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Oeffentliche Aufforderung
zur Abgobe der Steuererklärung für die Veran—
lagung zur Einkommen- und Gewerbesteuer für
das Kalenderjahr (Steuerjahr) 1924 sowie zur
Vermögenssteuer für den Veranlagungszeitraum
—1923/1925
Auf Grund des 8 7 Auf Grund des 8 13 der
der Verordnung betr. die! Verordnung betr.dieErhebung
Einkommensbesteuerung und einer Vermögenssteuer und
des 8 10 Abs. Ill der Verord- des Artikels Il AbsIll der
nung betr. die Gewerbesteuer Ausführungsbestimmungen
wird hiermit jede steuerpflich sowie der Verfügung vom 9.
tige natürliche Person, deren Mai 1925 hierzu wird
Reineinkommen in dem Ka⸗ 4) jede steuerpflichtige natür—
lenderjahre 1924 den Jahres- liche Person, deren steuer⸗
betrag von 10000 Franken bartes Vermögen am 31.
überschritten hat, sowie jede Dezember 1924: 50000
fteuerpflichtige nichtphysische Franken oder mehr betra—
Person im Finanzamtsbe— gen hat,
zirke aufgefordert, die vor— jede ichn ür—
schriebene Steuererklärung ꝛ eieher w
(Einkommensteuererklätung) gabe kiner Einkommenesteuererklärung
nach 8 22
oder 8 23 der Verordnung
betr. die Einkommenbe—
steuerung verpflichtet ift,
und deren steuerbares Ver⸗—
mögen am 31. Dezember
1924: 20000 Franken oder
mehr betragen hat, aufge—
fordert die vorgeschriebene
Vermsgenssteuererklärung
bei dem vorbezeichneten Finanzamte Neunlkirchen
in der Zeit vom 2. bis 16. Juni 1925 einschließlich
schriftlich oder mündlich zu Protokoll unter der Versicherung
abzugeben, daß die Anagaben nach befssem Wissen und
Gewissen gemacht sind. Jeder der obenbezeichneten Steuer—
pflichtigen ist zur rechtzeitigen Abgabe der ihm auf Grund
dieser Aufforderung obliegenden Einkommen- und Ge—⸗
werbe⸗ bezw. Vermögensfteuererklärung verpflichtet, auch
wenn ihm eine besondere Aufforderung hierzu oder ein
Formular nicht zugegangen ist. Auf Verlangen werden
die vorgeschriebenen Formulare von heute ab, soweit fie
den einzelnen Steuerpflichtigen nicht bereits zugesand worden
sind, von dem obenbezeichneten Finanzamte oder von der
Gemeindebehörde (Bürgermeisteramt) kostenlos verabfolgt.
Die Einsendung der schriftlichen Erklärung durch
die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Ab—
senders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefes.
Mündliche Erklärungen werden an den Werktagen vor—
mittags von 9—-12 Uhr, in den Geschäftszimmern des
Finanzamtes hier, Oberer Marlkt Nr. 13 zu Vrotokoll ent⸗
gegengenommen.
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden
Steuererklärung versäumt, hat einen Zuschlag von 5 vom
Hundert zu der endaültig festgestellten Einkommen- und
Gewerbe⸗ bezw. Vermögenssteuner zu entrichten
Außerdem wird der Säumige zur Abgabe der Steuer⸗
erklärung mit Geldstrafen bis zu 500 Franken angehalten.
Steuerpflichtige, die nicht zur Abgabe einer Einkom—
men⸗ und Gewerbe⸗- oder Vermögensstcuer-Erklärung ver⸗
pflichtet sind, können zur Herbeiführung einer zutreffen—
den Veranlagung innerhalb der obigen Frist freir
eine Steuererklärung einreichen.
Die steuerpflichtigen, nichtphysischen Personen
weiterhin verpflichtet, ihre Geschäftsberichte und Ja
abschlüsse (Bilanzen und Verlust- und Gewinnrechnun
sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Genero
sammlungen, der Steuererklärung beizufügen. Die
pflichtung zur Abgabe der Steuererklärnng ist vonn
physischen Personen, deren erster Abschluß zur Zei
gegenwärtigen Bekanntmachung noch nicht vorliegt
nerhalb zweier Wochen nach Fertigftellung des Abschl
zu erfülen. In letzterem Falle empfiehlt sich eine
tige Anzeige an das Finanzamt unter kurzer Darle—
des Sachverhalts.
Die Hinterziehung der Einkommen- oder Gew—
oder Vermögenssteuer wird nach 8 67 der Verord
betr. die Einkommensbesteuerung und nach 88 11
12 der Verordnung betr. die Gewecrbesteuer undene
14 der Vermögenssteuerverordnung mit Geldstrafe
zum zehnfachen Betrag der hinterzogenen Steuer be
Neunkirchen, den 29. Mai 1025.
Finanzamt Neunkiroe
Bekanntmachung.
Für die gemäß 88 Abs. 3 der Anordnung übe
Verfassung und Tätigkeit des Berggewerbegericht
Saarbrücken vom 20. Juli 1921 ausscheidenden Be
der IV. Kammer Neunkirchen und zwar
Gierend Johann, Bergmann, Spiesen,
Kohl August, Bergmann, — Verginspektio
Gißler Siegf. Bergmann, Neunkirchen, Berginspektio
ist Neuwahl vorzunehmen.
Zu diesen Wahlen wird Termin auf
Mittwoch, den 22. Juli 1925
anberaumt. Die einzelnen Steiger (Betriebsabteilun
wählen an den nachbezeichneten Wahlorten, woselbs
Wählerlisten vom 2. bis einschl. 10. Juni 1925 5
liegen.
Einsprüche gegen die Richtigkeit und Vollständi
sind bis zum 20. Juni 1925 bei dem zuständigen
steiger (Betriebsführer) unter Vorlegung des Kny—
schaftsbuches anzumelden.
Auszug
aus der Anordnung des Herrn Präsidenten der Regiern
kommission des Saargebiets über die Verfassung
Tätigkeit des Berggewerbegerichts zu Saarbrücken
20. Juli 1921:
8 2. Als Arbeiter im Sinne dieser Anordn
gelten auch Betriebsbeamte und mit höheren techniß
Dienstleistungen betraute Angestellte, deren Jahresarbe
verdienst an Lohn oder Gehalt 8000 Frs. nicht überst
8 6. Zum Mitglied des Berggewerbegerichts
einschl. des Vorsitzenden und der Stellvertreter — soll
berufen werden, wer das 30. Lebensjahr vollendet
in dem der Wahl vorangegangenen Jahre für sich
seine Familie Armenunterstützung nicht empfangeno
die empfangene Armenhilfe erstattet hat.
Desgleichen sollen zu Mitgliedern des Berggewer
gerichts nicht berufen werden, Personen, welche we
geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte
geeignet sind.