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Amtliches Nachrichtenblait für den Kreis Ottweiler
Herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Oruck und Erpedition: Neunkirchener Zeitung, Neunkirchen (Gaary),
Hüitenbergstr. 42, Tel. 20 und 73. — Erscheinungsweise: Wöchentlich 1 mal (Oonnerstags).
Nr. 6 Oonnerstag, den 25. Februar
Inhaltsverzeichnis:
Polizeiverordnung betr. die Gedenkfeier für die Opfer des
Weltkrieges.
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung vom 18. Sep
tember 1925 betr. die Abänderung des Gesetzes vom 6.
Februar 1875 über die Benrkundung des Versonenstandes
und die Eheschließung.
Hinweis auf Verordnungen im Amtsblatt der Regierungs—
Kommission Nr. 4.
Bekanntmachnng betr. die Neuwahl der Versicherungsver—
treter bei dem Versicherungsamt Ottweiler.
„Bekanntmachung betr. Anstellung eines Desinfektors für
die Bürgermeisterei Wemmetsweiler.
z. Bekanutmachung betr, Fluchtlinienplan Illingen.
7. Bekanntmachung betr. die Jagd im Jagdbezirk Merchweiler
Polizeiverordnung
betr. die Gedenkfeier für die Opfer des Weltkrieges
am 28. Februar 1826.
Auf Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1884 und der
Allerhöchsten Kabinettsorder vom 7. Februar 1837, sowie
der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwal—
tung vom 1. März 1850, sowie ferner gemäß Artikel 2,
zZifser 3 des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom 26.
dezember 1871, wird mit Zustimmung des Verwaltungs—
ausschusses folgendes angeordnet:
Artikel 1.
Am 28. Februar 1926, dem Gedenkfeiextag für die
Opfer des Weltkrieges, sind Tanzmusiken, Bälle und son—
stige Lustbarkeiten, Konzerte, Theater- und Musikauffüh—
rungen sowie Kinovorführungen und Schaustellung jeder
Art während des ganzen Tages verboten, auch wenn sie
in geschlossenen Gesellschaften stattfinden.
Artikel 2.
Zuwiderhandlungen werden gemäßes 366 Ziffer 1
des Reichsstrafgesetzbuches in Verbindung mit 811 der
Verordnung vom 10. Januar 1923 (Amtsblatt Seite 2
betreffend Festsetzung der Geldstrafen mit Geldstrafe bis
u 60.— Frs. oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
Saarbrücken, den 12. Februar 1926.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. V. Rault, Staatsrat.
Ausführungsbestimmungen.
zur Verordnung vom 18. September 1925 betr. die Ab—
aͤnderung des Gesetzes vom 6. Februar 1875 über die Be—
urkunduug des Personenstandes und die Eheschließung
Amtsblatt S. 243.).
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung wird fol—
gendes bestimmt:
Die preußische Ausführungsverordnung zum Reichs—
gesetz vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des
herfonenstandes und die Eheschließung (Reichsgesetzblatt
S. 23) vom 31. Dezember 1925 (Gesetzessammlung 1926
Sejite 5) wird mit Wirkung vom 1. Januar 1926 für den
vpreußischen Teil des Saargebietes eingeführt.
Saarbrücken, den 10. Februar 1926.
Das Mitglied der Regierungskommission für die
Angelegenheiten des Innern:
gez. V. Rault.
Das Mitglied der Regierungskommission für die
Angelegenheiten der Justiz:
gez. Dr. Vezensky.
Hinweis.
Ich verweise auf folgende im Regierungsamtsblatt
vom 18. 2. 1926 Nr. 4 erschienene Verordnungen pp.
Nr. 87 Bekanntmachung betr. Gliederung der Direktion
der Finanzen und Forsten in zwei selbständige
Direktionen.
Ottweiler, den 22. Februar 1926.
Der Landrat: Dr. Rech.
Bekanntmachung
Die Neuwahl der Versicherungsvertreter bei dem Ver—
sicherunggamt in Ottweiler muß, nachdem sämtliche Wah—
sen zu den Krankenkassenorganen abgeschlossen sind, be—
schleunigt durchgeführt werden:
Wahlberechtigt sind die Vorstandsmitglieder der
Krankenkassen, die im Bezirk des Versicherungsamtes min—
destens 530 Mitglieder haben. An der Wahl nehmen ferner
teil die Vorstandsmitglieder der
1. knappschaftlichen Krankenkassen,
2. Ersatzkassen,
3. Seemannskassen und anderen obrigkeitlich genehmig—
ten Vereinigungen von Seeleuten zur Wahrung ihrer
Rechte, sofern sie im Bezirke des Versicherungsamtes
mindestens 50 Mitglieder haben, die Ersatzkassen und
die außerhalb des Bezirks des Versicherungsamtes
seßhaften Kassen außerdem nur, wenn sie ihre Betei—
ligung an der Wahl dem Wahlleiter rechtzeitig an—
melden und die Zahl ihrer Mitglieder in diesem Be—
zirk nachweisen.
Maßgebend ist die Zahl der Mitglieder, deren Be—
schäftigungsort (88 153 bis 156 R. V. O.) sich zur Zeit
des letzten Zahltages (5 393 R. V. O.) vor der Feststellung
im Bezirk des Versicherungsamtes befindet. Bei Mit—
gliedern von Ersatzkassen, bei unständig Beschäftigten
(8 442 R. V. O.) und solchen Mitgliedern, die Kassen auf
Brund der 88 176 und 313 R. V. O. angehören und einen
Beschäftigungsort nicht haben, tritt an Stelle des Beschäf—
tigungsorts der Wohnort. Bei den Hausgewerbetreiben—
den ist der Ort ihrer eigenen Betriebsstätte ( 466 R. V.
O.), bei den im Wandergewerbebetrieb Beschäftigten der
Ort maßgebend, bei dessen Ortspolizeibehörde der Wan—
dergewerbeschein beantragt worden ist (8 459 R. V. O.).
An Stelle der Vertreter der Versicherten im Vorstande
vählen bei den knappschaftlichen Krankenkassen die für den
Béezirk des Veriicherunasamtes zuständigen Knappschafts,