Full text : 1925 (0006)

13

44 5* 5/ ⸗
⏑ S 8 5 * — 460 b — O *
8 ——RBäV —— — —JJ— * —— — —8BF 502 — —
—— 7 3 * * * * 2* IJ— A ——53 8 7 * * J —8 J * *
— VVV ——— —336 3— *3— “ —3 —58
— 5— — E24 —8381 — F * 51 —2 * * 8*
— ⸗ 88 * — 38 — 538 8 7 o 8 * ** —* B

Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
herausgegeben vom Handͤratsamt Ottweiler. Druck und Expedition: Buchdruckerei Albert Koch (Ottweiler Feitung)
Ottweiler⸗Gaar, Schloßstraße 13. — Erscheinungsweise: Wöchentlich 1 mal (Donnerstaqs).

NMr. 23.

Donnerstag, den 13. August

1925

Inhaltsverzeichnis:
.Bekannkmachung bekr. Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen
—
Auslande.
2. Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung betr. die Organi—
salion der Wohlsahrtspflege im Saargebiet vom 14. Mai 10925.
3. Bekannkmachung des Bürgermeisteramtes Neunkirchen.
1. Bekannktmachung des Bürgermeisteramtes Schiffweiler.
5. Bekannkmachung des Telegraphenbauamtes Saarbrücken.

ländischen Eheschließungsortes um ein Aufgebot im Saar—
gebiet ersuchen, so ist nichts dagegen einzuwenden, daß
der zuständige Standesbeamte unter entsprechender An—
wendung der deutschen Form (8 46 P. St. G) das Auf—
gebot veranlaßt.
Da das Zeugnis sich auf die Zulässigkeit der Ehe des
preußischen Antragstellers mit einer beftimmten (in⸗ oder
uusländischen) Person zu beziehen hat, müssen stets beide
Verlobte darin genannt werden. Es hat etwa dahin zu
lauten, daß der beabsichtigten Eheschließung der (des)
preußischen Staatsangehörigen A mit dem (der) B nach
dem hier geltenden Rechte kein bekanntes Hindernis ent—
zegensteht; beide Personen sind mit Vor- und Familienramen,
 Stand, oder Gewerbe, Geburtstag- Und Ort,
Wohnort und Wohnung zu bezeichnen. Im Bedarfsfalle
sind Vordrucke bereitzuhalten, für die untenstehender
Wortlaut empfohlen wird.*)
Wenn auch beide Verlobte in dem Zeugnis genannt
werden müssen, so wird das Zeugnis immer nur einem
der Verlobten ausgestellt und zwaär von dem für diesen
zuständigen Standesbeamten. Sind beide Verlobte preuf—
ische Staatsangehörige, so sind zwei Zeugnisse auszusiellen,
auch wenn derselbe Standesbeamte für beide zuftändig
ein sollte.
Es empfiehlt sich, lateinische Buchstaben anzuwenden
für den Vordruck sowohl wie für die handcchriftliche
Ausfüllung.
Saarbrücken, den 17. Juli 1825.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
J. V. gez. Worize.

Bekanntmachung
betr. Ausstellung von Ghefähigkeitszeugnissen für
preußische Staatsangehörige bei Eingehung einer Ehe
im Auslande.

Die Erlasse des preußischen Ministers des Innern
vom 16. 1. 1925 Le 1063 (M. Bl. d. i, Verw. 1925
S. 45) und vom 1. April 1925 Je 8345 (M. BIEd. i.
Verw. 1925 S. 405) werden in nachstehender Fassung
vom 1. August 1925 ab für den preußischen Teil des
Saargebiets in Kraft gesetzt:
„Wenn ein Preuße im Auslande eine Ehe schließen
will und hierzu nach dortigen Gesetzen eines preußischen
Ehefähigkeitszeugnisses bedarf, so ist zur Aussiellung
eines solchen Zeugnisses vom 1. August 1925 ab nicht
nehr die Ortspolizeibehörde, sondern der Standesbeamie
zuständig. Die örtliche Zuständigkeit wird bestimmt durch
den Wohnsitz, den der Antragsteller im Saargebiet gegen—
wärtig hat oder zuletzt gehabt hat, fehlfalls durch den
Wohnsitz, den seine Eltern zuletzt im Saargebiet hatten,
und wenn es auch daran fehlt, durch den Ort im Saar—
gebiet, in dem der Vater oder die uneheliche Mutter ge—
boren ist. Bestehen über die Zuständigkeit Zweifel, ins—
besondere weil mehrere Standesämter derselben Gemeinde
in Frage kommen, so bestimmt die nächste gemeinsame
Aufsichtsbehörde (8 154 Abs. 1 des Zust.Gesetzes vom
1. August 1883 G. S. S. 287) allgemein oder im Einzel⸗
rall den zuständigen Standesbeamten.
Vor Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses hat der
Standesbeamte das Fehlen von Ehehindernissen in der⸗
elben Weise zu prüfen, wie wenn er vor der Entschließung
tände, das Aufgebot für eine inländische Eheschließung
anzuordnen. Die 88 45 und 48 P. St. G. gellen ent—
prechend. Soweit die von den Verlobten vorgelegten
Urkunden nicht ausreichen, können geeignetenfalls die
Ortspolizeibehörde oder die deutschen Konsulate um Aus—
kunft ersucht werden.
Das Aufgebot des deutschen Rechts bleibt bei einer
im Ausland siattfindenden Eheschließung an sich außer
Anwendung. Wenn aber die ausländische Behörde oder
die Beteiligten mit Rücksicht auf das Recht des aus—

*) Ehefahigkeitszeugnis.

De. —dreußischen Staatsangehörigen.

(VBor- und Familionname Stand odor Gowerbe)

geb. am
wohnhaft Zu α
wvird bescheinigt, daß seiner — ihrer — Eheschliessung
mit deee

Z1. .
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.