Ottweiler Kreisblatt
Amiliches Nachrichtenblatti für den Kreis Ottweiler
Herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Oruck und Erpedition: Neuntirchener Zeitung, Neunkirchen (Saar
Hüttenberastr. 42, Tel. 20 und 73. — Erscheinungsweise: Wöchentlich 1 mal (Donnerstags).
r. 309 Donnerstag, den 28. Oktober
15826
Inhaltsverzeichnis:
. Polizeiverordnung (Oberpolizeiliche Vorschrift) über den
Verkehr mit Hackfleisch.
Polizeiverordnung betr. den Verkehr auf öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen beim Herannahen von Feuerwehrfahr—
zeugen.
Aenderung der Mustersteuerordnung für die Erhebung einer
zgemeindlichen Hundesteuer.
Verfügung betr. Prämien für das Auslehren taubstummer
Lehrlinge
Verordnung betr. die Errichtung der Ueberwachungsstelle
für den Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln.
——3 Anordnung betr. Maul- und Klauen—
euche.
Hinweis auf Verordnungen im Reg-Amtsblatt. Nr. 40
vom 25. Oktober 1926.
3. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung (Kaisen).
9. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung (Sotzweiler-Steinbach).
0. Bekanntmachung betr Straßenarbeiten in der Saarbrückerstr.
1. Bekanntmachung betr. Steuerkarten für das Jahr 1927.
—A
Schiffweiler.
habern gegen Erstattung der Kosten von der Polizeibe
hörde zu liefern.
82.
Bei bereits bestehenden Betrieben können in beson
deren Ausnahmefällen vom Landrat, in kreisfreien Städ—
ten von der Polizeibehörde, Abweichungen von ohigen
Bestimmungen zugelassen werden, wenn
a) die Durchführung der Bestimmungen mit erhebli—
chen wirtschaftlichen Schäädigungen verbunden sein
würde und
b) der Kreistierarzt, erforderlichenfalles auch der
Kreisarzt gegen die Abweichuna Bedenken nich
geltend zu machen haben.
83.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestem—
mungen werden, insofern nach anderen Bestimmungen
nicht eine höhere Strafe verwirkt ist, in dem preußischen
Gebietsteil mit Geldstrafe bis zu sechzig Franken, im
bayrischen Gebietsteil nach Artikel 75 des Polizeistraf—
gesetzbuches für Bayern bestraft.
Saarbrücken, den 28. September 1926.
Der Präsident der Regierungskommissiom:
als Mitglied für die Angelegenheiten des
Innern:
gez. G. W. Stephens.
*
Polizeiverordnung
(Oberpolizeiliche Vorschrift)
über den Verkehr mit Hackfleisch.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt I
Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles, auf Grund
ferner der 88 6 und 12 des preußischen Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und des 8
137 des preußischen Gesetzes über die allgemeine van—
desverwaltung vom 30. Juli 1883, sowie der Art. 1,7
und 75 des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern wird für
den Bereich des gesamten Saargebietes folgende Polizei—
berordnung (oberpolizeiliche Vorschrift) erlassen.
81.
Hackfleisch darf künftig nur in Metzgereien und reinen
Fleischwarenhandlungen seilgehalten und verkauft wer—
den. Das Feilhalten und der Verkauf von Hackfleisch au
zerhalb geschlossener Räumlichkeiten ist verboten. Das
Hackfleisch muß kurz vor der Verkaufszeit hergestellt sein
u. darf nur in solchen Mengen vorrätig gehalten werden,
die für die betreffenden Metzgereien nach dem erweisli—
hen Absatz in den Hauptgceschaäftszeiten festgestellt werden
Hackfleisch aus Gefrierfleisch oder aus einer, Mi—
schumg zwischen Gefrierfleisch und Nichtaefrierfleisch
darf nicht auf Vorrat gehalten werden, es darf vielmehr
aur dann verkauft werden, wenn es unmittelbar vor der
Abgabe vor den Augen des Käufers frisch hergestellt
wird.
In Pferdemetzgereien ist das Vorrätighalter von
dackfleisch in jeder Menge verboten.
Durch Aushang in den Metzgerläden an einer in die
Augen fallenden Sitelle sind die Käufer in deutlich lesba—
rer Schrift vor dem Genuß nicht frisch zubereiteten Hack—
Teisches zu warnen. Der Aushang ist den Betriebsin—
Polizeiverordnung
betr. den Verkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und
Plätzen beim Herannahen von Feuerwehrfahrzeugen
Auf Grund der 88 137 und 139 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und der
88 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850, ferner gemäß Artikel 2, Ziffer 6 des
Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom 26. Dezember
1871 wird mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses
folceendes angeordnet:
81.
Fohrzeuge jeder Art, sowie Einzelpersonen (Fuß
gänger, Reiter, Radfahrer, Führer von Tieren und der
gleichen) Leichenzüge, Umzüge oder sonstige Menschenansammlungen
haben allen auf Dienstfahrten begriffenen
Kraft- und sonstigen Fahrzeucen der Feuerwehr, sei es
daß sie ihnen entgegenkommen oder sich vor ihnen in glei—
her Richtung bewegen, so rechtzeitig durch Ausweichen die
Fahrbahn freizugeben, daß jede Behinderuna der Feuer
wehrßahrzeuge vermieden wird.
82.
Fahrzeuge jeder Art dürfen sich beim Herannahen
von Feuerwehrfahrzeugen nur mit geringer Geschwindigkeit,
Fuhrwerke nur im Schritt vorwärts bewegen.
In engen Straßen und Gassen haben sie sofort auf
der rechten Straßenseite solange anzuhalten, bis daß die
Feuerwehrfahrzeuge vorüber gefahren sind.