Full text : 1926 (0007)

Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
Herausgegeben vom Landratsamt Oitweiler. Druck und Erpedition: Neunkirchener Zeitung, Neunkirchen (Saar)
Hüttenbergstr. 42, Tel. 20 und 73. — Erscheinungsweise: Wöchentlich 1 mal (Donnerstags).

Nr. 34

Donnerstag, den 23. September

1926

Inhaltsverzeichnis:
Verfügung betr. das Wohnungswesen in den Gemeinden
Sotzweiler, Theley, Scheuren, Neipe!, Lindscheid u. Ueberroth
Verfügung betr. das Wohnungswesen in den Gemeinden
Aschbach Berschweiler, Bubach⸗Calmesweiler, Hierscheid,
dumes, Macherbach, Steinbach, Thalexweiler und Wiesbach.
Verfügung betr. das Wohnungswesen in den Gemeinden
Lautenbach, Fürth und Münchwies.
—— betr. Höchstpreise für den Verkauf von
rot.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betr. Untersuchung der
in das Saargebiet eingeführten Einhufer.
Hinweis auf Verordnungen im Rea.Amtsblatt Nr. 35 vom
8 September 1926
. Kreistagsbeschlüsse vom 13. September 1926.
3Bestätigung der Wahl des Gemeindevorstehers und stell—
vertretenden Gemeindevorste,ers von Bubach-Calmesweiler.
Bestätigung der Wahl des Gemeindevorstehers und stell—
oertretenden Gemeindevorstehers von Habach.
Bestätigung der Wahl des Gemeindevorstehers und stell—
overtretenden Gemeindevorstehers von Hierscheid.
Bekanntmachung betr. Niederlegung des Gemeindeverord—
neten⸗Amtes.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung (Neunk. Eisenwerk).
Bekanntmachung betr. aushilfsweise Mitwirkung bei der
Ausübung des Jagdschutzes.
14. Bekanntmachung betr. Maul- und Klauenseuche in Illingen.

rates der betreffenden Gemeinden, sowie mit Zustimmung
des Landrates und Bürgermeisters hierdurch angeordnet,
daß die Vorschriften der genannten Verordnung in den
obenbezeichneten Gemeinden des Kreises Ottweiler keine
Anwendung mehr finden.
Diese Anordnung erfolgt unter Vorbehalt des Wider—
rufs.
Saarbrücken, den 18. September 1926.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. H. W. Stephens.

Verfügung
betr. das Wohnungswesen in den Gemeinden Lautenbach,
Fürth und Münchwies.

Gemäß Artikel 51 der Verordnung betr. Abänderung
der Bestimmungen über das Wohnungswesen vom 27.
Juli 1926 wird nach Anhörung des Gemeinderates der
betreffenden Gemeinden und der Wohnungszuteilungskom—
mission der Gemeinden Lautenbach und Münchwies sowie
mit Zustimmung des Landrates und Bürgermeisters hier—
durch angeordnet, daß die Vorschriften der genannten
Verordnung in den oben bezeichneten Gemeinden des
Kreises Ottweiler keine Anwendung mehr finden.
Diese Anordnung erfolgt unter Vorbehalt des Wi—
derrufs.
Saarbrücken, den 16. September 1926.
Der Präsident der Regierungskommission:
J. V.: gez. Koßmann.
Bekannimachung
betr. Höchstpreise für den Verkauf von Brot.
Auf Grund der Verordnung der Regierungskommission
hetr. die Festsetzung der Höchstpreise für den Verkauf von
Brot, Nr. 43 vom 11. Januar 1924 (Amtsblatt S. 26 Nr
3) wird folgendes bestimmt:
81.
Die Bekanntmachung betr. Höchstpreise für den Ver—
kauf von Brot vom 19. August 1926 wird aufgehoben
82.
Für Gemischtbrot, das je zur Hälfte aus Weizenmehl
und Roggenmehl hergestellt ist, wird ein Höchstpreis von
1,35 Fr. für das Pfund festgesetzt.
Als Weizenmehl im Sinne dieser Bestimmung gilt
das Weizeneinheitsmehl, das 800 Zusatz von Roggaen—.
Reis- oder Gerstenmehl enthält.
83.
Ist in einer Brotverkaufsstelle Brot vorstehender
Mischung nicht vorrätig, so gilt dieser freie Preis für das
n der Qualiiät zunächsistehende, bessere Brot, das in der
Prosfperftaufssftelle vorhanden ist

10

11

2.
3.

Verfügung
betr. das Wohnungswesen in den Gemeinden Sotzweiler,
Thzeley, Scheuern, Neipel, Lindscheid und Ueberroth.
Gemäß Art. 51 der Verordnung betreffend Abände—
rung der Bestimmungen über das Wohnungswesen vom
27. Juli 1926 wird nach Anhörung des Gemeinderates
und der Wohnungszuteilungskommission der betreffenden
Gemeinden sowie mit Zustimmung des Landrates und
Bürgermeisters hierdurch angeordnet, daß die Vorschriften
der genannten Verordnung in den oben bezeichneten Ge—
een des Kreises Ottweiler keine Anwendung mehr
inden.
Diese Anordnung erfolgt unter Vorbehalt des Wider—
cufs.
Saarbrücken, den 8. September 1926.
Der Vräsident der Regierungskommission:
i. V.
gez. Koßmann.

Verfügung
betreffend das Wohnungswesen in den Gemeinden Asch⸗
bach, Berschweiler, Bubach-Calmesweiler, Hierscheid,
dumes, Macherbach, Steinbach, Thalexweiler und Wiesbach.
Gemäß Artikel 51 der Verordnung betreffend Ab—
äinderung der Bestimmungen über das Wohnungswesen
pon 27gusi 1926 wird nach Anhöruna des Gemeinde—
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.