Full text : 1926 (0007)

Amiliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
Herausgegeben vom Landratsamt Otiweiler. Druck und Erpedition: Neunkirchener Zeitung, Neunkirchen (Saar)
Hüttenbergstr. 42, Tel. 20 und 73. — Erscheinungsweise: Wöchentlich 1 mal (Oonnerstags).

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Donnerstag, den 25. November

1926

Inhaltsverzeichnis:
1. Verordnung betr. die Erwerbslosenfürsorge im Saargebiet.
2. Bekanntmachung betr. Höchstpreise für den Verkauf v. Brot.
3. Be?anntmachung betr. Viehzählung im Saargebiet.
4. Bekanntmachung betr. die Höhe des Mietpreises für die
Monate Oktober und November 1926.
Verfügung betr. das Wohnungswesen in den Gemeinden
Dirmingen und Habach (Kreis Ottweiler).
b. Bekanntmachung betr. Einbehaltung von Schweinen.
7. Bekanntmachung betr. Neufestsetzung der Ortslöhne.
3. Hinweis auf Verordnungen im Reg-Amtsbl. Nr. 42v8. 11. 11. 26.
9., Nr. 43 v. 18. 11 26.
10. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung (Ottweiler).
1. (Ziegelhütte).
12. Gennweiler).
13. Steinbach, Sotzweiler
und Tholey.)
14. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
15.
16.
17.
18.
19.

81
Die Bekanntmachung betr. Höchstpreise sür den Ver—
kauf von Brot vom 29. September 1926 wird aufgehoben
Für Gemischtbrot, das je zur Hälfte aus Weizenmeh!
und Roggenmehl hergestellt ist, wird ein Höchstpreis von 1,35
Frs. für das Pfund festgesetzt.
Als Weizenmehl im Sinne dieser Bestimmung gilt
das Weizeneinheitsmehl, das 80, Zusatz von Roggen-Reis-
 oder Gerstenmehl enthält.
83.
Ist in einer Brotverkaufsstelle Brot vorstehender
Mischung nicht vorrätig, so gilt dieser Preis für das in
der Qualität zunächst siehende, bessere Brot, das in der
Brotverkaufsstelle vorhanden ist.
84.
Diese Bekanntmachung tritt am 22. November 1926
in Kraft.
Saarbrücken, den 16. November 1926.
Das Mitglied der Regierungskommission
für Handel und Gewerbe:
gez. Morize.
Bekanntmachung.
Am 1. Dezember 1926 findet innerhalb des Saarge—
bietes eine allgemeine Viehzählung statt.
Es werden gezählt Pferde, Rindvieh, Schafe, Schweine.
Ziegen, Kaninchen, Federvieh und Bienenvölker.
Vieh, das am Zähltage vorübergehend nicht ortsan—
wesend ift, ist nur bei der viehhaltenden Haushaltung zu
zählen, zu der es gehört.
Am 1. Dezember verkauftes Vieh ist nur beim Ver—
käufer zu zählen. Das bei Metzgern und Händlern stehende,
oder am Zähltage eintreffende und in der Nacht zum J.
Dezember 1926 beförderte, zum Schlachten oder Verkauf
bvestiumte Vieh, ist bei den Metzgern bezw. Händlern zu
zählen, sofern die Tiere nicht erst am Zähltage gekauft
sind.
Militärpferde, Dienstpferde der Gendarmerie und Po—
lizei sowie Grubenpferde werden nicht gezählt.
Viehherden und einzelnes Vieh find stets in der Ge—
meinde zu zählen, in der sie sich auf der Weide befinden;
handelt es sich um Tiere, die zur Fütterung übernommen
sind, so werden sie in der Haushaltung dessen gezählt,
—F— dem sie stehen, auch wenn sie nicht dessen Eigentum
ind.
Die Ergebnisse der Viehzählung dienen lediglich den
Zwecken der Verwaltung, der Statistik und der Förde—
rung der Tierzucht, nicht zu Steuerzwecken.
Jeder Tierbesitzer ist zur richtigen Angabe seines
Viehbestandes verpflichtet.
Wer sich vorsätzlich einer verpflichteten Angabe ent—
zieht oder wesentlich unvollständige oder unrichtige An—
gaben macht, wird in Ausführung der Verordnung vom
30. Januar 1917 (R. G. Bl. Nr. 319 S. 81) mit Gefäng—

Hirzweiler).
(Merchweiler).
Kaisen).
ESchellenbach).
Ottweiler).
Bekanntmachung betr. die Ernennung zu unbesoldeten Bei—
geordneten der Landbürgermeisterei Tholey.
Bekanntmachung betr. Ernennung zu unbesoldeten Beige—
ordneten der Bürgermeistereien Eppelborn u. Dirmingen.
21. Bekanntmachung betr. Rotlaufseuche in Ottweiler.

20.

Verordnung
betreffend die Erwerbslosenfürsorge im Saargebiet.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zum Abschnitt IV
Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles und ge—
mäß ihrem Beschluß vom 25. Oktober 1926, verordnet die
Regierungstommission was folgt:
Einziger Paragraph.
Die nach 8 1 der Verordnung vom 29. Dezember 1925
Amtsblatt 1926, Nr. 1, Seite 6) für die Zeit vom 1. De—
sember 1925 bis 31. März 1926 zu gewährenden Unter—
tützungssätze der Erwerbslosenfürsorge bleiben bis 31
Dezember 1926 in Kraft.
Saarbrücken, den 25. Oktober 1926.
Im Namen der Regierungskommission:
Der Präasident:
gez. G. W. Stephens

Bekanntmachung
betr. Höchstpreis für den Verkauf von Brot.
Auf Grund der Verordnung der Regierungskommis—
sion betr. die Festsetzung der Höchstpreise für den Verkauf
bon Brot, Nr. 43 vom 11. Januar 1924 (Amtsblatt S. 26
Nr. 3) wird folgendes bestimmt:
            
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