Full text : 1926 (0007)

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7. Das müßige und neugierige Herumstehen Unbeteiligter
ei den Leichenbegängnissen.
8. Das Lärmen, Schreien oder sonstige die Ruheftätte der
Toten entweihende oder Aergernis erregende Verhalten.
9. Das Feilbieten von Blumen, Grabschmuck oder sonstigen
Verkaufsgegenständen auf dem Friedhof.
10. An Sonm und Feiertagen die Vornahme gemerklicher
Arbeiten jeder Art mit Ausnahme der für die Beerdigung un—
aufschiebbaren Arbeiten des Totengräbers und des notwendigen
Regießens der Pflanzen.
Spiesen, den 25. Mai 1926.
Der Bürgermeister: Heinrichs.

Gebührenordnung für das Friedhofs- und Be⸗
gräbniswesen des neuen Teiles des kath. Fried—
hofes der Gemeinde Spiesen.

Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung von
Spiesen vom 15. Mai 1925 wird hierdurch in Gemäßheit der 88
wund 7 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893, in
der Fassung der Bekanntmachung der Regierungskommission vom
21. Dezember 1923, nachstehende Gebührenordnung für das Fried
hofs- umd Bearäbniswesen der Gemeinde Spiesen erlassen:
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Reihengräber werden unentgeltlich gestellt. Ebenso stehen
die Reihengräber für auswärts gestorbene aber in Spiesen ge—
borene Personen ohne jegliches Entgelt zur Verfügung.
82.
In folgenden Fällen sind für die Benutzung einmalige Ge
bühren zu entrichten und zwar für
1) Reihengrab für Auswärtige, die hier beerdigt wer—
den mollen aber nicht unter die in 8 1Genannten
fallen .. 30 Frs
2) 1 Eigen-Reihengrab. 30,
—A— 508
4 1 Familiengrab außer der Reihe .100
Für das Auswerfen und Wiederauffüllen des Grabes so—
wie für Hilfeleistung des Totengräbers bei der Beerdigung ist
zu zahlen:
Für das Grab eines Erwachsenen.. 18 Frs
* F ꝓ „Kindes von 6—514 Jahren . . 100,
„unter 6 Jahren.. 8
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Ausgrabung und Umbettung von Leichen.
Die Ausgrabungs- und Umbettungskosten weiden nach freier
Vereinbarung von Fall zu Fall festgesetzt.
Außerdem sind die der Friedhofsverwaltung durch die Um
bettung erwachsenen Kosten für Nebenarbeiten, Beseitigung von
Beschädigungen der Nachbargräber usw. zu erstatten.

8 5.
Für Leistungen, welche in dieser Gebührenordnung nicht
oorgesehen sind, ist eine vorherige Vereinbarung mit dem Bür—
germeister zu trefsen.

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Ueberführung von Leichen.
Die Uebersührung der Leichen vom Sterbehause nach dem
Friedhofe erfolgt durch den Leichenwagen der Gemeinde gegen
zine Gebühr von 15 Frs.
Bei Abholung der Leiche außerhalb der Gemeinde Spie
en ist vorher mit dem Bürgermeister eine Vereinbarung zru

ressen. Für die Abholung der Leichen in Neunkirchen beträag—
die Gebühr 20 Frs.

Friedhofsplan.
Auf dem Bauamt der Bürgermeisterei ist gegen Entrichtunc
einer Gebühr von 10.00 z6rs. ein Umdruck des Friedhofsplanue«
zu erhalten.

88.
Die festgesetzten Gebühren sind bei der hiesigen Gemeinde
kasse einzuzahlen.
Für die Zahlung der Gebühr haften in erster Linie die—
jenigen, welche die sich aus den 88 226 ergebenen Leistungen
beantragt haben und, falls der Antrag im Einverständnisse et—
wa vorhandener Familienangehörigen gestellt ist, diese mit dem
Antragssteller gemeinsam sür das Ganze.
Gebühren, welche im Rückstande verblieben sind, unterliegen
—
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Einsprüche gegen die Heranziehung zu Gebühren sind binnen
einer Frist von 14 Tagen nach erfolgter Behändigung der
Zahlungsaufforderung beim »Gemeindevorstande, Bürgermeister
einzulegen.
Gegen den Beschluß des Gemeindevorstandes, Bürgermeister
stehen dein Abgabepflichtigen binnen einer mit dem erften Tage
nach erfolgter Zustellung beginnenden Frist von 4 Wochen die
Klage im Verwaltungsstreitverfahren offen. Durch Einspruch
und Klage wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren
nicht aufgehoben. (88 41, 42 und 46 K. A. G.)
8 10.
Vorstehende Gebührenordnung tritt nach erfolgter Genet
migung und Veröffentlichung in Kraft.
Spiesen, den 25. Mai 1925.
Der Bürgermeister: Heinrichs

Polizeiverorduung zur Friedhofs- und Begräbnisord
nung des neuen Teiles des kath. Friedhofes.
Im Anschlusse an vorstehende Friedhof- und Begräbnisord—
nung wird auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und mit Zuftimmung
der Regierungskommission bezüglich der Höhe des Strafmaßes
für den neuen Friedhof in Spiesen folgendes verordnet:
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Friedhofs—
und Begräbnisordnung vom heutigen Tage werden, soweit die
bestehenden allgemeinen Strafvorschriften nicht höhere Strafen
androhen, mit einer Geldstrafe bis zu 30 Frs, im Unvermögens—
falle mit verhältnismäßiger Haft geahndet
Die vorstehende Verordnung tritt am dritten Tage nach
hrer Veröffentlichung in Kraft.
Spiesen, den 25. Mai 1925.

Die Polizeiverwaltnng.
Der Bürgermeister: Heinrichs

Vorstehende Bestimmungen werden hiermit zur allgemeinen
Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß die vorgeschriebene
aufsichtsbehördliche Genehmigung seitens der zuständigen Stellen
erteilt worden ist.
Spiesen, den 10. August 1926.
Der Bürgermeister: Heinrichs
            
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