Full text : 1926 (0007)

84.

Die bosstehenden gewerbegesetzlichen Bestimmungen
verden durch diese Verordnung nicht aufgehoben.
Saarbrücken, den 14. Oktober 1926.
Im Namen der Regierungskommission:
Der Präsident:
gez. G. W. Stephens.

Vietzseuchenpolizeiliche Anorodͤnung

betr. Maul⸗ und Klauenseuche.
Zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche,
die sich neuerdings in hefahrdrohender Weise verbreitet
hat, wird auf Grund der 88 18 ff. des Viehseuchengesetzes
vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt S. 519) für den Um—
jang des Saargebietes folgendes bestimmt.
1. Die Abhaltung von Klauenviehmärkten, sowie der
Auftrieb von Klauenvieh auf Vieh-, Jahr. und Wochen—
märkte ist bis zum 15. November 1926 verboten. Dieses
Verbot erstreckt sich auch auf marktähnliche Veranstaltun—
zen. Ausgenommen von dem Verbote sind die in den
Schlachtviehhöfen stattfindenden Schlachtviehmärkte.
2. Der Handel mit Klauenvieh, der ohne vorgängige Be—
tellung entweder außerhalb des Gemeindebezirkes der ge—
verblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Be—
gründung einer soschen stattfindet, ist bis zu dem glei
chen Zeitpunkte verboten.
3. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Zuwider⸗
handlungen unterliegen den Strafvorschriften der 88 74
bis 77 des Viehseuchengesetzes.
Saarbrücken, den 14. Oktober 1926.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angeleçgenheiten der Landwirtschaft:
gez. Koßmann.

Hinweis.

Ich verweise auf folgende im Regierungsamtsblatt
vom 25. 10. 1926 Nr. 40 erschienenen Verordnungen pp.
Nr. 566. Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen zur
Verordnung vom 2. 8. 1926 betr. die Reise—
tostenentschädigung der Beamten.
Weitere Ausführungs- und Ergänzungsbestim—
mungen zur Verordnung der Regierungskom—
mission vom 4. 8. 1926 über die Gewährung
on Umzugskosten an versetzte Beamte.
Bekanntmachung betr. die Wahl zum Ausschuß
der Landesversicherungsanstalt Saargebiet.
Bekanntmachung einer im Saargebiet zugelas—
enen nicht saarländischen Versicherungsgesellschaft.
Ausführungs bestimmungen zum Gesetz über den
Ersatz der durch den Krieg verursachten Per—
onenschäden.
OÄttweiler, den 27. 10. 1926.
Der Landrat: Dr. Rech.

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In dem Gehöfte des Mathias Rink in Kaisen,
Johannisstraße 36, ist de Maul- und Klauenseuche amt—
iich festgestellt worden.
Der Ortsteil Kaisen wird zum Sperrgebiet und der
Ortsteil Uchtelfangen zum Beobachtungsgebiet erklärt.

Im Sperr- und Beobachtungsgebiet gelten die in mein«
viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 11. d. M. GKrei
blatt Nr. 37) angegebenen Bestimmungen.
Ottweiler, den 23. Oktober 1926.
Der Landrat: J. V.: Roth

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In den Gehöften des Mathias Kuhn in Sotzwe?r
Nr. 98 sowie des Michel Schweitzer (Nr. 94) und Sterin
Thewen (Nr. 4), beide wohnhaft in Steinbach, ist Le
Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
Die beiden Orte Sotzweiler und Steinbach werden zu
Sperrgebieten erklärt, jedoch wird die Benutzung von
Klauenvieh aus nicht verseuchten Gehöften zur Feld
bestellung innerhalb der betreffenden Gemarkung unten
der Bedingung gestattet, daß die vorher vorzunehende tier
ärztliche Untersuchung dieSeuchenfreiheit des gesamten Vieh—
bestandes des betreffenden Gehöftes ergibt. Die tiẽerärzt
liche Bescheinigung muß bei den Fahrten mitgeführt und
den Landjägern und Polizeibeamten auf Verlangen vor
gezeigt werden.
Im übrigen gelten für die beiden Sperrgebiete die in
meiner viehseuchenpolizeilichen Anordnung v. 11. d. M
(Kreisblatt Nr. 37) für das Sperrgebiet angegebenen Be—
sttimmungen.
Ottweiler, den 25. Okltober 1926.
Der Landrat:
J. V.: Rosth, Regierungsrat

Straßenarbeiten Saarbrückerstraße.

Zum Bau der Straßenbahn Neunkirchen-Heinitz-Spie
sen werden in der nächsten Zeit in der Saarbrückerstraße
— von der Stummstraße bis zum Heinitzweg — Gleis—
verlegungs- und Straßenarbeiten vorgenommen, welche
das Befahren der Straße erschweren. Der durchgehende
Fuhrwerks- u. Autoverkehr erfolgt daher zweckmäßig über
Hdeinitz⸗, Boxberg- und Königstraße. In etwa 3 Wochen
wird die Straßenstrecke auf die Dauer von 10 bis 1⸗
Tagen gänzlich gesperrt.
Ottweiler, den 26. Oktober 1926.
Die Chausseepolizeibehörde
Dr. Rech, Landrat.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 59 Abs. II der Verordnung betr
die Einkommenbesteuerung in der Fassung der Abän—
derungsverordnung vom 28. April 1926 (Amtsblatt Nr
14) wird die Gültigkeit der für das Kalenderjahr 1926 aus
gestellten Steuerbücher auf das Kalenderjahr 1927 ausge
dehnt.
Sind seit dem 1. Januar 1926 in den Verhältnissen
eines Arbeitnehmers Aenderungen eingetreten, die eine
anderweite Feststellung der nach 8 57 Abs. II der Verord—
nung steuerfrei zu lassenden Pauschalsätze zur Abgeltung
der Werbungskosten und Sozialabzüge erfordern, so har
der Arbeitnehmer spätestens bis zum 31. Dezember 1926
unter Vorlage seines Steuerbuches dessen Berichtigung
bei der Gemeindebehörde (Bürgermeisteramt, seines Wohn
ortes zu beantragen.
Die Ausstellung eines neuen Steuerbuches haben da—
her nur diejenigen Arbeitnehmer, die noch nicht im Besitze
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.