Full text : 1926 (0007)

Ottweiler Kreisblatt

Amiliches Nachrichtenblatt für den Kreis Otiweiler
Herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Oruck und Erpedition: Neunkirchener Zeitung, Neunkirchen (Saar),
Hüttenbergstr. 42, Tel. 20 und 73. — Erscheinungsweise: Wöchentlich 1 mal (Oonnerstags).

Nr. 3

Donnerstag, den 18, Februar

1926

Inhaltsverzeichnis:
i. — betr. Höchstpreise für den Verkauf von
rot.
2. Verfügung betr. die Verzinsung von Steuerbeträgen, die
nicht rechtzeitig entrichtet werden oder die zu erstatten sind.
Bekanntmachung betr. die Versteuerung von Automaten
und Musikwerken.
Hinweis auf Verordnungen im Reg.Amtsblatt v. 13. Febr.
1926. Nr. 3.
Bekanntmachung betr. Errichtung einer Zwangsinnung für
Gipser, Verputzer und Stukkateure.
6. Bekanntmachung betr. landwirtsch. Vortragskursns inTholey.
7. Bekanntmachung der Städt. Sparkasse Neunkirchen-Saar.

(2) Artikel 5, Absatz 1 der Stundungsordnung vom
6. August 1924 (Amtsblatt Seite 337) erhält folgende
Fassung:
Die Höhe der Zinsen beträgt 10 Prozent der gestun
deten Beträge.

Artikel 2.
Gegenwärtige Verfüçgung tritt mit Wirkung vom 1.
Januar 1926 ab in Kraft mit der Maßgabe, daß für in
diesm Zeitpunkte rückständige Beträge der bisherige Zins—
satz für die Zeit bis einschließlich 31. Dezember 1923 zur
Anwendung gelangt.
Saarbrücken, den 7. Januar 1926.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Finanzen und Forsien:
gez. G. W. Stephens

Bekanntmachung
betr. Höchstpreis für den Verkauf von Brot.
Auf Grund der Verordnung der Regierungskommis—
sion betr. die Festsetzung der Höchstpreise für den Verkauf
von Brot, Nr. 43 vom 11. Januar 1924 (Amtsblatt Nr. 3,
S. 26) wird folgendes —8
81.
Die Boekanntmachung betr. Höchstpreise für den Ver—
kauf von Brot vom 18. Dezember 1925 (Amtsblatt S. 566)
wird aufc.ehoben.

Bekanntmachung
betr. die Versteuerung von Automaten und Musikwerken.
Nach Tarifnummer 7, Absatz (4) der Stempelsteuer—
ordnung vom 31. August 1924 (Amtsblatt Nr. 401, Seite
377 ff.) in Verbindung mit Artikel 38, Absatz (1) der da—
zu ergangenen Ausführungsbestimmungen (Amtsblatt
1924, Seite 404 ff) sind die Steaterkarten für im Betrieb
befindliche Automaten und Musikwerke zwecks Erneuerung
für das Jahr 1926 dem zuständigen Steueramt unverzüg—
laͤch vorzulegen.
Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, daß bei dar
Inbetriebsetzung eines neuen Automaten oder Musik
werkes die Versteuerung innerhalb eines Monats nach
— Tage der Inbetriebsetzung vorgenommen werden
muß.
Saarbrücken, den 28. Januar 1926.
Direktion der Finanzen und Forsten
gez. Dr. Brill.
Hinweis.
Ich verweise auf folgende im Regierungsamtsblatt
dom 13. Februar 1926, Nr. 3 erschienene Verordnungen pp.
Nr. 68 Bekanntmachung, betr. Errichtung einer Zwançs—
Innung für das Gipser-, Verputzer- und
Stukkateurhandwerk im Saargebiet.
Nr. 69 Erlaß betr. Erhöhung der Drittelungsgrenze
und der Jahresarbeitsverdienste.
Nr. 70 Betr. Erhöhung der Sätze des Tarifs der unter
saarländischen Armenverbänden zu erstattenden
Armenpflegekosten.
Ottweiler, den 16. Februar 1926.
Der Landrat:
Der. Rech

82.
Für Gemischtbrot, das je zur Hälfte aus Weizenmehl
und Roggenmehl hergestellt ist, wird ein Höchstpreis von
9,90 Frs. für das Pfund sestgesetzt.
Als Weizenmehl im Sinne dieser Bestimmung gilt
das Weizeneinheitsmehl, das 85 Zusatz von Roggem,
Roeis⸗ oder Gerstenmehl 3
3.
Ist im einer Brotverkaufsstelle Brot vorstehender
Mischung nicht vorrätie, so gilt dieser Preis für das in
der Qualität zunächststehende, bessere Brot, das im der
Brotverkaufsstelle worhwiden ist.
4.
Diese Bekanntmachung tritt am Mittwoch, den 17. Fe—
bruar 1926 in Kraft.
Saarbrücken, den 12. Februar 1926.
Der Präsident der Regierungskommission als Regierungskommissar
 für Handel und Gewerbe
gez. Rault, Staatsrat

Verfügung
betr. die Verzinsung von Steuerbeträgen, die nicht recht

zeitig entrichtet werden oder die zu erstatten sind.
Auf Grund der Verordnung vom 2. September 1925
Nr. 455 (Amtsblart Seite 196) uUnd gemäß 8 105 der Ab—
gabenordnung wird folgendes bestimmt:
Aptikel 1.
(0) Die nach 8 104 der Abgabenordnung geschuldeten
Zinsen für Zahlungen, die nicht rechtzeitig erfolgen, fer—
ner die Zinsen für Erstattungen nach 8 132 der Abgaben—
ordnung werden auf 10 vom Hundert festqgeetzt
            
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