Die Körung findet in jeder Gemeinde vor dem Stier
talle statt.
Mittwoch, den 28. April 1926
Schafbrücke (für Baltersbacher Hof) vorm. 7.45 Uhr
Wiebelskirchen 8.000,
Hangard 8.300,
Fürth 8.45,
Lautenbach 9.000,
Muünchwies 9. 1535,
Wellesweiler 94455,
Kohlhof 0.30
Haus Furpach O0. 45,
Reunkirchen 1008,
Spiesen 1.308,
Elversberg 1.455,
Heiligenwald —A—
Landsweiler 21158,
Zchiffweiler 2.330,
Wommetsweiler 21158,
Illingen (Gutshof Geuer) 2330 4
Illingen EStierstall) 2.45,
Hosterhof —AV
Wustweiler 3488
Dirmingen 3.330
Berschweiler 3.4458,
Hüttigweiler 1308,
Hirzweiler 1.445,
Welschbach 5.900,
Otmweiler 5. 15
Fréeitag, den 30. April 1926:
Stennweiler vormittags
Moerchweiler
Kaisen
Uchtelfangen
Humes
Hierscheid
Wiesbach
Habach
Eppelborn
Bubach-Calmesweiler
Aschbach
Thalerweiler
Steinbach
Dẽörsdorf
Scheuern
Dorf (für die Gemeinden
Neipel und Lindscheid) 2.000 ,
Ueberroth 23008,
Hasborn 2.45 4
Theley 3.15
Tholcy 3.45,
Boergweiler 4.900,
Zotzweiler 4.15,
Der Körkommission sind sämtliche Zuchtstiere und
Zuchteber der genannten Gemeinden, auch die von Privaten
und Genossenschaften gehaltenen an den bezeichneten Tagen
bei Vermeidung einer Geldstrafe bei vorbezeichneter Stel—
le pünftlich vorzuführen.
Die Stiere müssen mit festen Stricken und mit der Vor—
fübrungsstange am Nasenring vorgeführt werden.
eet Auch die Zuchteber sind mit Sicherheitsstricken zu ver—
sehen.
In den Gemeinden, in denen sich Schafherden befinden,
werden auch diese besichtigt.
Ottweiler, den 8. April 1926.
Der Landrat:
Dr. Rech.
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Friedhofs- und Begräbnisordnung
für die Gemeinde Uchtelfangen-Kaisen.
Nach Anhörung der Gemeindevertretung von Uchtel—
angen Kaisen wird folgende Ordnunag erlassen
81.
Der im Flurdistrikt „ober dem untern Kirchhof“, Flur
Nr. 10, 9398, 936/6, 935/5, 1311/4 und 844.23 Bann Uchtel—
jangen aus den Mitteln der bürgerlichen Gemeinde Uchtel—
sangen-Kaisen angelegte Friedhof ist zur Aufnahme sämtli—
cher Leichen aus der Gemeinde Uchtelfangen-Kaisen be—
stimmt.
Der Friedhof zerfällt in einen evangelischen und einen
katholischen Teil, die durch Kreuzwege getrennt sind.
Für Dissidenten, ungetaufte Kinder und solche Perso—
nen, die das Anrecht auf kirchliche Beerdigung verloren ha—
ben, ist ein besonderer Teil vorgesehen.
Dice Beerdigungen finden je nach dem religiösen oder
religionslosen Bekenntnisse der Verstorbenen auf den ein—
zelnen konfessionellen Friedhofteil statt.
Auswärts Verstorbene, welche in der Gemeinde Uchtel—
fangen-Kaisen ihren letzten Wohnsitz nicht hatten, dürfen
auf dem Friedhosfe nur mit Genehmigung des Bürgermei—
sters beerdigt werden.
82.
Alle Beerdigungen erfolgen in der Reihe nacheinander
und zwar werden Kinder unter 11 Jahren imd Erwachsene
in getrennten Abteilungen beerdigt.
Die Reihenfolge der sämtlichen Gräber ist auf dem an
den Totenaräber übergebenen Grundplan im einzelnen
vporgezeichnet.
83.
Der Totengräber ist verpflichtet, ein Register zu
führen, wesches die vollen Namen, den Geburts—
tag, den Sterbe- und Beerdigungstag der begrabenen Per—
sonen mit der Nummer ihres Grabes und, im Falle der Tod
an einer Infektionskrankheit eingetreten ist, die Art der letz—
teren enthält und das von der Ortspolizeibehörde minde—
stens einmal jährlich revidiert wird. Dieses Register ist nach
Erwachsenen und Kindern sowie nach Konfessionen getrennt
zu führen und kann von den Beteiligten jederzeit unentaelt—
lich eingeseben werden.
84.
Der von der Gemeinde angestellte Totengröber ist allein
vefugt, die Gräber anzufertigen, er hat auch das sorgfältige
Zufüllen der Gräber, sowie das Aufwerfen der Grabhügel
u besorgen.
Der Totengräber führt die nächste Aufsicht über den
Frievhof. Er hat auch den Schlüssel zu demselben zu ver—
vahren, die Tore außer bei Beerdigungen und während der
im 88 bestimmten Zeit stets verschlossen zu halten, die Be—
stimmungen dieser Begräbnißsordnung genau zu beachten,
die Wege vom Unkrauf zu säubern, wie überhaupt den Be—
aräbnisplatz reinlich zu erbalten
8 .
In jeder Grabstelle darf nur eine Leiche beerdigt wer—
den. Wẽchnerinnen mit dem Nengeborenen oder zwei Ge—
chwister unter einem Jahre dürfen in einem Grabe beige—
seßt werden
86.
Die Gräber sind so tief herzustellen, daß der höchste
Punkt des Sarges mit einer Erdschicht von mindestens 1,10
Meter, ausschließlich des Grabhügels bedeckt ist. Länge und
Breite richtet sich nach der Größe des Sarges und ist so zu
bemessen, daß letzterer bequem eingelassen werden kann.
Die Einfriedigung bei Gräbern derselben Reihe ist der
Wegseite entlang nur in gleicher Linie zulässig.
Zwischen den einzelnen Gräbern muß eine Erdwand
oon mindestens 30 Zentimeter Stärke verbleiben, der Ab—
tand der Grabreihen von einander soll 50 Zentimeter be—
tragen
87.
Ohne behördliche Genehmigung darf weder ein Grab
geöffnet, noch eine Leiche umgebettet werden
88.
Denkmäler, Grabsteine und Kreuze usw., welche auf den
Gräbern unter Berücksichtigung der Richtungslinie ange—
bracht werden, erleiden während eines Zeitraumes von 30
Jahren keine Störung seitens der Gemeinde. Den Angehö—