Full text : 1926 (0007)

Ottweiler Kreisblatt

Amiliches Nachrichtenblatt für den Kreis Otitweiler
Herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Oruck und Erpedition: Neunkirchener Zeitung, Neunkirchen (Saar)
Hüttenbergstr. 42, Tel. 20 und 73. — Erscheinungsweise: Wöchentlich 1 mal (Donnerstags).

Nr. 26

Donnerstag, den 15. Juli J

1926

Inhaltsverzeichnis:

.Ausführungsverordnung zur Verordnung vom 21. Mai
1926 betr. Neuwahlen für die Gemeinde- u.Kre svertretungen.
2. Verordnung betr. die Aufhebung der Verordnung über die
Verarbeitung van Kartoffeln in Brennereien.
Verordnung betr. die Höhe des Mietpreises für den Mo—
nat Juli 1926.
Verfügung betr. Abstandnahme von der Einziehung gering—
fügiger Steuerbeträge.
Bekanntmachung betr. die Höchstpreise für den Verkauf
von Brot.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betr. den ansteckenden
Scheidenkatarrh der Rinder.
Hinweis auf Verordnungen im Regierungs-Amtsblatt Nr.
24, vom 6. Juli 1926.
3. Hinweis auf Verordnungen im Regierungs-Amtsblatt Nr.
25, vom 8. Juli 1926.
J. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betr. Maul- und Klau—
enseuche im Schlachthof Neunkirchen.
0. Bekanutmachung betr. Fluchtlinienplan in Jüingen.
11J. Bekanntmachung betr. Fluchtlinienplan in Illingen.

Die Verordnung über die Verarbeitung von Kartof—
feln in Brennereien vom 8. Dezember 1920 (Amtsblatt
1921 S. 5) wird hiermit aufgehoben.
Saarbrücken, den 23. Inni 1926.
Im Namen der Regierungskommission,
Der Präsident:
gez. G. W. Stephens.

Bekanntmachung
betr. die Höhe des Mietpreises für den Monat Juli
1926

Nach Anhörung der durch Artikel 24 der Verordnung
ovom 28. Dezember 1922 betreffend die Neuregelung der
Bestimmungen über das Wohnungswesen in der Fassung
der Verordnung vom 28 Mai 1924 eingesetzten Kommission
hat die Regierungskommission beschlossen, daß für den
Monat Juli 1926 die Miete derart umgerechnet wird,
daß 1 Mark Friedensmiete -3,05 Franken gerechnet wird
Saarbrücken, den 2. Juli 1926.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. G. W. Stephens.

Ausführungsverordnung
zur Verordnung von 21. Mai 1926 betreffend RNeu—
wahlen für die Gemeinde- und Kreisvertretungen.
Auf Grund der Artikel 8 der Verordnung vom 21.
Mai 1926 betreffend Neuwahlen für die Gemeinde- und
Kreisvertretungen wird in Ergänzung der zu der Verord—
aung ergangenen Ausführungsbestimmungen folgendes
bestimmt:
Artikel 1.
Die Stimmzettel werden nur durch den Wahlkommissar
hergestellt. Sie müssen mit dem Dienstsiegel des Wahl—
ommissars (Bürgermeisters bezw. Landrat) versehen sein.
Stimmzettel, die nicht amtlich hergestellt sind und die
aicht das Dienstsiegel tragen, sind ungültig.
Artikel 4 Absatz 1 der Ausführungsverordnung vom
26. Mai 1926 wird aufgehoben.
Artikel 2.
Miese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in
Kraft.
Saarbrücken, den 1. Juli 1926.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. G. W. Stryhens.

Verfügung
betr. Abstandnahme von der Einziehung geringfügiger
Steuerbeträge
(Kleinbetrag-⸗Verfügung).
Artikel 1.
(1) Von der Anforderung, Erhebung und Beitreibung
von direkten Steuern einschließlich Staatszuschläge Zinsen
und Kosten ist Abstand zu nehmen, wenn der in einem
Bescheide, einer Verfügung usw. festgesetzte Betrag weniger
als der zehnfache Mindestbetrag des einfachen Briefportos
beträgt (Kleinbetrag).
(31) Als Kleinbetrag im Sinne des Abs. l gelten
nicht die zu verschiedenen Zeitpunkten fällig werdenden
Teilbeträge einer Forderung, wenn diese in ihrem Gesamt—
betrage für ein Steuerjahr die im Abs. J vorgesehene
Mindestgrenze erreicht oder übersteigt. In solchen Fällen
erfolgt die Einziehung aber erst, wenn der erste Teilbetrag
durch Hinzutreten eines oder mehrerer weiterer fällig
gewordener Teilbeträge die Kleinbetragsgrenze erreicht
oder übersteigt. Als Teilbetrag im vorstehenden Sinne
gilt auch der für einen einzelnen Monat festgesetzte Luxus—
steuerbetrag.
(JII) Abweichend von der Vorschrift im Abs. II tritt
bei der Vermögenssteuer 19283/25 der ganze Veranlagungs—
zeitraum 1923/,25 an die Stelle des Steuerjahres.
(1“) Auf den Steuerabzug vom Arbeitslohne 88 57
ff. der Verordunng betr. die Einkommensbesteuerung finden
die Vorschriften in Abs. J und Il keine Anwendung.

Verordnung
betr. die Aufhebung der Verordnung über die Ver—
arbeitung von Kartoffeln in Brennereien.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zum Ab—
schnitt IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles
and gemäß dem Beschlusse der Regierungskommission vom
23. Juni 1926 wird folgendes verordnet:
            
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