es ist nicht gestattet, Hunde oder sonstige Tiere irgend—
velcher Art, mit Ausnahme der Zugtiere der Leichen und
Brabsteinfuhren, auf den Friedhof mitzubringen.
Das Uebersteigen der Tore und Umzäunung, die Nie—
derlegung von Steinen, Erde usw. an den Zufahrtswegen
des Friedhofes, das Beschädigen und Beschmutzen der auf
dem Friedhofe befindlichen Denkmäler, Grabsteine und
Kreuze, der Gebäulichkeiten und Anlagen usw., das Abpflük—
ken von Blumen und Pflanzen ist verboten. Jede Verun—
leinigung des Friedhofes, sowie jeder die Ruhe störende
Lärm und jedes mit seiner Würde nicht verträgliche Verhal—
ten, sowie das Tabakrauchen auf dem Friedhofe ist unter—
sagt.
811.
Bei Begräbnissen haben nur diejenigen, welche zur
Leichenbegleitung gehören, Zutritt. Andere Personen, wes—
che sich zufällig auf dem Kirchhofe befinden, haben sich, so—
fern sie nicht passende Kleidung tragen, in angemessener
Entfernung von der Leichenbegleitung aufzuhalten, jeden—
falls die Trauerfeier in keiner Weise, namentlich nicht durch
Erregung von Geräusch zu stören.
Kinder unter 5 Jahren dürfen, abgesehen von dem
Fall, daß sie selbst zu den Leidtragenden gehören, überhaupt
nicht bei Beerdigungen gegenwärtig sein
812.
Auf dem Friedhofe dürfen bei Begräbnissen ohne vor—
serige Genehmigung der Polizeiverwaltung nur Reden von
taatlich anerkannten Geistlichen gehalten werden. Werden
Lieder bei einer Beerdigung gesungen, so sind dieselben vor—
her dem Geistlichen, oder wenn ein solcher die Leiche nicht
hegleitet, dem Bürgermeister mitzuteilen, welcher den Ge—
sang zu untersagen hat, wenn die Lieder gegen die Religion,
die staatliche Ordnung und die guten Sitten verstoßen.
813.
Für den Transport der Leichen steht der Leichenwagen
zer Gemeinde zur Verfügung. Die Anmeldung bei dem von
er Gemeinde bestellten Fuhrunternehmer ist Sache der An—
ehörigen der Verstorbenen, welche die Bestellung des Lei—
herwagens bei dem Unternehmer 36 Stunden vor der Be—
rdigung zu bewerkstelligen haben.
Der Transport der Leiche vom Leichenwagen nach der
rabstelle ist ebenfalls Sache der Angehörigen.
814. 9
Die Angehörigen des Verstorbenen, welche auf den
räbern Denkmäler errichten, haben für deren ordentliche
haltung Sorge zu tragen und sich den darauf bezüglichen
lnordnungen der Polizeibehörde zu unterwerfen. Leisten
edieser nach Ablauf der gestellten Frist keine Folge, so ver—
ügt die Gemeinde über die Denkmäler, welche durch ihren
—D
nbekannte Angehörige der Verstorbenen sind durch das
freisblatt usw. zur Erfüllung der für die Denkmäler über—
ommenen Pflichten aufzufordern.
Nach Ablauf der dreimonatigen Frist gehen die Anrech—
an die Denkmäler und Einfriedigungen verloren
8 15.
Bei Wiederbelegung der Reihengräber, welche zunächst
nicht vor Ablauf von 30 Jahren seit der letzt vorangegange—
nen Belegung vorgenommen werden darf, werden die dort
doch vorhandenen Grabsteine, sofern sie nach vorheriger
Aufforderung durch die Angehörigen der betreffenden Tolen
nicht entfernt sind, an einem geeigneten Platze auf dem
Friedhofe zusammengestellt.
816.
Die Aufsicht über den Friedhof und das Begräbniswe.
sen wird von dem Bürgermeister und dem Gemeindevorste—
her bezw. Stellvertreter aun ob
17.
Etwaige Meinungsunterschiede, welche bei der Ausfüh—
rung vorstehender Bestimmungen und Bedingungen entste—
hen können, entscheidet die Gemeindeverwaltung in polizei—
licher Richtung die Ortspolizeibehörde.
818.
Diese Ordnung ist nur für den jetzt neu angelegten
Friedhofsteil Flur 1 Nr. 1311/4 und Nr. 844/3, welcher un—
mittelbar an den alten Friedhof grenzt, bestimmt.
819.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentli—
chung in Kraft. Die Verordnung vom 8. Juni 1909 tritt
nmit dem gleichen Tage außer Kraft.
JIllingemn, den 2. Juli 1924.
Der Bürgermeister:
gez. Doppler.
Polizei-Verordnung.
Im Anschluß an vorstehende Friedhofs- und Begräb—
nisordnung wird auf Grund des Dekrets vom 23. Prairial
XII und des 8 5 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
bom 11. März 1850 Folgendes verordnet:
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der 88
Ih, 11, und 12 der vorstehenden Verordnung werden, soweit
die bestehenden Strafvorschriften nicht höhere Strafen an—
drohen, mit einer Geldbuße bis zu 830 Fres. oder verhält—
ismäßiger Haft geahndet Diese Verordnung tritt mit dem
Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die Verordnung vom 17. Juni 1909 wird hierdurch
aufgehoben.
JILlingen, den 2. Juli 1924
Die Polizeiverwaltung:
Der Bürgermeister:
gez. Doppler.
Regierungskommission des Saargebietes.
Direktion des Innern und Präsidialbüro.
J. C. Tab. XXXI. 6./24.
Genehmigung.
Die Friedhofs- und Begräbnisordnung für die Ge—
meinde Uchtelfangen-Kaisen vom 2. Juli 1924 erhält hier—
mit die landespolizeiliche Genehmigung.
Gleichzeitig wird die im Anschluß an die vorerwähnte
Friedhofs- und Begräbnisordnung erlassene Polizeiver—
orbdnung vom 2. Juli 1924 hiermit genehmigt.
Der Präsident der Regierungskommission:
J. V. gez. Unterschrift.
Veröffentlicht:
JLIlingen, den 10. April 1926.
Der Bürgermeister:
gez. Dopplhe
Impftermine
Die Schutzpockenimpfung und Revision für 1926
findet in der Bürgermeisterei Wiebelskirchen wie folgt
—
Wiebelskirchen: J. Er timpflinge. 1) Rückstände
Samstag, den 8. Mai, nachm. 3 Uhr: Nachschau Sams—