Ottweiler Kreisblatt
Amiliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
derausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. ODruck und Expedition: Neunkirchener Zeitung, Neunkirchen (Saar)
—SGHüttenbergstr. 42, Tel. 20 und 73. — Erscheinungsweise: Wöchentlich 1 mal (Donnerstags).
1926
Nr. 46
Donnerstag, den 23. Dezember
—ZF
Inhaltsverzeichnis:
.Verordnung betr. die Verlängerung der Mandatsdauer der
Mitglieder des Landrates.
Bekanntmachung betr. Höchstpreis für den Verkauf von Brot.
Bekanntmachung betr. die Fischerei.
Bekanntmachung betr. Bauschbeträge für die erste Aus⸗
stattung der Fürsorgezöglinge.
. Hinweis auf Verordnungen im Reg.Amitsblatt.
3. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung (Münchwies).
3. Viehfeuchenpolizeiliche Anordnung (Neunlkirchen).
Verordnung
hetr. die Verlüngerung der Mandatsdauer der Mitglieder
des Landesrates.
Nach Einsicht der Verordnung vom 24. März 1922
betr. die Errichtung eines Landesrates und Studienaus⸗
chufses, insbesondere des Artikels 6 dieser Verordnung,
verordnet die Regierungskommission auf Grund der
z8 19 und 23 der Anlage zu Abschnitt 1ly (Teil 3) des
Friedensvertrages von Versailles,
gemäß ihrem Beschlusse vom 1. Dezember 1926, fol—
gendes:
Artikel 1.
Die Dauer des Mandats der Mitglieder des Landes—
tates wird auf1 Jahr verlängert.
Zaarbrücken, den 4. Dezember 1926.
Im Namen der Regierungskommission:
Der Präsident: J
gez. G. W. Stephens.
Bekanntmachung
betr. Höchstpreis für den Verkauf von Brot.
Auf Grund der Verordnung der Regierungskommis—
ston betr. die Festsetzung der Hoͤchstpreise für den Verkauf
bon Brot, Nr. 43 vom 11. Januar 1924 (Amtsblatt S. 26
Nr. 3) wird folgendes bestimmt:
81.
Die Bekanntmachung betr. Höchstpreis für den Ver—
kauf von Brot vom 1. Dezember 1826 (Amtsblatt S. 334
wird aufgehoben.
82.
Für Gemischtbrot, das je zur Hälfte aus Weizenmehl
und Roggenmehl hergestellt ist, wird ein Höchstpreis von
Irs. 1,28 für das Pfund mit Wirkung vom 20. Dezember 1926
und FIr. 1,20 mit Wirkung vom 27. Dezember 1926 ab
estgesetzt.
Als Weizenmehl im Sinne dieser Bestimmung gilt
das Weizeneinheitsmehl, das einen Zusatz von Roggen-,
seis⸗ oder Gerstenmehl enthält.
Ist in einer Brotverkaufsstelle Brot vorstehender
Mischung nicht vorrätig, so gilt dieser Preis für das in
der Quaͤlität zunächst fiehende, bessere Brot, das in der
Brotverkaufsstelle vorhanden ist.
Saarbrücken, den 156. Dezember 192636.
Das Mitglied der Regierungskommission
für Handel und Gewerbe:—
gez. J. Morize.
Bekanmtmachung.
Auf Grund des 8 2 der Fischereipolizeiverordnung
vom 30. September 1924 (Amtsblatt Nr. 29 vom 14.
Oktober 1924) wird hiermit folgendes bestimmt:
In den der Winterschonzeit unterliegenden Gewässern
und Gewässerstrecken ist von heute ab bis 15. Januar 1927
dte Angelfischerei und die stille Fischerei ausnahmsweise
gestattet. Unberührt von dieser Gestattung bleiben die
Bestimmungen des 8 4 obengenannter Polizeiverordnung
über die „besonderen Schonzeiten“.
Saarbrücken, den 7. Dezember 1926.
Der Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten:
gez. J. Lambert.
Bekanntmachung
betr. die Bauschbeträge für die erste Ausstattung der Fürsor—
gezöglinge.
Der gemäß 8 7 der Vorschriften vom 28. Mai 1901
für die Ausführung der Fürlorgeerziehung Minderjähri—
ger von den Ortsarmenverbänden zu zahlende Bauschbe—
lrag für die erste Ausstattung der Fuͤrsorgezöglinge (vergl.
— mit Wirkung
bom 1. Januar 1927 ab auf je 400 Franken festgesetzt.
Saarlouis, den 11. Dezember 1926.
Regierungskommission des Saargebietes
Abt. Volkswohlfahrt, Fürsorgeerziehung:
Der Direktor:
gez. Dr. Obé.
Hinweis.
Ich verweise auf folgende im Regierungsamtsblatt
vom 18. Dezember 1926 Nr. 47 erschienene Verordnun—
gen pp.
Nr. 665. Erlaß betr. Aenderung des, saarländischen Ge⸗
genwertes des Goldfranken im Verkehr mit dem
Auslande.
Bekanntmachung betr. die Wahl der Arbeitgeber—
beisitzer bei dem Oberversicherungsamt für das
Saargebiet.