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Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
Herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Oruck und Erpedition: Neunktirchener Zeitung, Neunkirchen (Saar),
Hüttenbergstr. 42, Tel. 20 und 73. — Erscheinungsweise: Wöchentlich 1 mal (Oonnerstags).
Rr. 3 Donnerstag, den 28. Januar
1926
Inhaltsverzeichnis:
. Verordnung betr. Zuständigkeit der Direktion für wirt—
schaftliche Angelegenheiten zur Abnahme eidesstattlicher
Versicherungen.
Verfügung betr. eidesstattliche Erklärungen im Ausgleichs—
verfahren
Verordunng zur Durchführung des Reichsgesetzes über die
Ablösung der öffentlichen Anleihen vom 16. Juli 1925 im
Saargebiet
Verfügung über Einkommensteuer Befreiung von Knapp—
schaftspensionen.
Verfügung betr. Erleichterung der Zahlung rückständiger
Einkommensteuer für 1924, 1925 und 1926 und der Ver—
mögenssteuer für 1923/,25 (Steuermoratorium).
Hinweis auf Verordnungen im Reg-Amtsblatt vom 26.
Januar 1926 (Nr. 2).
Bekanntmachung betr Bestellung des Fleischbeschauers für
den Stadtbezirk Ottweiler.
3. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung für Berschweiler.
9. Bekanntmachung betr. Jagdnutzung im Bezirk Merchweiler.
Verordnung
betr. Zuftändigkeit der Direktion für wirt'schaftliche An—
gelegenheiten zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen.
Die Regierungskomimssion des Saargebietes ver—
ordnet auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt Y
Teil Z)des Friedensvertrages von Versgilles, auf Grund
ihres Beschlusses vom 21. Januar 1926, was folat:
Artikel 1.
Die Direktion für wirtschaftliche Ançelegenheiten
wird für zuständig erklärt, eidesstattliche Versicherungen
in Angelegenheiten, die ihrer Befugnis unterliegen, zu
acrlangen und abzunehmen.
Gegenstand von eidesstattlichen Versicherungen gemacht
werden.
Artikel 2
Der Direktor für wirtschaftliche Angelegenheiten,
und in seiner Vertretung der Vorstand der Saaraus—
gleichsstelle sind zur Entgegennahme dieser eidesstattlichen
Versicherungen befugt.
Saarbrücken, den 21. Jannar 1926.
Der Präsident der Regierungskommission
als Mitglied der Regierungskommission
für wirtschaftliche Angelegenheiten:
gez. V. Rault, Staatsrat.
Verordnung
zur Durchsührung des Reichsgesetzes über die Ablösung
der öffentlichen Anleihen vom 16. Juli 1925 im Saargebiet.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zum Abschnitt V
Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles, in Ge—
näßheit der mit der deutschen Regierung in Baden Baden
am 27. Oktober 1925 getroffenen Abrede, (Art. 6 und An—
lage 6) gemäß ihrer Entscheidung vom 21. Januar 1926,
verordnet die Regierungskommission, was folgt:
Artikel 1.
Die Landräte und die Bürgermeister der kreisfreien
Städte werden beauftragt, nach Maßgabe des Reichsge—
setzes über die Ablösung der öffentlichen Anleihen vom
16. Juli 1925 (Reichsgesetzblatt 1, Seite 137) und der 1.
VBerordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 8.
ZSopteniber 1925 (Reichsgesetzblatt 1, Seite 3353) 84 und
z41 ff. an Stelle der im Vorzugsrentenverfahren sonst
äticsen Bezirksfürsorgestellen bezw. Bezirksfürsorgever—
zände von bedürftigen, in ihrem Verwaltungsbezirk woh—
nenden bezw. dort sich nicht nur vorübergehend aufhalten
den Anleihegläubigern deutscher Reichsangehörigkeit An—
träge auf Gewährung von Vorzucksrenten entgegen zu
nehmen.
Sie haben die Angaben des Antraastellers über die
Person und die Einkommenverhältnisse des Anleihegläu—
higers nachzuprüfen und nach Abschluß der Ermittelungen
nit einer gutachtlichen Aeußerung versehen einzureichen
an den deutschen Finanzkommissar für das Versorcungs—
vesen im Saargebiet dem für das Saargebiet diejenigen
Aufgaben übertragen sind, die im Reiche von den Am
leihe⸗Altbesitzstellen bei den Finanzämtern und von den
Ausschüssen für Vorzugsrenten wahrgenommen werden.
Artikel 2.
Der Gegenstand der eidesstattlichen Versicherunçgen.
sowie der Beamte, der zur Abnahme berechtigt ist, werden
durch Verfügung des Regierungskommissars für die wirt—
chaftlichen Angelegenheiten bezeichnet werden.
Saarbrücken, den 21. Januar 1926.
Im Namen der Regierungskommission,
Der Präsident:
gez. V. Rault, Staatsrat
Verfügung
betr. eidesstattliche Erklärungen im Ausgleichsverfahren.
Auf Grund der Verordnung der Regierungskom
mission vom 21. Januar 1926 verfügt der Präsident, der
Regierungskommission als Mitglied der Regierungskom—
miffion für wirtschaftliche Angelegenheiten was folat:
Artikel 1.
Der Nachweis des Wohnsibes am 1. Augaust 1024,
owie des Bestehens oder Nichtbestehens von Ausgleichs—
rarderungden und Schitsden und ihrer Hühe können zun
Artikel 2.
Alle Behörden des Saargebiets einschl. der Gemeinde
zchörden werden angewiesen, in Ançelegenheiten der An—
cihe Ablösung und des Vorzugsrentenverfahrens Ersu—
heiun um Rechls- und Anitshilfe nach Maßgabe der im
SZaargebiet gültigen Gesetze und Verordnungen zu ent—
vrochen