Full text : 1926 (0007)

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Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
Herausgegeben vom Landratsamt Oitweiler. Oruck und Erpedition: Neunkirchener Zeitung, Neunkirchen (Saar)
Hüttenbergstr. 42, Tel. 20 und 73. — Erscheinungsweise: Wöchentlich 1 mal (Donnerstags).

Rr. 37

Donnerstag, den 14. Okteber

1926

Inhaltsverzeichnis:

. Bekanntmachung betr. Ernennung der Beigeordneten der
Landbürgermeisterei Uchtelfangen.
2. Bekanntmachung betr. Ernennung der Beigeordneten der
Landbürgermeisterei Stennweiler.
3. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung (Raßweiler).
. Nachtrag zur Ordnung betr. die Erhebung einer Gebühr
für die Benutzung der städt. Ziegenbockhaltung im Be—
zirk der Stadt Ottweiler.
Bekanntmachung betr. Einwendungen gegen den Bau eines
Schlachthauses in Merchweiler.

2. Die Plätze vor den Stalltüren und den Gehöfts—
eingängen, sowie die gepflasterten Wege an den Saclsen
und auf den Höfen der verseuchten Gehoöfte sind mehrmal—
täglich durch Uebergießen mit Kalkwasser zu desinfi
zieren.
3. Das Geflügel der verseuchten Gehöfte ist so zu
verwahren, daß es den Hof nicht verlassen kann.
4. Sämtliche Hunde sind festzulegen.
5. Das Betreten der Ställe ist nur den Besitzern
und den mit der Wartung und Pflege der Tiere beauf
tragten Personen und Tierärzten geslattet.
6. Händlern, Schlächtern, Milchrevisoren, Viehtkastrie
kern und anderen in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden
Personen ist das Betreten der Ställe und Gehöfte des
Sperrgebietes untersagt.
7., Die Abgabe von roher Milch aus den verseuchten
Gehöften ist verboten.
8. Die Einfuhr von Klauenvieh in das Sperrgebiet
ist verboten.
9. Das Durchtreiben von Klauenvieh durch das
Sperrgebiet ist verboten.
10. Die Ausfuhr von Stroh, Rauhfutter und Dünger
aus den verseuchten Gehöften ifl verboien.
11. Felle geschlachteter oder gefallener Tiere dürfen
nur mit polizeilicher Erlaubnis ausgeführt werden.
12. Der Besitzer, seine Dienstboten und Hausgenossen
der verseuchten Gehöfte dürfen seuchenfreie Staͤllungen
anderer Gehöfte nicht betreten.
Im Beobachtungsgebiet gelten folgende Bestimmun
gen:
1. Der Auftrieb von Klauenvieh auf Märkte ist ver
boten.
2. Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der
Schlachtung kann durch die Polizeibehörde geftattet wer
den, wenn die frühestens am Tage vor dem Abgange
vorzunehmende auitstierärztliche Untersuchung ergibt.
daß der gesamte Viehbestand seuchenfrei ist.
33.. Die Ausfuhr zu Zucht- und Nutzzwecken kann von
dem Landrat unter den gleichen Bedingungen gestatten
werden, wenn die Ortspolizeibehörde des Bestimmungs
ortes sich mit der Einfuhr einverstanden erklärt. die
Tiere sind am Bestimmungsort für zwei Wochen der po
lizeilichen Beobachtung unterworfen.
4. Das Durchfahren von fremdem Klauenvieh durch
das Beobachtungsgebiet ist verboten.
5. Sämtliche Hunde sind festzulegen.
Ottweiler, den 11. Oktober 1926.
Der Landrat:
J. V.:
Roth.

Bekanntmachung.
Durch Erlaß der Regierungskommision, Abteilung
des Innern, vom 5. Oktober 1926, Nr. J. C. VIII. 220/26 sind:
1) der pens. Bergmann Josef Resch zu Illingen,
)) der Kaufmann Friedr. Wilh. Jochum zu Uchtelfangen,
3) der Kaufmann Max Hornung zu Illingen
) der Fabrikant Franz Krämer zu Merchweiler
zu unbesoldeten Beigeordneten der Landbürgermeisterei
Uchtelfangen für die Dauer der Wahlperiode ernaunt worden.
Ottweiler, den 7. Oktober 1926.
Der Landrat: Dr. Rech.

Bekanntmachung.
Durch Erlaß der Regierungskommission, Abteilung
Innern, vom 5. Oktober 1926 sind:
1) der Oberlehrer Eduard Manderscheid zu Landsweiler,
2) der Bergmann Peter Maurer zu Welschbach,
3) der Gemeindebaumeister a. D. und Unternehmer
Fritz Kronenberger zu Schiffweiler
u unbesoldeten Beigeordneten der Landbürgermeisterei
Ztennweiler für die Dauer der Wahlperiode ernannt worden.
Ottweiler, den 7. Oktober 1926.
Der Landrat: Dr. Rech.

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.

In dem Gehöfte des Peter Martin in Raßweiler,
Brückenstraße 25, ift die Maul- und Klauenfeuche amtlich
estgestellt worden.
Der Ortsteil Raßweiler wird zum Sperrgebiet und
der Ortsteil Hüttigweiler zum Beobachtungsgebiet erklärt
Im Sperrgebiet gelten folgende Bestimmungen:
. 4. Sämtliches im Sperrgebiet befindliche Klauenvieh
Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine) ist der Stall—
perre unterworfen.
            
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