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Amiliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
Herausgegeben vom Landratsamt Oitweiler. Druck und Erpedition: Reunkirchener Zeitung, Neunkirchen (Saar)
Hüttenbergstr. 42, Tel. 20 und 73. — Erscheinungsweise: Wöchentlich 1 mal (Donnerstags).
Nr. 33
Donnerstag, den 16. September
1926
Inhaltsverzeichnis:
Verordnung betr, die Wahl der Gemeindevorsteher im preuß.
Teil des Saargebietes.
2. Polizeiverordnung (Oberpoliz. Vorschrift).
3. Verordnung betr. die Erwerbslosenfürsorge im Saargebier.
. Verfügung betr. das Wohnungswesen in den Gemeinden
Sotzweiler, Theley, Scheuern, Neipel, Lindscheid u. Ueberroth.
Hinweis auf den im Reg-Amtsblatt Nr. 34 vom 11. Sept.
erschienenen Erlaß betr. Aenderung des saarländischen
Begenwertes des Goldfranken im Verkehr mit dem Ausland
. Bekanntmachung betr. Bekämpfung des Kartoffelkrebses.
Viehseuchenpolizeiiche Anordnung (Merchweiler).
sebuches für Bayern wird nach Anhörung der Land—
wirtschaftskammer sür das Saargebiet für den Bereich
des ganzen Saargebietes folgende Polizeiverordnung
(oberpolizeiliche Vorschrift) erlassen.
81.
Jeder Besitzer von Bienenstöcken ist verpflichtet, das
Vorhandensein solcher Stöcke, die von der bösartigen
Faulbrut befallen sind, sofort der Ortspolizeibehörde an—
zuzeigen, welche die Anzeige unmittelbar der Regßlerungs—
kommission, Abteilung Landwirtschaft weiterzuceben hat.
82.
Jeder Besitzer von Bienenstöcken ist verpflichtet, die
Untersuchung seiner Bienenstöcke, durch cine von der Re—
gierungskommission, Albbteilung Landwirtschaft im Ein—
vernehmen mit der Landwirtschaftskammer bestämmte
Kommission vonm Sachveorständigen zu gestatten
Veroronung
betr. die Wohl der Gemeindevorsteher im preußischen
Teile des Saargebietes.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Abschmitt
ly (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles und
nach Einsicht der Verordnung vom 29. April 1920 betr.
die Wahlordnung für die Gemeinde- und Kreistagswäh—
len im Saargebiet, sowie der Verordnung vom 29. Juli
920 betr. die Wahl der Bürgermeister, Beigeordneten
und Gemeindevorsteher usw. wird auf Grund des Be—
chlusses der Regierungskommission vom 31. August 1925
brordnet, was folgt:
83.
Jeder Besitzer von Bienenstöcken, bei denen bösarti
ge Faulbrut sestgestellt ist, ist verpflichnet, gemöß Anord—
nung der nach 8 2 gebildeten Kommisston, auf Grund der
Aufforderung, durch due Polizeibeheörde, die erkrankten
Bienenstöcke zu beseibigen oder beseitigen zu lassen. —
84.
Zuwiderhandsungen werden mit Geldstrafe bis zu
60 Franken oder entsprechender Haft im bayrischen Teile
des Saargebietes nach Maßgabe des Artikels 129 des
Polizeistrafgesetztuches für Bayern bestraft.
Saarbrücken, den 31. August 1926.
Der Präsident der Vegierungskommission
als Mitglied der Rẽgierungskowmission
für die Angelegenheiten des Innern:
J. V.
gez. Koßmann.
Veroroͤnung
betr. die Erwerbslosenfürsorge im Saargebiet.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zum Abschnitt IV
(Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles und ge—
mäß ihrem Beschluß vom 31. August 1926 verordnet die
Recheruncskommission was folgt:
Einziger Paragraph.
Die nach 8 1 der Verordnung vom 29. De?ember
1925 (Amtsblalt 1926, Nr. 1, Seite 6) für die Zeit vom 1
Dezember 1925 bis 31. März 1926 zu gewährenden Un—
terstützumgssätze der Erwerbslosenfürsorge bleiben bis
31. Oktober 1926 in Kraft.
Saarbrücken, den 31. August 1926.
Im Namen der Regierungskommission,
Der Präsident:
J. V.
gez. Koßmann.
Artikel 1.
Die Gemeindevorsteher und deren Stellvertwreter
— von den gewählten Gemeinderatsmitaliedern
ewählt.
Ist bei der Wahl die Amtsperiode des bisherigen
Vorssehers noch nicht abgelaufen, so hat er nur dann ein
Stimmrecht, wenn er Milglied der neugewählten Gemein—
devertretung ist.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver—
oöffentlichung im Amtsblatt im Kraft.
Saarbrücken, den 31. August 1926.
Im Namen der Regierungskommission,
Der Präsident:
J. V.
gez. Koßmann.
Polizeiverordnung.
(Oberpolizeiliche Vorschrift.)
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV, (Teil
3) des Friedensvertrages von Versailles auf Grund serner
des preuß. Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 114.
Mäürz 1830 und des 8 137 des preußischen Gesetzes über
die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883,
sowie auf Grund des Artikels 120 des Polizeistrafge—