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Bekanntmachung.
Bei einem Schweine des Hilfsarbeiters Adolf Fuhr,
hier, Reihers waldweg Nr. 22 wohnhaft, ist die Rotlauf⸗
euche amtstierärztlich festgeftellt worden.
Stallsperre ift verhängt.
Ottweiler, den 9. September 1825.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeifter.
Nachtrag
zur Gebührenordnung für die Benutzung der Stadt⸗
wage in Ottweiler—
Aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenver⸗
sammlung vom 20. Juli 1925 und des 84 des Kommunal-⸗
bgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21 Dezember 1928 wird die Gebührenordnung fuͤr die
Benutzung der Stadtwage in Ottweiler vom 28. Mai
1924 in nachstehender Wess geandert
Der 8 1 der Gebührenordnung erhält unter Fortfall
des letzten Satzes folgende Nachtragsbestimmung:
Für Kraftfahrzeuge beträgt die Gebühr:
für Gewichte von 10-20 Zentner 2.— Frs.
für Gewichte von 20—-80 Zentner 3.— Frs.
für Gewichte von 830-40 Zentner 5.— Frs.
und für jede weiteren angemheuen 10 Zentner 0,75 Frs.
Dieser Nachtrag tritt mit dem Tage seiner Veröffent⸗
ichung in Kraft.
Ottweiler, den 29. Juli 1925.
Der SGemeindevorstanodͤ.
LOorenz, Bürgermeister.
Wird veröffentlicht mit dem Bemerken, daß dieser
Nachtrag unterm 16. September 1925, Nr. 228 /25 von
dem Verwaltungsausschuß des Saargebietes in Saar⸗
brücken genehmigt worden ist.
Ottweiler, den 22. September 10925.
Der Bürgermeister.
Nachtrag
zur Oroͤnung über die Hebung von Gebühren für die
Benutzung des Wasserwerks der Oemeinde Spiesen.
Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 25. August
925 erhält 8 20 der Ordnung über die Erhebung von
Hebühren für die Benutzung des Wasserwerks der Ge—
neinde Spiesen vom 13. Juli 1899 folgende Fassung:
Das abgegebene Wasser wird nach Angabe des
Wassermessers vom 1. September 1928 ab bis auf weiteres
soweit nicht andere besondere Vereinbarungen bestehen,
mit 1.— Frs. pro Kubikmeter berechnet. Außer dem
eigentlichen Wasserpreis wird eine Miete für Wasser—
messer mit O.50 Irs. monatlich erhoben.
Spiesen, den 27. August 1925.
Der Bürgermeister:
Heinrichs.
Allgemeine Ortskrankenkasse im Kreife
Ottweiler.
Außer dem für die Wahl des Ausschusses aufgestellten
Wahlvorschlag des Vorstandes wurde nur ein Wahlvor⸗
chlag eingereicht der gemnäß 89 Abs. 5 der Wahlordnung
angültig ift. Es gelten darum die auf dem Wahlvor⸗
chlag des Vorftandes (vergl. Nr. 24) aufgeführten Be⸗
werber als gewählt und zwar bei den Arbeitgebern die
10 erften, bei den Versicherten die 20 ersten als Mitglieder,
die Uebrigen als Ersatzmäaner.
Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb einer Woche
beim Kassenvorstand oder beim Versicherungsamt in Ott⸗
weiler angefochten werden. Letzteres entscheidet.
Die Wahltermine vom 4. Oktober ds. Irs. werden
hiermit aufgehoben.
Ottweiler, den 19. September 1925.
Der Vorsitzende des Vorftandes
Antes.