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Die Anpflanzung wilder Akazien, Pappeln und dergl. Bäume
oder Sträucher, welche ihr Wurzelwerk uünverhältnismaßig stark
ausdehnen, bedarf besonderer Genehmigung.
Die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern, welche
ßbare Früchte tragen, ist nicht gestattet.
Alle gepflanzteu Bäume und Sträucher gehen in das Eigentum
der Gemeinde über und können nur mit, Genehmiguñng der
Friedhofsverwaltung zurückverlegt, versetzt oder befeitigt werden.
817
Ausbildung der Grabzeichen.
Denkmäler aus sogenannten Grottensteinen, Terrazzo, Pho—
sographien unter Glas, Porzellanfiguren in Beton, nachgeahmte
Baumstämme und dergl. werden nicht zugelassen. Als Werkstoff
ind zugelassen, Holz, Eisen und natuürliche Steine, Kunstftein
vird nur zugelassen, wenn seine Außenschicht aus Natureinmischung
nesteht, welche nach Erhärtung steinmetzmäßig bearbeitet (scharriert
Jestockt, geschliffen usw.) oder durch besondere Verfahren derari
behandelt wird, daß die Zementhaut entfernt ist. Heimatliche
Besteinsarten, die in der nächsten Umgebung gewonnen werden,
ind zu bevorzugen. Platten und Kreuze in sochpoliertem Granit
ind Terrazzo sind nicht zulässig.
Stehende Grabsteine für sämtliche Reihengräber und Son—
derbegräbnisstätten von Erwachsenen dürfen 1320 m Höhe und
y75 mm Breite, solche für Kindergräber 0,74 mm Höhe und 0,45 m
Breite nicht überschreiten,
Liegende Grabzeichen sollen für Gräber von Erwachsenen
die Masse von 0,75 XO, 55. mm und für Kindergräber die Masse
von 0,60 0,40 mm nicht überschreiten.
Fundamente müssen so tief geführt werden, daß Senkungen
der Grabsteine ausgeschlossen sind. Ueber dem Erdboden darf
nur die für das Grabmal gewählte Gesteinsart verwendet werden,
also Fundamentmaterial nicht sichtbar sein. Die Grabmale sind
auf den Fundamenten dauerhaft zu befestigen.
Die Juschriften müssen auf der Fläche des Grabzeichens
zut verteilt und aus guten klaren Schustzeichen zusammengesetzt
eein. Inschriften, die durch Farbe hervoigehoben werden, dürfen
nicht unruhig wirken.
818.
Genehmigungspflicht zur Aufstellung der Grabzeichen.
Die Aufstellung von Grabmalen bedarf der Genehmigung des
Bürgermeisters. Den Anträgen sind die zur Prüfung der Ent—
vürfe notwendigen Zeichnungen und Untetlagen beizufügen und
„war: Der Grabmalentwurf' einschl. Grundriß und Seitenansicht
m Maßstab 1: 10 mit Angabe des Materials, der Bearbeitunngs—
veise, der Schriftverteilung und der Schriftfarbe.
819.
Unterhaltung der Gräber pp.
Die gärtnerische Instandhaltung und Pflege der Gräber,
owie die Unterhaltung der Grabwege liegt den Angehörigen
der Verstorbenen oder deren Beauftragten uͤnter Beachtung der
Friedhofsbestimmungen ob.
Bei Vernachlässigung der Instandhaltung werden die Be—
eiligten hierzu schriftlich aufgefordert.
Bleibt die Aufforderung erfolglos, so fällt die betreffende
Brabstelle mit Zubehör an die Gemeinde zur freien Verfügung
zurück, jedoch mit der Einschränkung, daß sie erst nach Ablauf
der Wiederbelegungsfrist zu Beerdigungen benutzt werden darf.
Beruachlässigte Reihengräber können drei Monate nach erfolgloser
chriftlicher Aufforderung eingeebnet werden.
g 20.
Schließung des Friedhofes.
Der Begräbnisumlauf der Wiederbenutzung der Gräber
8 6) wird auf 30 Jahre festgesetzt. Nach Ablauf dieser Frist
ann die Schließung des Friedhofes oder einzelner Teile des—
elben erfolgen. Die Schließung ist im Kreisblatte, sowie in
)en für die amtlichen Bekanntmachungen bestimmten Zeitungen
zu veröffentlichen. Nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten
iach der Veröffentlichung gehen sämtliche baulichen Anlagen,
welche auf schriftliche Aufforderung nicht entfernt worden sind,
in das Eigentum der Gemeinde über. Als berechtigt und ver—
pflichtet zur Entfernung dieser Baulichkeiten gelten die Inhaber
der Grabstätten oder deren gesetzliche Erben.
8 21.
Beerdigungsverzeichnis.
Für den Friedhof wird vom Totengräber ein Verzeichnis
der Verstorbenen geführt. In diesen Listen ist einzutragen;
1) Fortlaufende Nummer,
2. Die Nummer der Grabstelle und die Gräberabteilung,
Vor- und Zuname des Verstorbenen,
Stand des Verstorbenen, bei Kindern Stand der Eltern,
Alter,
Religion,
Tag der Beerdigung,
8) Die Nummer, unter welcher der Todesfall in das
Standesamtsregister eingetragen ist,
9) Die Bezeichnung der Krankheit des Verstorbenen.
8 22.
Beerdigungen.
Jede Beerdigung ist unter Angabe der Stunde, zu welcher
dieselbe stattfinden soll, wenigstens 24 Stunden vorher bei dem
Ortsvorsteher oder dem Totengräber anzumelden.
Vor der Beerdigung haben die Angehörigen der Verstorbenen
dem Totengräbrr den von dem Standesbeamten ausgefertigten
Beerdigungsschein zu übergeben.
823.
Ueberführung von Leichen.
Zur Ueberführung von Leichen nach dem Friedhof steht der
Leichenwagen der Gemeinde zur Verfügung.
Leichen werden, nur in verschlossenen, widerstandsfähigen,
vollständig dicht gefügten und gepichten Särgen befördert.
8 24.
Ausgrabung und Unbettung von Leichen.
Die Ausgrabung von Leichen und Leichenresten ist, falls
sie nicht auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgt, nur
mit schriftlicher Erlaubnis der Polizeibehörde zulässig. Zuͤseiner
Umbettung ist die Genehmigung des Bürgermeisters einzuholen.
8 25.
Zutritt zu dem Friedhofe.
Der Friedhof ist Dienstags und Freitags und an Sonn—
und Feiertagen geöffnet und zwar in der Zeit vom 1. April
bis 1. Oktober von morgens 7 Uhr bis nachmittags 8 Uhr
und in den übrigen Monaten von morgens 8 Uhr bis nach—
mittags 5 Uhr.
Den Verwandten der daselbst ruhenden Toten ist der Zu—
tritt zu jeder Tageszeit gestattet. An den Tagen, an denen
der Friedhof geschlossen gehalten wird, können diese den Schlüssel
zum Eingangstor bei dem Totengräber abholen, haben jedoch
die Pflicht, den Schlüssel nach Gebrauch sofort zurückzugeben.
8 26.
Ordnungsvorschriften.
1) Die Besucher des Friedhofes haben auf demselben ein
der Würde des Ortes entsprechendes Verhalten zu bewahren und
sind den Anordnungen von Polizeibeamten oder des Toten—
gräbers Folge zu leisten verpflichtet.
2) Kinder unter 14 Jahren dürfen den Friedhof nur in
Begleitung und unter Verantwortlichkeit Crwachsener betreten.
Verboten ist:
3) Der Eintritt in den Friedhof auf eine andere Art als
durch den vorhandenen Haupteingang.
4) Das Mitbringen von Hunden und Kinderwagen, fsowie
von Fuhrwerk jeder Art. ——
5), Das Abpflücken von Blumen und Zweigen, sowie über—
jaupt jede Beschädigung oder Verunreinigung des Friedhofes
und seiner Anlagen.
6. Das Mauchen.