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Diese Bescheinigung muß bei Fahrten stets mitgeführt
und dem Polizeibeamten und Landjägern auf Verlangen
vorgezeigt werden.
Im Sperrgebiet gelten folgende Bestimmungen:
Sämtliches im Sperrgebiet befindliche Klauenvieh
(Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine) ist der
Stallsperre unterworfen.
2. Die Plätze vor den Stalltüren und den Gehöftsein⸗
gängen, sowie die gepflasterten Wege an den Ställen
und“ auf den Höfen der verseuchten Gehöfte sind
mehrmails täglich durch Uebergießen mit Kalkwasser
zu desinfizieren.
Das Gefluͤgel der verseuchten Gehöfte ist so zu ver—
wahren, daß es den Hof nicht verlassen kann.
Sämtliche Hunde sind festzulegen.
Das Betreten der Ställe ist nur den Besitzern und
den mit der Wartung und Pflege der Tiere beauf—
tragten Personen und Tierärzten gestattet.
Haändlern, Schlächtern, Milchrevisoren, Viehkastrierern
ind anderen in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden
Personen ist das Betreten der Ställe und Gehöfte
des Sperrgebietes untersagt.
Die Abgabe von roher Milch aus den verseuchten
Gehöften ist verboten.
8. Die Einfuhr von Klauenvieh in das Sperrgebiet ift
verboten.
9. Das Durchtreiben von Klauenvieh durch das Sperr⸗
gebiet ist verboten.
10. Die Ausfuhr von Stroh, Rauhfutter und Dünger
aus den verseuchten Gehöften ist verboten.
11. Felle geschlachteter oder gefallener Tiere dürfen nur
mit polizeilicher Erlaubnis ausgeführt werden.
12. Der Besitzer, seine Dienstboten und Hausgenossen
der verseuchten Gehöfte dürfen seuchenfreie Stallungen
anderer Gehöfte nicht betreten.
Ottweiler, den 21. September 1925.
Der Oanoͤrat:
J. V. Roth.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Unter dem Milchviehbestand des Neunkircher Eisen—
werks (Stummscher Park) in Neunkirchen ist die Maul—
und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
Der Stummsche Park einschl. des Oberschmelzer Weges
wird zum Sperrgebiet und der übrige Stadtteil Nieder—
neunkirchen wird zum Beobachtungsgebiet erklärt.
Im Sperrgebiet gelten folgende Bestimmungen:
Sämtliches im Sperrgebiet befindliche Klauenvieh
(Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine) ist der
Stallsperre unterworfen.
Die Plätze vor den Stalltüren und den Gehöftsein—
gängen, sowie die gepflasterten Wege an den Ställen
und auf den Hösen der verseuchten Gehöfte sind
mehrmals täglich durch Uebergießen mit Kalkwasser zu
desinfizieren.
Das Geflügel der verseuchten Gehöfte ist so zu ver—
wahren, daß es den Hof nicht verlassen kann.
4. Sämtliche Hunde sind festzulegen.
5. Das Betreten der Ställe ist nur den Besitzern und
und den mit der Wartung und Pflege der Tiere
beauftragten Personen und Tierärzten gestattet.
Händlern, Schlächtern, Milchrevisoren, Viehkastrierern
und anderen in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden
Personen ist das Betreten der Ställe und Gehöfte
des Sperrgebietes untersagt.
Die Abgabe von roher Milch aus den verseuchten
Gehöften ist verboten.
Die Einfuhr von Klauenvieh in das Sperrgebiet ist
verboten.
Das Durchtreiben von Klauenvieh durch das Sperr—
gebiet ist verboten.
Die Ausfuhr von Stroh, Rauhfutter und Dünger
aus den verseuchten Gehöften ist verboten.
Felle geschlachteier oder gefallener Tiere dürfen nur
mit polizeilicher Erlaubnis ausgeführt werden.
12. Der Befitzer, seine Dienstboten und Hausgenossen
der verseuchten Gehöfte dürfen seuchenfreie Stallungen
anderer Gehöfte nicht betreten.
In dem Beobachtungsgebiet gelten folgende Be—
stimmungen:
1. Auftrieb von Klauenvieh auf Märkte ist verboten.
2. Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der
Schlachtung kann durch die Polizeibehörde gestattet
werden, wenn die frühestens am Tage vor dem Ab—
gange vorzunehmende tierärztliche Untersuchung ergibt,
daß der gesamte Viehbestand seuchenfrei ist.
Die Ausfuhr zu Zucht⸗ und Nutzzwecken kann von
dem Landrat unter den gleichen Bedingungen gestattet
werden, wenn die Ortspolizeibehörde des Bestimmungs—
ortes sich mit der Einfuhr einverstanden erklärt. Die
Tiere sind am Bestimmungsorte für zwei Wochen der
polizeilichen Beobachtung unterworfen.
Das Durchfahren von fremdem Klauenvieh durch das
Beobachtungsgebiet ist verboten.
Sämtliche Hunde sind festzulegen.
Ottweiler, den 21. September 1925.
—10.
Der Oanoͤrat.
J. V. Roth.
Zum Neubau:
a. des Rathauses in Wemmetsweiler,
b. des Gemeindehauses in Heiligenwald,
sollen nachstehend aufgeführte Arbeiten und Lieferunger
öffentlich vergeben werden.
Zu b. Glaserarbeiten,
zu a. und b. Fußbodenarbeiten,
zu „Scchreinerarbeiten,
zu bd. Installationsarbeiten,
zu a. Plattenarbeiten,
zu a. Treppenbeläge und Masivtreppen.
Angebotsvordrucke können gegen Erstattung der
Schreibgebühren, solange der Vorrat reicht, beim Kreis—
bauamt entnommen und Zeichnungen daselbst eingesehen
werden.
Termin zur Einreichung der Angebote ist auf Montag
den 28. September vormittags 8 Uhr beim Kreisbauam
angesetzt.
Verdingung
Ottweiler, den 18. September 1025.
Kreisbauamt:
J. V. Erk.