Full text : 1926 (0007)

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Aus Straßen und Gassen, in welchen ein Ausweichen
nicht möglich ist, haben sich alle Fahrzeuge und Fuhrwer—
ke mitt beschleunigter Fahrt und Gangart zu entfernen,
wenn die Feuerwehr herannaht.
An Straßenabzweigungen und Kreuzungen sind
Feuerwehrabteilungen stets zuerst vorbeifahren zu lassen.
Unruühige Zug- und andere Tiere müssen am Kopfe
estgehalten werden. Straßenbahnen haben. wenn die
Fenerwehr eine Straße überkreuzt, anzuhalten. bis die
Feuerwehr vorbeicefahren ist.
83.
Das Ueberholen von Feuerwehrfahrzeugen durch an
dere Fabrzeuge ist verboten.
8 4.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmun—
gen worden, soweit nicht die Gesetze im Einzelfalle höhere
Strafen vorsehen, mit Geldstrafe bis zu sechzig Franken im
Anvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
8 5.
—Diese Verordnung tritt in Kraft mit dem Tage ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt.
Saarbrücken, den 7. Oktober 1926.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. G. W. Stephens.

Aenderung
der Mustersteuerordnung für die Erhebung einer ge—
meindlichen Hundesteuer.
Die Mustersteuerordnung für die Erhebung einer ge
neindlichen Hundesteuer (Amtsblatt 1924 Nr. 99 S. 83
rd. wie folgt, geändert:
1.
8 3 erhält folgende Fassung:
83.
Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte der im
angegebenen Sätze ermäßigt:
für Wachthunde, die auf einzel gelegenen Gehöften,
die mehr als 300 Meter von den üvbrigen Wohnge—
häuden der Gemeinde entfernt liegen, gehalten wer—
den;
2. für Hirtenhunde;
3. für rassenreine in einem anerkannten Stammbuche
eingetragene Hunde, die von den Züchtern in einem
hei dem Bürgermeifter angemeldeten Zwinger gehal—
len werden. Die von dem Züchter zu entrichtende
Sesamtsteuer für die Zuchthunde hat jedoch minde—
tens 120 bis 300 Franken zu betragen.
8 4erhält folgende Fassung:
84.
1) Steuerfrei sind:
Zunde, die von staatlichen und kommunalen Forstbe—
Imten und von im Privatforstdienst angestellten Per—
sonen çehalten werden und die im Schutzdienste oder
n Ausuͤbung der diesen Beamten u. s. w. dienstlich
obliegenden Jagd Verwendung finden. Hält ein
Forftbeamter u. s. w. mehrere Hunde, so gilt diese
Vorschrift nur für einen davon, sofern nicht auf
Zrund eines besonderen Gutachtens der vorgesetzten
Behörde (Oberförster bezw. Forstabt. der Regie—
rungs-⸗Kommission) die Steuerfreiheit für einen zwei⸗
en und weiteren Diensthund zugestanden wird.
Zunde, die von ordnungsmäßig als Feldhüter be—
dellten Personen zur Ausübung des Feldschutzes ge—
halten werden, sowie Hunde von Polizeibeamten,
die als Diensihunde anerkannt sind und ausschließlich
»der vorwiegend zur Ausübung des Dienstes gehal—
sen werden. Hält ein Feldschutzbeamter bezw. Po—
izeibeamter mehrere Hunde, so ailt diese Vorschrift
naur für einen davon:

3. Hunde, die von öffentlichen Behörden oder öffentli—
chen Anstalten im unmittelbaren dienstlichen Inter
esse gehalten werden:
4. die Führerhunde von Blinden oder tauben Personen
(1) Ueber die erfolgte Befreiung wird eine Bescheini—
gung ausgestellt.
Die Abänderung tritt mit Wirkung vom 1. April 1927
in Kraft.
Saarbrücken, den 16. September 1926.
Das Mitglied Das Mitalied
der Regierungskommission der Reçierungskommission
für die Finanzen: für die Angelegenheiten des
aez. Morize. Innern:
J. V.
qez. Koßmann.

Verfügung
betr. Prämien für das Auslehren taubstummer Lehrlinge.
Unter Aufhebung der Verfücung, vom 23. 3. 1923
Nr. 260 (Amtsblatt S. 82) wird bestimmt:
81.
Die Prämien, die für das Auslehren taubstummer
Lehrlinge im Handwerk zur Auszahlung gelangen, können
bis zu 1000. — Fvranken erhöht werden. Bei einer kür—
zeren als dreijährigen, jedoch mindestens zweijährigen
Lehre dürfen höchstens 750.— Franken, bei kürzerer als
zweijährigen Lehre höchstens 500. — Franken bewilligt
verden.
Diese Verfügung tritt am 1. November 1926 in Kraft
Saarbrücken, den 14. Oktober 1926.
Das Mitglied der Regierunaskommission
für wirtschkaftliche Angelegenheiten:
gez. Morize.

Verordnung
betr. die Errichtung der Ueberwachungsstelle für den
Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln.
Auf Grund des 8 19 der Anlage z3u Abschnitt JV
(Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles verordnet
die Recierungskommission des Saargebietes gemäß ih—
ren Beschlüssen vom 30. Juni 1925 und 14. Oltober 1926
was folgt:

81.
Bei der Abteilung Volkswohlfahrt der Regierungs—
ommiffion wird eine Ueberwachungsstelle für den
Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln errichtet.

82.
Die Ueberwachungsstelle für den Verkehr mit Nah—
rungs- und Genußmitteln hat die Aufgabe,
F. die sachsemäße Durchführung der auf dem Gebiete
für den Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln beste—
henden Gesetzesbestimmungen zu überwachen,
2. die Untersuchung von verdorbenen, verfälschten,
nachgemachten oder solchen Gegenständen. die geeignet
sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen, selbst vor—
zunehmen oder vornehmen zu lassen, dies insbesondere
auch auf Ersuchen der Gerichte und anderer Behörden

83.
Die Beamten der Ueberwachungsstelle für den Ver—
tehr mit Nahrungs- und Genußmitteln üben polizeiliche
Befucnisse nach Maßgabe der 88 2 und 3 des Gesetzes
betrefsens den Verkehrs mit Nahrungs- und Genußmit—
eln, sowie Gebrauchsgegenständen vom 14. Mai 1879
Reichsgesetzbl. S. 145) in der Fassung des Gesetzes vom
29. Juni 1887 (Reichsgesetzblatt S. 276) aus.
            
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